Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2099/00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01. bis 30.09.2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. der maßgeblichen Regelsätze für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie des vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3 zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.


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