Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 10360/00

Tenor

Hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides für das Jahr 1999 in Höhe von 9738,96 DM wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt. Im übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 10.05.1999 in der Fassung des Wi- derspruchsbescheides vom 02.11.2000 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwen- den, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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