Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7769/98
Tenor
Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 - verpflichtet, jedem der Kläger einen Aufnahmebescheid im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger stellten am 10. Dezember 1993 durch eine Bevollmächtigte einen Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Aussiedler.
3In dem Antragsformular wurde für den Kläger zu 2) angegeben, seine Muttersprache sei Deutsch, die Umgangssprache in der Familie sei gemischt (Russisch und Deutsch), er könne die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. Zur "Pflege des deutschen Volkstums" wurde angegeben: "Sie feiern nach deutscher Tradition die Adventszeit, dazu gehört der Adventskranz. Zum Weihnachtsfest haben sie einen Tannenbaum, singen deutsche Weihnachtslieder, sprechen deutsche Gedichte und kochen traditionelle deutsche Gerichte. Alle beweglichen und unbeweglichen Feiertage werden beachtet." In dem am 26. April 1979 ausgestellten Inlandspaß des Klägers zu 2) ist die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Nach den Antragsangaben stammt der Kläger zu 2) seitens beider Elternteile von Deutschstämmigen ab.
4Die Antragsangaben zur Klägerin zu 1) lauteten hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache der "Pflege des deutschen Volkstums" gleich. Sie stammt nach den Angaben eines weiteren Antrages vom 28. Mai 1996 ebenfalls seitens beider Elternteile von deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr Inlandspaß aus dem Jahre 1984 weist sie als deutsche Volkszugehörige aus.
5Der Kläger zu 2) war von 1961 bis 1963 Funktionär im Kreiskomitee des Komsomol und wurde 1964 Sekretär, 1965 2. Sekretär des Komitees. 1967 wurde er Instrukteur im Kreiskomitee der KPdSU, 1971 Parteisekretär im Sowchos, zu dessen Direktor er 1980 aufstieg. Nach den Angaben der Kläger hatte die Sowchose etwa 180 bis 200 Mitglieder.
6Mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere an der Zustimmung des beteiligten Bundeslandes, das die Voraussetzungen für den Statusausschluß im Sinne des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG als erfüllt ansehe. Die Klägerin zu 1) sei als Ehefrau des Klägers zu 2) durch die beruflichen Positionen ihres Ehemannes begünstigt worden.
7Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die berufliche Position des Klägers zu 2) erfülle nicht die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes, da jedenfalls eine besondere Bindung an das totalitäre System nicht Voraussetzung zu deren Erreichen gewesen sei. Er habe die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, aber nicht aufgrund parteiinterner Gründe übertragen bekommen.
8Die Beklagte ließ im Widerspruchsverfahren ein Gutachten durch das Seminar für Osteuropäische Geschichte der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität anfertigen, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, daß eine besondere Bindung an oder eine besondere Verpflichtung auf das totalitäre System in den von dem Kläger zu 2) erreichten Funktionen nicht vorzuliegen brauche; sie scheine im Falle des Klägers zu 2) eher gering gewesen zu sein.
9Die Kläger reisten im Juni 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Der Kläger zu 2) wurde am 11. März 1999 abgeschoben, während die Klägerin zu 1) in Anbetracht ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes in der Bundesrepublik Deutschland blieb. Sie legte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, daß sie aufgrund eines entgleisten Diabetes mellitus mit oft rezidivierenden Hypoglykämien sowie arterieller Hypertonie mit schwer zu regulierendem hohem Blutdruck, koronarer Herzkrankheit und lebensbedrohlichen Bewußtlosigkeitszuständen reiseunfähig ist. Mit am 30. Juni 1998 dem Bundesverwaltungsamt vorgelegtem Schreiben bat die Bevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf deren Einreise das Bundesverwaltungsamt darum, der Aufnahme der Kläger angesichts der lebensbedrohlichen Krankheit der Klägerin zu 1) zuzustimmen.
10Da das Bundesland auch die zweite Zustimmungsanfrage negativ beantwortete, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998 den Widerspruch zurück, wobei zur Begründung die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid wiederholt und vertieft wurden.
11Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, die im wesentlichen mit dem im Widerspruchsverfahren bereits Vorgetragenen begründet wird.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 1995 und des Widerspuchsbescheides vom 21. August 1998 die Beklagte zu verpflichten, jedem der Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen,
14hilfsweise,
15den Kläger zu 2) in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes in den angefochtenen Bescheiden.
19Das beigeladene Land vertritt weiterhin die Ansicht, die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG seien erfüllt und beruft sich zur Begründung auf zwei näher bezeichnete und in Kopie vorgelegte Literaturstellen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) begründet.
23Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, da beide Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides haben (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
24Gemäß den §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG - in der seit dem 01. Januar 1993 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 100 Abs. 1 BVFG anzuwenden ist, wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, es sei denn, es liegt ein Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG vor.
