Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 8316/97

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.08.1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 01.09.1997 verpflichtet, den Klägern die Fahrkosten für den Besuch des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums Severinstraße durch ihren Sohn E.     im Schuljahr 1997/98 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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