Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 840/97
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 168.000,00 nebst 4% Zinsen von DM 20.000,00 vom 03.02.1997 bis 29.12.1998 und von DM 168.000,00 seit 30.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betrieb bis 31.12.1994 das Alten- und Pflegeheim "Haus I. " in X. . Ab dem 01.01.1995 übernahm Frau T. , die mit notariellem Vertrag vom 29.12.1994 das Pflegeheim-Grundstück gekauft hatte, den Heimbetrieb.
3Die Beklagte hatte vom Kläger erstmals für die Monate Oktober und November 1991 Abschlagszahlung gemäß Nr. 8 der Abrechnungsgrundsätze des Klägers in der Fassung vom März 1990 in Höhe von je DM 79.000,00 erhalten. Diese Zahlungen erfolgten als Abschlagszahlung an die Beklagte als Heimbetreiberin, weil die individuellen Pflegekosten, die im Wege der Sozialhilfe vom Kläger unmittelbar an das Heim gezahlt werden, erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten mit dem Heim abgerechnet werden konnten. Im Oktober und November 1992 kam es im Rahmen der Pflegegeldabrechnung zu Abschlagszahlungen für 1993 von je DM 84.000,00 unter Rückzahlung von zwei Abschlagszahlungen zu je DM 79.000,00.
4Bis Dezember 1994 wurden die Pflegegeldabrechnungen mit der Beklagten durchgeführt. Eine Rückzahlung der im Vorgriff auf diese Abrechnungen gewährten Abschlagszahlungen ist nicht erfolgt.
5Der Kläger verlangt mit der am 03.02.1997 erhobenen Klage von der Beklagten anfangs einen Teilbetrag von DM 20.000,00, nach Klageerweiterung am 30.12.1998 die Rückzahlung von weiteren DM 148.000,00. Er hält den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben und vertritt die Auffassung, ihm stehe hinsichtlich der Abschlagszahlungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Nachdem die Beklagte den Betrieb des Altenheimes zum 31.12.1994 eingestellt habe und ihr die letzte Pflegekostenabrechnung für Dezember 1994 vom Kläger erstattet worden sei, sei die Beklagte nicht mehr berechtigt, die Abschlagszahlungen zu behalten, sondern zu deren Erstattung verpflichtet. Daneben sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte es schuldhaft versäumt habe, den Betreiberwechsel rechtzeitig anzuzeigen. Bei einer solchen Anzeige hätten die Abschlagszahlungen mit den laufenden Pflegekostenabrechnungen verrechnet werden können.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 168.000,00 nebst 4% Zinsen zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter legte der Kläger unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen dar, daß der Beklagten die streitbefangenen Abschlagszahlungen in Höhe von DM 168.000,00 gezahlt worden sind. Ferner wurde in diesem Erörterungstermin festgestellt, daß die neue Betreiberin ihrerseits nach dem 01.01.1995 Abschlagszahlungen in Höhe von DM 184.000,00 erhalten hat.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
12Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO).
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches im Wege der Leistungsklage ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch die Geltendmachung durch Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes in Form eines Leistungsbescheides denkbar ist. Daß die Gewährung von Abschlagszahlungen an Heime im Vorgriff auf die Abrechnung von sozialhilferechtlichem Pflegegeld für die Heimbewohner und damit auch die Rückzahlung von solchen Abschlagszahlungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit dem Kläger anzunehmen und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
15In der Sache hat die Klage Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von DM 168.000,00.
16Die Rückzahlungspflicht ergibt sich aus dem jeder Abschlagszahlung immanenten Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit es nicht mit einer Verrechnung der Abschlagszahlung mit endgültig bewilligten Leistungen kommt. Hierbei kommt allein eine Rückzahlungspflicht des Empfängers der Abschlagszahlungen in Betracht, auch wenn des konkrete Heim weiterbesteht und Leistungen des Klägers als des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den neuen Betreiber erfolgen. Denn es handelt sich insoweit nicht um Leistungen, die objektbezogen der Einrichtung gewährt werden, sondern um einen mit dem jeweiligen Betreiber abzuwickelnden Vorgang. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß der Kläger einen ihm gegenüber verantwortlichen Ansprechpartner benötigt, sondern auch aus dem Antragserfordernis in Nr. 8 der hier zugrundegelegten Abrechnungsgrundsätze. Allein der Betreiber kann als der Verantwortliche einen solchen Antrag stellen, wobei es auf der Hand liegt, daß es bei der Bewilligung eines solchen Abschlages auch auf die Bonität des Betreibers, nicht etwa der Heimbewohner ankommt.
17Nach dem Vortrag des Klägers und den im Erörterungstermin vom Vertreter des Klägers vorgelegten Unterlagen steht fest, daß die Beklagte bei Beendigung des Betriebs des erwähnten Alten- und Pflegeheimes am 31.12.1994 noch Abschlagszahlungen in Höhe von DM 168.000,00 zur Verfügung hatte, die nicht mehr mit den Zahlungen in den Folgemonaten verrechnet werden konnten. Die Beklagte hat diesen Anspruch des Klägers anfangs auch nicht bestritten, sondern z.B. am 27.03.1995 dem Kläger eine einmalige Zahlung von DM 40.000,00 angekündigt und um Ratenzahlung hinsichtlich des Restbetrages gebeten.
18Letztlich wendet sich die Beklagte auch im Klageverfahren nicht mehr sachlich gegen die geltend gemachte Forderung des Klägers. Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Abschlagszahlungen seien mit den Abrechnungen Juni und Juli 1995 verrechnet worden, greift nicht. Auch insoweit ist davon auszugehen, daß eine Verrechnung mit Einzelabrechnungen gegenüber der Beklagten bereits deshalb in der fraglichen Zeit nicht erfolgen konnte, weil die Beklagte ab 01.01.1995 nicht mehr Betreiberin des Heimes war. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 22.10.1998 hat die Beklagte diesen Einwand nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten.
19Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.
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