Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 34 K 10130/98.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Mit Schreiben vom 07.08.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller eine beabsichtigte Maßnahme nach § 73 LPVG mit. Er beabsichtigt, den Mitarbeitern des pflegerischen und therapeutischen Behandlungsbereichs das Tragen von Namensschildern aufzugeben und gab zur Begründung an, dies erleichtere den Patienten, deren Angehörigen und den Besuchern die Identifizierung von Bedienste- ten und Nichtbediensteten.
4Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 14.08.1998 um nähere Begründung der Maßnahme und gab an, nach seiner Meinung sei § 72 LPVG einschlägig. Mit Schreiben vom 25.08.1998 erwiderte der Beteiligte, dass nach Prüfung der Rechtslage weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 LPVG noch eine mitwirkungspflichtige Maßnahme nach § 73 LPVG vorliege. Es handele sich um eine dienstliche Weisung zur Regelung eines Einzelfalles, so dass er die Vorlage zurückziehe.
5Der Antragsteller hat am 05.12.1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG zu. Mit der Pflicht zum Tragen von Namensschildern werde ein Stück weit "Arbeitskleidung" geregelt und damit die Art und Weise der Verrichtung der Tätigkeit betroffen. Keinesfalls werde dadurch lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert.
6Der Antragsteller beantragt,
7festzustellen, dass der Antragsteller bei der Einführung des Tragens von Namensschildern für Beschäftigte im pflegerischen und therapeutischen Behandlungsbereich mitzubestimmen hat sowie den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
8Der Beteiligte beantragt,
9Den Antrag abzulehnen.
10Er ist der Ansicht, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf den Mitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung in der Dienststelle berufen. Mit der Anordnung des Tragens von Namensschildern solle keine Regelung von Ordnungsverhalten in der Dienststelle getroffen werden, sondern sie beinhalte eine Weisung, die die Dienstleistung der Beschäftigten bzw. den Dienstablauf selbst betreffe. Durch die Maßnahme solle das Betreuungspersonal leichter identifiziert werden können und es erleichtere, diese Personen zu benennen und sich anderen gegenüber auf diese zu beziehen. Es könnten auch Missverständnisse über die an der Behandlung beteiligten Personen vermieden werden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
12II.
13Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
14Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat - soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht - mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt,
15vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in NW, Loseblatt (Stand Februar 1997), § 72 Anm. 413 ff. m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL-.
16dass sich die Regelung auf die äußere Ordnung und das allgemeine Verhalten der Beschäftigten innerhalb der Dienststelle beziehen muss; Gegenstand ist nicht die Dienstleistung der Beschäftigten selbst, sondern ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit (aus Anlass ihres dienstbedingten Aufenthaltes in der Dienststelle).
17Nicht der Mitbestimmung unterliegen danach Maßnahmen des Dienst- stellenleiters, die sich auf die Dienstleistung der Beschäftigten selbst beziehen oder diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten sollen.
18Um eine solche diensttechnische Anordnung handelt es sich bei der Kenntlichmachung des Namens auf der Kleidung. Die Anordnung ist Ausfluss des dem Dienststellenleiter zustehenden Direktionsrechts. Sie bezieht sich auf die formale Dienstgestaltung und soll aus den vom Beteiligten dargelegten Gründen die wirksame Bewältigung der der Dienststelle obliegenden Aufgabe sicherstellen. Die Kammer möchte allerdings - wie im Anhörungstermin bereits deutlich gemacht - darauf hinweisen, dass eine Beteiligung des Antragsteller unterhalb der Ebene des Personalvertretungsrechts im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchaus sinnvoll sein könnte, um die Akzeptanz der Maßnahme bei den Beschäftigten zu erhöhen und verständliche Ängste abzubauen.
19Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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