25Nach § 4 Abs. 2 BVFG ist in der Regel derjenige Spätaussiedler, der deutscher Volkszugehöriger ist. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG ein nach dem 31. Dezember 1923 Geborener dann, wenn er
261. von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
272. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung oder Kultur vermittelt haben, es sei denn, dies war wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet unmöglich oder unzumutbar, und
283. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte, es sei denn, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum wäre mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, jedoch unzweifelhaft ist.
29I. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides liegen sowohl in der Person des Klägers zu 2) als auch der Klägerin zu 1) vor. Sie stammen jeweils väterlicher- und mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab, gelten gegenüber den Behörden des Herkunftsgebietes ausweislich ihrer Inlandspässe als Deutsche und sprechen darüber hinaus nach den unbestritten gebliebenen Antragsangaben deutsch.
30Der Anspruch des Klägers zu 2) wird auch nicht durch § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG ausgeschlossen.
31Nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte.
32Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - hat in seinem Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 5.99 - diese Vorschrift wie folgt ausgelegt:
33Wann eine herausgehobene berufliche Stellung anzunehmen sei, lasse sich weder in abstrakter Form noch generell bestimmen.
34Alleine aus der abstrakten Bezeichnung einer beruflichen Posi-tion, etwa mit einem militärischen Dienstgrad, lasse sich nicht ableiten, daß es sich um eine "herausgehobene" im Sinne der Vorschrift handele. Vielmehr sei auch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abzustellen.
35Weiterhin müsse bei dem Antragsteller eine besondere Bindung an das totalitäre System konkret nachweisbar sein. Damit sei eine Unterscheidung getroffen worden zwischen einer rechtlich irrelevanten "einfachen Bindung" und einer darüber hinausgehenden. Letztere könne nicht schon aus der Herausgehobenheit der beruflich erreichten Position abgeleitet werden. Eine besondere Bindung könne etwa dann angenommen werden, wenn ein Antragsteller ein Parteiamt innerhalb der KPdSU innegehabt habe, die im wesentlichen das totalitäre System verkörpert habe. Das Erreichen eines Parteiamtes gehe nämlich über die bloße passive Mitgliedschaft in der Partei, eine in diesem Sinne als einfach anzusehende Bindung an das totalitäre System, hinaus.
36Schließlich müsse die besondere Bindung an das totalitäre System für das Erreichen der herausgehobenen Stellung kausal gewesen sein, was bei Spezialisten mit qualifiziertem Fachwissen in der Regel nicht angenommen werden könne.
37Für alle drei Tatbestandsmerkmale trage die Beklagte die materielle Beweislast.
38Das Gericht schließt sich dieser Auslegung des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG an.
39Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger zu 2) nicht erfüllt.
40Es ist im vorliegenden Fall schon nicht zu erkennen, daß der Kläger zu 2) eine herausgehobene Stellung im Sinne des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG innegehabt hat. In Betracht kommt hierfür in erster Linie seine Stellung als Sowchosdirektor, die der nach eigenen Angaben in den Jahren zwischen 1980 und 1992 von einer von ihm als "Landwirtschafts-Rayon" bezeichneten Stelle übertragen bekommen hat. Die detailreiche Schilderung der in dieser Funktion ausgeübten Tätigkeit durch den Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung läßt nur den Schluß zu, daß es sich um eine Position gehandelt hat, die in der Bundesrepublik Deutschland bestenfalls einer Zwitterstellung zwischen einem Betriebsleiter und einem Bürgermeister vergleichbar wäre. Sie war demnach gekennzeichnet durch die Organisation der täglichen Arbeit in der Sowchose sowie der sozialen Lebensumstände ihrer Angehörigen. Die konkrete Schilderung seiner Lebensweise in der Sowchose bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es sich dabei um eine außergewöhnlich Position gehandelt haben könnte, die im Sinne des Gesetzes als "herausgehoben" bezeichnet werden könnte. So hatte der Kläger zu 2) nach seinen Angaben und denjenigen seines Bruders weder ein eigenes Haus noch irgendwelche Vergünstigungen. Selbst das in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende, auch privat nutzbare Dienstfahrzeug stand ihm nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Insgesamt hat sich für das Gericht der Eindruck ergeben, daß der Kläger zu 2) sich weder in seinen konkreten Lebensumständen noch etwa hinsichtlich seines Gehaltes wesentlich von den übrigen Sowchosmitgliedern unterschieden hat. Dies traf für die darüber hinausgehenden Organisationsaufgaben zwar zu, dieses Mehr an Aufgaben, welches jedoch nicht einmal auf die Bezahlung des Klägers zu 2) einen Einfluß hatte, zwingt indessen nicht zu der Annahme, die Stellung des Klägers zu 2) sei eine "herausgehobene" gewesen.
