Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 10993/96
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. ,
3Flur 00, Flurstück 000, das die Straßenbezeichnung M. 00 trägt.
4Das Grundstück liegt in einem ortskernnahen Bereich des Stadtteils X.-- von Köln, der nach Osten von der Straße M. und nach Westen vom Straßenzug E. Straße/A.---------straße begrenzt und von den parallel verlaufenden Straßen D.--------straße , I.------------gasse , T.-------------straße , E1. Straße, N. -B. -Straße und M1.----------straße durchzogen ist. Die letztgenannten Straßen sind im Zuge der Bebauung des Bereichs ab dem 19. Jahrhundert als Verkehrsflächen entstanden. Eventuell vorhanden gewesene Straßenakten der im Jahre 1922 in die Stadt Köln eingegliederten Gemeinde X.-- gingen im Zweiten Weltkrieg verloren. Der Fluchtlinienplan Nr. 000 der Stadt Köln vom 07. Januar 1921 sah bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1990 den Ausbau der D.--------straße , der T.------------straße und der E1. Straße als Verkehrswege in einer wesentlichen größeren als der tatsächlichen Ausbaubreite vor. Nach der Eingemeindung X.-- s war die D.--------straße mit einer Schlacketeerung befestigt worden.
5Im Jahre 1951 kam es zu Verhandlungen zwischen dem Bürgerverein X.-- und dem Tiefbauamt der Stadt Köln, die Klarheit darüber bringen sollten, welche Straßen im Gebiet X.-- als historisch einzustufen seien. Dabei kamen die Verhandlungspartner überein, daß u.a. die D.--------straße , die E1. Straße und die T.------------straße zwar keine historischen Straßen seien, aber nach der ganzen Art ihrer Bebauung bzw. des Alters der Häuser und ihrer Lage innerhalb des Ortsbereichs unter der Voraussetzung der unentgeltlichen kosten- und lastenfreien Abtretung des Straßengeländes straßenbaukostenfrei sein sollten.
6Der Erwerb des Straßenlandes ist bisher nicht abgeschlossen.
7In der Folgezeit wurden Straßen vom Beklagten mit einer Asphaltbetondecke befestigt. Die Oberflächenentwässerung erfolgte über einseitige bzw. zweiseitige Gußasphalt- bzw. Betonpflasterrinnenführung. Sinkkästen waren nur an der Einmündung zur Straße M. vorhanden. 1971 wurde eine Straßenbeleuchtung installiert.
8Ab 1986 begann der Beklagte mit dem hier steitigen Ausbau der Straßen. Hierzu wurde bis 1990 in den Straßen jeweils ein Mischwasserkanal verlegt und bis 1992 jeweils eine niveaugleiche Mischverkehrsfläche durch Einbau von Betonpflaster auf Frostschutzschicht und Schottertragschicht angelegt sowie die Straßenentwässerungseinrichtung durch Herstellung einer Pflasterrinnenführung und den Einbau von Sinkkästen vervollständigt. Im Zuge des Ausbaus wurden außerdem in der D.--------straße die vorhandenen drei Leuchten durch Leuchten mit höherer Leuchtkraft und in der E1. Straße die zwei vorhandenen Leuchten durch drei Leuchten ersetzt.
9Die Arbeiten an der E1.-------straße waren zunächst in der 100. Satzung über die Festlegungen gem. § 10 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Maßnahmensatzung) vom 22. Februar 1989 festgelegt. Die Verbesserung der Straßenbeleuchtungseinrichtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft wurde zuletzt mit der 129. Maßnahmensatzung vom 06. April 1995 angeordnet.
10Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der E1. Straße zu einem Straßenbaubeitrag nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Höhe von 9.626,95 DM heran.
11Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 1995 Widerspruch mit dem er geltend machte: Er sei nicht bereit, für Kanalarbeiten zu zahlen, da sein Grundstück bereits an den Kanal in der Straße M. angeschlossen sei. Die Kosten der Verschönerung der E1. Straße habe der Beklagte selbst zu tragen. Die Anlieger seien hierzu nicht gehört worden. Er sei bereit, das ihm gehörende Straßenland Zug um Zug gegen die Stornierung der Beitragsforderung an die Stadt Köln abzutreten.
12Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 zurück.
13Der Kläger hat daraufhin am 11. Dezember 1996 Klage erhoben mit der er geltend macht: Bei der E1. Straße handele es sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ebenso, wie die Straßen des Gebiets, bei denen der Beklagte eine Widmung verneint habe, handele es sich bei der E1. Straße um einen alten Viehtriebweg, für den zu keinem Zeitpunkt die Kriterien erfüllt worden seien, die für die Annahme einer Widmung sprechen könnten. Von einer verbesserten Erreichbarkeit seines Grundstücks könne im übrigen nicht gesprochen werden. Auch vor dem Ausbau habe die E1. Straße eine unbeschädigte Asphaltdecke und ausreichende Straßenentwässerungseinrichtungen besessen. Sein Grundstück verfüge zur E1. Straße hin ausschließlich über einen Notausgang und sei im übrigen ausschließlich über die Straße M. erschlossen.
14Der Kläger beantragt,
15den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist unbegründet.
21Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 1995 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i. V. m. der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 05. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 14 vom 20. März 1989) sowie die noch auf Grundlage der KAG-Satzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 1975 ergangenen 100. Maßnahmensatzung vom 22. Februar 1989 in der maßgeblichen Fassung der 129. Maßnahmensatzung vom 06. April 1995.
23Nach § 8 KAG NW sollen die Gemeinde und Gemeindeverbände in Form von Beiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von der Anlage erschlossen werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden; der einzelne Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das jeweilige Grundstück von der Anlage hat. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.
24Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
25Bei der E1. Straße handelt es sich zunächst um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW-. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW ist eine Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch die die E1. Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat, ist allerdings weder unter Geltung des Straßen- und Wegegesetzes noch unter der des ursprünglichen Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 erlassen worden.
26Gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NW, der wortgleich aus der Ursprungsfassung des Landesstraßengesetzes übernommen wurde, sind öffentliche Straßen allerdings darüber hinaus auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach dem bisherigen Recht- d. h. dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes anwendbar gewesenen Recht - die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.
27Da hier ältere spezialgesetzliche Regelungen aus vorpreußischer Zeit über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges nicht gegeben sind, ist die Frage, ob es sich bei der E1. Straße um eine öffentliche Straße handelt, dennoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pr OVG) entwickelt worden sind. Hiernach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhaltspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer, sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Die Widmung konnte auch stillschweigend erfolgen; sie kann sowohl aus - konstitutiven oder deklaratorischen - Handlungen als auch aus Unterlassungen abgeleitet werden.
28Vgl. zum Ganzen: OVG NW; Urteile vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2327/88 und vom 25. März 1993 - 23 A 901/89 und vom 08. Dezember 1993 - 23 A 666/91.
29Nach diesen Grundsätzen ist die E1. Straße schon Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straße geworden. Daß der Wegeunterhaltspflichtige, also zuletzt die Stadt Köln, und die Wegepolizeibehörde, also ihr Bürgermeister, die E1. Straße dem öffentlichen Verkehr stillschweigend gewidmet haben, ist nach dem historischen Geschehen nicht zweifelhaft. Aber auch das Verhalten der jeweiligen Grundstückseigentümer läßt nur den Schluß zu, daß sie die E1. Straße haben widmen wollen oder sich mit der Öffentlichkeit dieser Straße zumindest als dem sachlich Gegebenen abgefunden haben. So hat nicht nur über längere Zeit hinweg ein von den Eigentümern nicht gehinderter Verkehr über den Weg stattgefunden, der, - anders, als es für den anschließenden Verbindungsweg zur A.---------straße gelten mag - der offensichtlich in der Überzeugung der Öffentlichkeit des Straßenabschnitts erfolgte. Die Eigentümer selbst sahen auch ausschließlich die Stadt Köln als für den Zustand der Straße verantwortlich an. Hätte ihrerseits nicht die Rechtsüberzeugung bestanden, daß es sich um eine öffentliche Straße handelt, hätte es nämlich der Verhandlungen im Jahre 1951 nicht bedurft. Insoweit kann es auch als Indiz für den seinerzeitigen Widmungswillen gelten, daß die Öffentlichkeit der Straße auch bei den späteren Ausbauarbeiten und selbst bis zur Abrechnung der hier streitigen Maßnahme von den Anliegern nicht in Frage gestellt worden ist. Soweit die Klägerseite im anhängigen Klageverfahren betont, daß es sich bei der E1. Straße um eine "historische Straße" handele, stützt dies gerade die Annahme einer früheren stillschweigenden Widmung.
