Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 2257/95
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Sozialamtes der Deutschen Bundespost vom 11.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Unfallkasse der Post und Telekom vom 17.03.1995 verpflichtet, dem Kläger wegen des Dienstunfalls vom 27.07.1991 Unfallausgleich auf der Basis von 100% MdE zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 17.01.1944 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruheset- zung als Beamter - zuletzt als Postbetriebsassisten - in den Diensten der Beklag- ten.
3Er war am 27.07.1991 im Bahnpostwagen des Zuges E 000 M. -L. einge- setzt, als es gegen 1.05 Uhr in P. zu einem Zugzusammenstoß kam. Dabei wurden 3 Lokführer getötet, 21 weitere Personen schwer verletzt. Ausweislich der Dienstunfallanzeige vom 08.08.1991 wurde der Kläger dabei durch den Bahnpost- wagen geschleudert und zog sich bei dem Aufprall gegen die Versackerei ein HWS- Schleudertrauma zu. Außerdem erlitt er Prellungen an den Ellenbogen.
4Seit dem Unfall leistete der Kläger keinen Dienst mehr. In einem Gutachten des Arztes für Innere Medizin T. vom 02.12.1991 kann dieser zu der Schlußfolgerung, die derzeitige Dienstunfähigkeit des Kläger sei auf den Dienstunfall zurückzuführen. Für ihn müsse eine Arbeitsplatz-Alternative gefunden werden; auf keinen Fall dürfe er auf einem Schienenfahrzeug eingesetzt werden. Eine Psychotherapie für den Klä- ger wurde angeraten.
5Nachdem er bereits unter dem 26.05.1992 einen Antrag auf Gewährung von Un- fallausgleich gestellt hatte, wurde er zum 01.07.1992 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
6Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich kam der Gutach- ter Prof. Dr. I. in einem Gutachten vom 02.09.1992 aus chirurgisch- unfallchirurgischer Sicht zu dem Ergebnis, beim Kläger könnten keine Unfallfolgen mehr festgestellt werden. In einem nervenärztlichen Zusatzgutachten der Berufsge- nossenschaflichen Unfallklinik E. vom 10.09.1992 (Chefärztin Dr. M. ) war ausgeführt, beim Kläger lägen wesentliche Unfallfolgen vor, weil sich aufgrund des Unfallereignisses eine depressive Entwicklung aufgrund der abnormen Erlebnis- reaktion gebildet habe. Dem Unfall sei zumindest die Bedeutung einer wesentliche Teilursache zuzumessen. In Ergänzung dieses Gutachtens führte Frau Dr. M. unter den 29.01.1992 aus, sie schätze die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klä- gers wegen des streitbefangenen Unfalls auf 30 %.
7Mit Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundespost vom 11.11.1992 wur- de dem Kläger wegen des Dienstunfalls vom 27.07.1991 bei einer angenommenen MdE von 30 % Unfallausgleich gemäß § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt.
8Hiergegen legte der Kläger unter dem 04.12.1992 Widerspruch ein. In diesem Zusammenhang legte er ärztliche Stellungnahmen des Diplom-Psychologen Dr. med. O. vom 12.12.1993 und 03.05.1994 vor. In diesen war ausgeführt, es handele sich beim Kläger um den Zustand nach einem Unfallschock vom 27.07.1991. Man möge darüber streiten, ob er schon vorher auffällig gewesen sei oder nicht. Dies ändere nichts daran, daß er aufgrund des Unfallereignisses arbeitsunfähig geworden sei. Vorher sei er arbeitsfähig gewesen. Gerade die Tatsachen daß beim Kläger keine körperlichen Störungen von Krankheitswert vorläge, sei hinweisend dafür, daß es sich um eine psychische Erkrankung handele, welche kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Da es sich um die Folgen eines Unfalls handele, solle auch ein Rentenausgleich von 75 auf 100 % stattfinden. Weiterhin legte der Kläger ein ärztli- ches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin/ Chirotherapie/Sportmedizin I. vom 12.10.1992 vor, in welchem dieser ausgeführt, der Kläger werde wegen des Dienstunfalls aus ärztlicher Sicht als auf Dauer er- werbsunfähig beurteilt. Bei ihm liege eine MdE von mindestens 80 % vor.