41Die gänzlich allgemein gehaltenen Einwände der Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen konnten das Gericht nicht davon überzeugen, daß der Kläger oder sein als Prozeßbevollmächtigter auftretender Bruder nicht die Wahrheit gesagt hätten. Beide machten auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, der noch dadurch verstärkt wurde, daß ihre Angaben auch in Details übereinstimmten, die angesichts des für sie völlig unvorhersehbaren Verlaufs der Befragung unmöglich zuvor abgestimmt worden sein konnten. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel daran, daß beide die Wahrheit gesagt haben. Es mag sein, daß die Beklagte aus Gutachten, die in anderen Gerichtsverfahren eingeholt worden sind, und die dem Gericht auch bekannt sind, einen anderen Eindruck hinsichtlich des abstrakten Aufbaus der KPdSU und der allgemeinen Stellenbeschreibung eines Sowchosdirektors gewonnen hat als der lebendige Bericht des Klägers zu 2) vermittelt hat. Dies allein vermag jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer herausgehobenen Stellung nicht zu begründen, weil sie Art und Weise der konkret ausgeübten Tätigkeit völlig außer Acht läßt.
42Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die berufliche Stellung des Klägers zu 2) als Sowchosdirektor sei eine "herausgehobene" im Sinne des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG gewesen, fehlt es jedoch weiterhin an der besonderen Bindung an das totalitäre System.
43Daß diese Voraussetzung bei dem Kläger zu 2) nicht erfüllt ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, welches dies in hinreichender Deutlichkeit feststellt. Die von dem beigeladenen Land zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung vorgelegten Unterlagen stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Zentraler Gesichtspunkt des entsprechenden Vortrages ist die Angabe des zitierten Autors Sandvoß, daß eine herausgehobene berufliche Stellung regelmäßig bei Leitern von Betrieben anzunehmen sei, die mehr als 250 Mitarbeiter hätten. Dieser greift im vorliegenden Falle jedoch schon deshalb nicht, weil die Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen haben, die Sowchose habe lediglich 180 bis 200 Mitglieder gehabt.
44Schließlich fehlt es - wollte man die beiden anderen Voraussetzungen als gegeben ansehen - aber auch an der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen dem Erreichen der beruflichen Position und dem Parteiamt. Es ist nicht feststellbar, daß der Kläger zu 2) nur aufgrund seiner Parteizugehörigkeit Sowchosdirektor geworden ist.
45Abgesehen davon, daß die Beklagte hierzu keinerlei entgegenstehende und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorgetragen hat, hat der Kläger zu 2) in Übereinstimmung mit seinem Bruder in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß er nicht direkt von einer Parteistelle zum Direktor bestimmt worden sei. Erst die formale Ernennung sei durch ein Parteiorgan erfolgt, nachdem zuvor eine Fachstelle ihn als kompetenten Mann und nicht zuletzt aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit für den Sowchos mit einem relativ hohen Anteil deutscher Bevölkerung als Direktor vorgeschlagen habe. Dies läßt erkennen, daß der als Buchhalter ausgebildete Kläger zu 2) in erster Linie aufgrund von organisatorischer Fachkompetenz und darüber hinaus auch aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit ausgewählt worden ist und gerade nicht wegen seiner Parteizugehörigkeit, wenn diese auch notwendige Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe gewesen sein mag. Der von der Beklagten insoweit angebrachte, auf allgemeine Erwägungen gestützte Zweifel vermag aufgrund fehlender Substantiierung die Glaubhaftigkeit des mehrfach sowohl von dem Kläger zu 2) als auch von seinem Bruder übereinstimmend wiederholten und detaillierten Vortrages nicht zu erschüttern.
46Liegen damit schon in der Person des Klägers zu 2) die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG nicht vor, ist auch für die Klägerin zu 1) zu verneinen, daß sie durch die berufliche Stellung ihres Ehegatten begünstigt worden ist.
47Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Kläger vor Erlaß des Widerspruchsbescheides in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
48Für die Klägerin zu 1) liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vor. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die entgegen dem Grundsatz des § 27 Abs. 1 BVFG das Aufnahmeverfahren nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland betreiben, oder vor dem Anschluß des Verfahrens endgültig in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, dann ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung für die Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vorliegen.
49Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Regelerfordernis im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, daß dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und unbillig ist. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben;
50vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938; OVG NW, Urteil vom 3. März 1998 - 2 A 1077/95 -, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 2 A 6944/95 ‑.
