Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 7933/92
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.
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Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie bei streitiger Entscheidung aus den im Anhörungsschreiben vom 10. August 1998 dargelegten Gründen voraussichtlich unterlegen wäre. Von der in diesem Schreiben auch angesprochenen Möglichkeit, einen Vergleich ("Klaglosstellung gegen Klagerücknahme") mit den Klägern zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. - Darüber hinaus entspricht es nicht der Billigkeit, der Beklagten etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich selbst demzufolge keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
2Der festgesetzte Streitwert entspricht dem zweifachen Betrag des gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.), der für das Klagebegehren eines jeden Klägers in Ansatz zu bringen war.
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