9Zur Abklärung der vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden holte die Beklagte weitere ärztliche Gutachten ein. In einem fachchirurgischen Gut- achten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. (Prof. Dr. I. /Dr. N. ) vom 22.07.1994 ist ausgeführt, wie bereits im Vorgutachten dargelegt, lägen auch nunmehr beim Kläger keine objektivierbaren Unfallfolgen vor. Frau Dr. M. gab in ihrem nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 29.10.1994 an, der Kläger habe auch schon vor dem Unfall erhebliche Probleme im psychosozialen Bereich gehabt. Bis zu seinem Unfall seien diese psychosozialen Konflikte jedoch nicht so ausge- prägt gewesen, daß sie eine Symptomatik von Krankheitswert bedingt hätten. Un- streitig sei, daß die Entwicklung der depressiven Symptomatik in Gang gesetzt wor- den sei durch das Unfallereignis; die Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sei jetzt aber im wesentlichen begründet durch die innerpsychischen, weitgehend unbewußten Konflikte, die es dem Kläger nicht ermöglichten, ein psychisches Gleichgewicht zu erlangen bzw. eine beruflich anders geartete Tätigkeit aufzuneh- men. Sie schätzte die unfallbedingte MdE des Klägers weiterhin auf 30 % und führte ergänzend aus, seine Dienstunfähigkeit bis zum 01.11.1992 sei allein auf das Unfall- ereignis zurückzuführen, die dauernde Dienstunfähigkeit und die damit verbundene vorzeitige Zurruhesetzung jedoch nicht mehr alleine auf den Unfall vom 27.07.1991.
10Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 17.03.1995 unter Hinweis auf diese fachärztlichen Gutachten zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 05.04.1995 Klage erhoben.
11Er trägt zur Begründung vor, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Bahnpostwagen unmittelbar hinter der Lok befunden. Der entgegenkommende Güterzug habe Benzin geladen gehabt. Ein Teil der Kesselwagen sei explodiert und es sei zu erheblichen Bränden gekommen. Es habe ca. ½ Stunde gedauert, bis Hilfsmannschaften die Unglücksstelle erreicht hätten. Er sei - selbst verletzt - bis zum Eintreffen der Rettungsmannschaften mit den Toten und verletzten Kollegen allein gewesen. Jederzeit habe er befürchten müssen, daß ein weiterer Kesselwagen in unmittelbarer Nähe explodiert und er gleichfalls sterben müsse. Gleichwohl habe er seinen verletzten Kollegen geholfen und einen Teil der Wertsendungen vor den Bränden gerettet, wofür er durch den Präsidenten der Oberpostdirektion L. belobigt worden sei. Die Katastrophe habe bei ihm zu einer sog. abnormen Erlebnisreaktion geführt, weswegen er dauernd dienstunfähig geworden sei und sich in ständiger nervenärztlicher Behandldung befunden habe. Im Zeitraum vom 30.03. - 25.05.1993 habe er insoweit stationär behandelt werden müssen.
12Er sei zu 100 % aus psychosomatischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Das Nebengutachten zur psychischen Situation der Klägers sei in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und oberflächlich. Es lasse eine angemessene Wertung der Unfallfolgen und der Faktoren für die Bewertung des Grades der MdE vermissen. Er - der Kläger - sei ausschließlich durch die Folgewirkungen des Unfalles aufgrund der eingetretenen psychosomatischen Folgen dauerhaft arbeitsunfähig. Er sei vor dem Unfall 31 Jahre bei der Deutschen Bundespost tätig gewesen und habe körperliche schwere Tätigkeiten überwiegend in Nachtarbeit ausgeübt, ohne daß es in dieser Zeit zu Vorerkrankungen psychischer Art gekom- men sei. Seit dem Unfall sei er unfähig, sich zu konzentrieren, er sei schnell erschöpft und könne sich weder in Bahnfahrzeugen aufhalten noch am Straßenverkehr teilnehmen. Er habe seine Kontaktfähigkeit verloren, leide unter ständigen Depressionen und Schocksymptomen wie Erbrechen, Schwindel und Herzrasen.
13Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine erneute Begutachtung nötig. Das von der Beklagen in Auftrag gegebene Gutachten basiere lediglich auf einer 15 - 20minütigen Untersuchung.
14Der Kläger beantragt:
15Den Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundespost vom 11.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1995 aufzuheben und den wegen seines Dienstunfalls vom 27.07.1991 gwährten Unfallausgleich nach einer MdE in Höhe von 100 % festzusetzen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Höhe der MdE des Klägers wegen der Folgen des Unfalls vom 27.07.1991 durch Einholung eines Gutachtens des Leitenden Amtes der Rheinischen Kliniken L. - Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - Dr. N. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten vom 23.09.1998 - Bl. 72 d.A. - Bezug genommen. Die Beklagte ist diesem Gutachten unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologoie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. N. vom 14.12.1998 - auf welche gleichfalls Bezug genommen wird - entgegen getreten.
19Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Beiakten 1 und 2 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage zulässig und begründet.
22Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Basis von 100 % MdE wegen seines Dienstunfalls vom 27.07.1991. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 11.11.1992 sowie 17.03.1995 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 35 BeamtVG in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung. Dieser hat - soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
24"Abs. 1: Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
25Abs. 2: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs die durch die Schädigungen eingetretene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zugrundezulegen."
26Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ist maßgebend, um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalles anerkannten Körper- schäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind, vgl. 35.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BeamtVG.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht angesichts des Gutachtens der Rheinischen Kliniken L. (Dr. N. /Frau C. ) vom 23.09.1998 zur Überzeugung der Kammer fest, daß die MdE des Klägers 100 % beträgt. Das Gutachten beruht auf einer eingehenden, mehrstündigen Exploration des Klägers, geht von zutreffenden Tatsachen aus und ist in seiner Begründung nachvollziehbar.
28In dem Gutachten ist ausgeführt, das Unfallereignis vom 27.07.1991 habe beim Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, welche sich bei ihm in einer chronisch-depressiven, traurigen und niedergeschlagenen Stimmungslage mit Anhedonie, d.h. einer durchgängigen Freudlosigkeit und Genußunfähigkeit gegenüber sowohl Alltagsfreuden als auch Liebhabereien äußere. Es fände sich bei ihm bei durchgängiger leichterer Ängstlichkeit und phobischen Ängsten, z.B. vor Schienenfahrzeugen, eine hohe Angstbereitschaft mit Angstanfällen auf Reize hin, die an das Trauma erinnerten. Es bestehe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit, z.B. gegenüber Signalen wie Polizeisirenen. Der Kläger leide unter innerer Unruhe und Nervosität, einer quälenden Unfähigkeit, zur Ruhe zu kommen bei gleichzeitigem Antriebsverlust und Initiativlosigkeit bis hin zur apathischen Zurückgezogenheit. Schneller Konzentrationsabfall und Leistungseinbrüche führten zu Arbeitsunfähigkeit und dazu, daß der Kläger Tätigkeiten, wie z.B. Zeitung lesen, nicht mehr durchhalte. Zudem beständen beim Kläger massive Schlafstörungen sowie eine sehr belastende Enuresis nocturna. Bei der Schilderung der Beschwerden habe auch nicht der Eindruck einer zweckbedingten Aggravation bestanden. Schließlich sei für die beim Kläger bestehenden Störungen der Unfall eine nicht hinwegdenkbare Bedingung. Es gebe keinen Anhalt für eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor dem Unfall.
29In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1999 hat Frau C. noch näher erläutert, wieso sie zu einer MdE von 100 % gekommen sei. Sie hat aufgeführt, bei der Untersuchung sei der Kläger sehr aufgewühlt gewesen; er sei in einem Zustand wie bei einer akuten Depression und nicht wie bei einem chronifizierten Krank- heitsbild gewesen. Dies zeige die Schwere der Erkrankung. Zudem zeige der Kläger schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten. Es sei ihr nicht vorstellbar, daß der Kläger etwa als Bote oder Gärtner tätig sein könne. Er könne nichts regelmäßig machen. Allenfalls wäre denkbar, daß er stundenweise in einer Behindertenwerkstatt etwas machen könne, um den Tagesablauf etwas zu strukturieren. Aber sogar dies erscheine zweifelhaft.