51Im vorliegenden Fall ergibt sich die besondere Härte aus der individuellen Situation der Klägerin zu 1), da ihr angesichts ihrer lebensbedrohlichen Krankheit nicht zugemutet werden kann, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG zu erfüllen und erneut in das Herkunftsgebiet auszureisen. Wenn nämlich von vornherein feststeht, daß eine Rückreise ausgeschlossen ist, ist es unzumutbar und unverhältnismäßig und auch vom Zweck des im BVFG geregelten Aufnahmeverfahrens nicht gedeckt, von dem Antragsteller eine Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet zu verlangen. Vielmehr ist in derartigen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich zu erteilen, allerdings nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes,
52so grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938,
53sondern bezogen auf den Zeitpunkt des Eintretens der Härtegründe während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland;
54vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NW - , Urteil vom 13. Dezember 1996 - 2 A 1819/94 -, Urteil vom 10. März 1998 - 2 A 5167/95 -, Beschluß vom 09. Juni 1998 - 2 A 6944/95 -.
55Der Kläger zu 2) hat die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG bereits erfüllt, da er in das Herkunftsgebiet zurückgereist ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Rückreise freiwillig oder - wie hier - aufgrund einer Abschiebung stattfindet, da in jedem Falle dem vorstehend beschriebenen Gesetzeszweck Genüge getan ist. Der weiterhin erforderliche Härtefallantrag ist in dem am 30. Juni 1998 dem Bundesverwaltungsamt vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger zu sehen. Auch die Voraussetzung, daß ein Folgeantrag gestellt wurde, ist als erfüllt anzusehen, da es dem Kläger zu 2) schon deshalb verwehrt wäre, einen neuen Antrag zu stellen, weil dieser mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren spätestens im Klageverfahren wegen Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Im übrigen ist eine Bescheidung des von den Klägern am 28. Mai 1996 gestellten Aufnahme-antrages durch das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 31. Juli 1996 abgelehnt worden, so daß davon auszugehen ist, daß ein neuerlicher Antrag ebenfalls unbearbeitet bliebe; auch von daher ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.
56Da also jeder der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt, war der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben.
57II. Auch der Hilfsantrag hat Erfolg, da für jeden der Kläger auch eine Einbeziehungsmöglichkeit in den Aufnahmebescheid des anderen besteht. Für eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 2) liegt dies auf der Hand. Eine Einbeziehung des Klägers zu 2) in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau wäre jedoch auch selbst dann möglich, wenn seine berufliche Stellung tatsächlich die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG erfüllte, wie dies das beigeladene Land annimmt.
58Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem
59Beschluß vom 21. November 1996 des OVG NW - 2 B 1638/96 -
60zu § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG ausgeführt:
61"Diese Vorschrift schließt nur den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG aus und steht damit einem Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entgegen, der eine Einreise als Spätaussiedler voraussetzt. Der Aufnahmeanspruch der Ehegatten und Abkömmlinge, im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einreisen und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, wird durch § 5 BVFG nicht berührt. Zwar ist in der die Rechte von Ehegatten und Abkömmlingen regelnden Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVFG bestimmt, daß § 5 sinngemäß gilt. Diese Ausschlußwirkung erstreckt sich aber nur auf die Ansprüche, die Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG zustehen, nicht dagegen auf den Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der unmittelbaren Verbindung zwischen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVFG. Danach kann sich die entsprechende Anwendung des § 5 nur auf die in Satz 1 geregelten Ansprüche beziehen, nicht aber auf den in einem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelten Aufnahmeanspruch. Zudem setzt die Anwendung des § 5 in § 7 Abs. 2 BVFG voraus, daß der Ehegatte oder Abkömmling das Aussiedlungsgebiet im Wege der Aufnahme verlassen hat, d. h. ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So heißt es in der Begründung zu Nr. 7 (§ 7): "Liegen in der Person des Ehegatten oder Abkömmlings Ausschlußtatbestände im Sinne von § 5 vor, ist eine Förderung nicht möglich.".
62Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 07. September 1992, BTDrucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 7 des Artikel 1 (§ 7) - S. 24 ‑.
63Dagegen ist zu § 5 BVFG ausgeführt, daß im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die den Ausschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen vorsehen, jetzt der Status des Spätaussiedlers nicht mehr erworben wird, wenn ein Ausschlußtatbestand vorliegt.
64Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 07. September 1992, BTDrucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 4 des Artikels 1 (§ 5) - S. 23 ‑.
65Das Gericht hat sich dieser Rechtsprechung bereits mit Gerichtsbescheiden vom 08. März 1999 - 17 K 8436 und 8437/95 - und vom 29. April 1999 - 17 K 7769/98 - angeschlossen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das beigeladene Land hat seine außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit selbst zu tragen, da es sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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