Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 3 L 1203/99.A

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nicht vollzogen werden darf; im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.


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