30Die von der Beklagten gegen das Ergebnis des Gutachtens unter Berufung auf eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. N. vom 14.12.1998 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zunächst steht dem entgegen, daß diese Stellungnahme nicht auf einer eigenen Untersuchung des Klägers durch Prof. Dr. Dr. N. beruht. Soweit der von der Beklagten herangezogene Gutachter rügt, eine psychologische Untersuchung, auch mit psychodiagnostischen Testverfahren zur Objektivierung und Quantifizierung von Beeinträchtigungen intellektueller und kognitiver Funktionen, sei im Rahmen des gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht durchgeführt worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zu der Kritik hat Frau C. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe auf die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren teil- weise aus Kostengründen, aber auch, weil sie sich nicht soviel davon versprochen habe, verzichtet. Sie gehe davon aus, daß der Kläger sich, weil er kein Simulant sei, bei solchen Testverfahren angestrengt und gewisse Defizite in der Kürze der Zeit überbrückt hätte. Die Testverfahren sollten die Ausdauer und das Gedächtnis kontrollieren; ihre Ergebnisse seien auch nicht einhundertprozentig objektiv. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Angemessenheit des Verzichts auf diese Untersuchungsmethoden im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens zu zweifeln. Schließlich ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im Gutachten vom 23.09.1998, die MdE beim Kläger betrage 100 %. Dazu reicht die von Prof. Dr. Dr. N. in seiner Stellungnahme vertretene Auffassung, eine MdE sei lediglich in Höhe von 50 % angemessen, eine solche von 100 % lasse sich nicht be- gründen, nicht aus. Der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen steht bereits entgegen, daß sie ohne persönliche Kenntnis des Klägers erfolgt sind. Eine solche Kenntnis ist aber gerade bei Erkrankungen im psychischen Bereich unumgänglich.
31Gleichfalls läßt sich eine MdE in Höhe von lediglich 50 % nicht aus 35.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BeamtVG folgern. Dem steht nicht entgegen, daß beim Krankheitsbild von "Hirnbeschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen" eine MdE von 50 % genannt ist. Es ist nicht erkennbar, daß das im seelischen Bereich begründete Krankheitsbild des Klägers mit der in den Verwaltungsvorschriften genannten Erkrankung vergleichbar ist.
32Es besteht auch keine Veranlassung, an dem Ergebnis des im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Gutachtens vom 23.09.1998 angesichts der im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens seitens der Beklagten eingeholten zwei nervenärztlichen Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. (Chefärztin Dr. M. ) vom 10.09.1992 sowie vom 29.10.1994 zu zweifeln, obwohl dort die MdE des Klägers wegen der Folgen des Unfalls vom 27.07.1991 lediglich auf 30 % geschätzt worden war. Im erstgenannten Gutachten führte Frau Dr. M. aus, beim Kläger lägen wesentliche Unfallfolgen vor, weil sich aufgrund des Unfallereignisses eine depressive Entwicklung wegen der abnormen Erlebnisreaktion gebildet habe. Dem Unfall sei zumindest die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache zuzumessen. In ihrem Gutachten vom 29.10.1994 erklärte Frau Dr. M. , es sei unstreitig, daß die Entwicklung der depressiven Symptomatik in Gang gesetzt worden sei durch das Unfallereignis; die Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sei jetzt aber im wesentlichen begründet durch die innerpsychischen, weitgehend unbewußten Konflikte, die es dem Kläger nicht ermöglichten, ein psychisches Gleichgewicht zu erlangen bzw. eine beruflich anders geartete Tätigkeit aufzunehmen. Diese Aussagen sind aber nicht in sich schlüssig. Wenn der Unfall nämlich eine wesentliche Teilursache, nicht ein Ereignis war, welches eine Vorschädigung, die ohnehin ausgebrochen wäre, nur zufällig ausgelöst hat, so sind die damals wie heute bestehenden gesundheitlichen Defizite dem Unfallereignis vollständig zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung der MdE auf 30 % nicht nachvollziehbar.
33Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang stattzugeben.
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