30Auch die weiteren Voraussetzungen der Beitragserhebung sind gegeben.
31Daß es sich - wie der Kläger vorträgt - bei der E1. Straße um eine historische Straße im Sinne § 242 Abs. 1 BauGB handelt, steht der Heranziehung nicht entgegen. Die in der genannten Vorschrift geregelte Beitragsfreiheit beschränkt sich auf den Erschließungsbeitrag; Straßenbaubeiträge nach § KAG NW können indessen für diese Straßen erhoben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
32Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. August 1990 - 2 A 5/89 -.
33Der vorgenommene Ausbau ist auch eine Verbesserung der Straße im Sinne § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW, § 1 der KAG-Satzung der Stadt Köln. Eine Verbesserung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der Breite, der funktionalen Aufteilung oder der Art der Befestigung vorteilhaft unterscheidet.
34Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 30. August 1990 a.a.O., Urteil vom 08. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -.
35Dies trifft auf die hier vorgenommenen Ausbaumaßnahmen zu. Die Anlegung einer unterirdischen Regenwasserkanalisation, die das auf der Straße anfallende Regenwasser aufnimmt, bewirkt einen schnelleren und geordneten Abfluß des Regenwassers und stellt deshalb eine Verbesserung der Straße dar. Für die Einrichtung der Mischverkehrsfläche liegt eine Verbesserung darin, daß die Straße unter anderem einen frostsicheren Unterbau erhält. Die Straßenbeleuchtung wurde verbessert, da die höhere Anzahl von Leuchtpunkten mit erhöhter Leuchtkraft eine bessere Ausleuchtung der Straße bewirkt. Insgesamt kann insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
36Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die E1. Straße vor dem Ausbau noch in gutem Zustand befand, da dies zwar im Rahmen einer nachmaligen Herstellung, nicht aber im Rahmen einer Verbesserungsmaßnahme von Bedeutung sein kann.
37Vgl. OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1995 a.a.O.
38Daneben handelte es sich bei dem Straßenbelag, der nach der Verlegung des Kanals aufgebracht worden war, offensichtlich um ein Provisorium.
39Den Anliegern werden durch den Ausbau auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, § 1 KAG geboten. Diese sind nämlich gegeben, wenn die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern insofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und grundstücksbezogen ist. Diese wird dadurch bewirkt, daß die Erreichbarkeit der Grundstücke verbessert und damit der Gebrauchswert der Grundstücke gesteigert wird.
40Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß das klägerische Grundstück nicht von der E1. Straße erschlossen sei.
41Das Merkmal des Erschlossenseins erfordert allein die Erreichbarkeit des Grundstücks in Form einer Zufahrt. Das Merkmal ist erfüllt, wenn mit Kraftfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und das Grundstück von da ab betreten werden kann. Dies ist hier für das Grundstück des Klägers ohne weiteres zu bejahen. Ein etwaiges tatsächliches Zugangshindernis, kann von ihm selbst behoben werden. Auf die derzeitige konkrete Grundstücksnutzung kommt es im übrigen für die Frage des Erschlossenseins nicht an.
42Nach alledem war die Klage abzuweisen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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