Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2150/99.A
Tenor
1
G r ü n d e
2Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 0000/99.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 anzuordnen,
4ist begründet.
5Bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren - von der Antragsgegnerin als unbeachtlich bewerteten - Asylfolgeantrag gegenüber dem kraft Gesetzes vermuteten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragsteller. Denn es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.1999 enthaltenen Abschiebungsandrohung.
6Dies ergibt sich zum einen bereits aus der gegenwärtigen Lage in der Türkei nach der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalans, aufgrund derer nach dem ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 "ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht". Nach dem zwischenzeitlich verhängten Todesurteil gegen Öcalan ist eine weitere Verschärfung der Situation eingetreten; eine aktuelle, von dem obigen ad hoc-Bericht abweichende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes liegt bis heute nicht vor, so daß die darin zum Ausdruck kommende Gefährdungseinschätzung offenbar nach wie vor gilt. Angesichts dieser Aussage erscheint es im Rahmen der vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung angezeigt, Abschiebungsschutz zu gewähren.
7Der Abschiebungsschutz ist vorliegend im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihres Asylfolgeantrages auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seit Januar 1998 im Rahmen der Bewegung des Wanderkirchenasyls die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen ist und daher ein Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens aus diesen Gründen nicht besteht.
8Unabhängig davon spricht jedoch vieles dafür, daß die Kläger aufgrund dieser Aktivitäten jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung haben, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Denn sie haben substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie sich im Rahmen des Wanderkirchenasyls in individualisierbarer und öffentlichkeitswirksamer Weise für die Belange der Kurden eingesetzt haben und hierüber in einer Vielzahl von Zeitungsartikeln und Fernsehsendungen türkischer und deutscher Medien berichtet wurde. Sie haben ebenfalls dargelegt, daß diese Aktionen von den türkischen Sicherheitsbehörden genauestens beobachtet werden und diesen einzelne Teil- nehmer namentlich bekannt geworden sind, wobei sie offenbar als PKK-Aktivisten gelten.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Referenzen
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- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 36 Abs. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)