Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 2791/00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü- gung der Antragsgegnerin vom 12. September 2000 anzuordnen,
4ist nicht begründet.
5Soweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwä- gung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in der Ordnungsverfügung vom 12. September 2000 ist rechtmäßig und wird im Wi- derspruchsverfahren Bestand haben.
6Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Verfügung vom 12. September 2000 verwiesen werden, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und welcher die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegen- zusetzen vermochte.
7Ergänzend bleibt auszuführen, dass auch bei der Antragstellerin die erteilten Dienstvisa, die ihr als Ehefrau einer bei einer Botschaft beschäftigten Ortskraft ab 1995 ausgestellt worden sind, nicht als Aufenthaltserlaubnisse nach dem Ausländer- gesetz angesehen werden können, mit der Folge, dass ihr weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 des Ausländergesetzes (AuslG) noch eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenem Recht nach §§ 7, 15 AuslG oder zur Familienzu- sammenführung nach § 17 AuslG erteilt oder verlängert werden kann. Die für den Ehemann der Antragstellerin im Beschluss vom heutigen Tage - 12 L 2792/00 - ge- machten Ausführungen gelten insoweit für die Antragstellerin entsprechend. Insbe- sondere war sie (entgegen den Ausführungen in Abschnitt VB g des Runderlasses des Innenministeriums NW vom 1. Juni 1994 MBl. NW 94, 630) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom Erforder- nis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Nach dieser Bestimmung bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der örtlich angestellten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missio- nen.
8Der Antragstellerin kann auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG aus dringenden humanitären Gründen erteilt werden. Nach dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Da- von ist bei der Antragstellerin auszugehen. Sie konnte nicht mit einem Daueraufent- halt rechnen, da ihr seit ihrer Einreise im Januar 1995 - der Aufenthalt nur im Hinblick auf die Tätigkeit ihres Ehemannes als Ortskraft vom Auswärtigen Amt ermöglicht worden ist.
9Die mit der Ordnungsverfügung zugleich ausgesprochene Abschiebungsandro- hung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 GKG.
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