Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 25 L 1514/00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 2000 wird insoweit angeordnet, als die festgesetzte Gebühr 15,00 DM übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Antragsgegner zu drei Vierteln.

2. Der Streitwert wird auf 15,00 DM festgesetzt.


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