Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3052/00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten der LRS-Therapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. mit 160 Unterrichtsstunden seit dem 03. August 1999 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Mutter zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Bei der am 03. August 1986 geborenen Klägerin wurde bereits während des Besuchs der Grundschule eine Lese- und Rechtschreibschwäche festgestellt. Seit dem 10. August 1998 besuchte die Klägerin die Klasse 7 d der Hauptschule I. in G. . Ein am 20. April 1999 beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik - L.O.S. - in L. durchgeführter Rechtschreibtest bestätigte die Diagnose einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
3Unter dem 20. Juli 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagen die Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lese- und Rechtschreibförderung. Bereits jetzt zeigten sich durch die Probleme beim Lesen und Schreiben negative Auswirkungen auf die Psyche und die Entwicklung, ihr sei die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erschwert. Von den Mitschülern werde sie gehänselt, zudem leide sie seit Jahren unter Bauchschmerzen, für die eine organische Ursache nicht gefunden werden konnte.
4Seit dem 03. August 1999 nahm die Klägerin sodann zweimal wöchentlich jeweils für 1 1/2 Stunden an einem Kleingruppen-Förderkurs beim L.O.S. für die Dauer von insgesamt 160 Stunden zum Gesamtpreis von DM 3.640,00 teil. Die Konrektorin der Hauptschule I. bestätigte unter dem 13. August 1999, dass an dieser von der Klägerin besuchten Schule Förderkurse für lese- und rechtschreibschwache Schüler nicht stattfanden. Die Klägerin legte ferner ein Gutachten von Frau Michaela L. - Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - Psychotherapie - aus G. vom 30. September 1999 vor, nach dem die Intelligenz der Klägerin insgesamt als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten sei, wobei jedoch Durchschnittsergebnisse in den mehr handlungsorientierten Subtests und ein unterdurchschnittliches Ergebnis im sprachlich gebundenen Teil erzielt wurde. Auffällig sei ein überdurchschnittlich hohes Selbsterleben von allgemeiner Angst. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass ein Entwicklungsrückstand des Schreibens und Lesens gegeben sei, der im Sinne sekundärer Neurotisierung bereits zu Defiziten des Selbstwertgefühls und zu einer latenten Angst- symptomatik geführt habe. Aus diesem Grunde werde die Klägerin eine tiefenpsychologische Spieltherapie erhalten. Um die Primärsymptomatik der Lese- und Rechtschreibstörung günstig zu beeinflussen, sei ein Legasthenietraining indiziert. Unter dem 18. November 1999 führte Frau L. ergänzend aus, die Klägerin sei aufgrund der geschilderten Störungsbilder von seelischer Behinderung bedroht.
5Nach einer Stellungnahme des damaligen Klassenlehrers - Herrn M. - vom 19. November 1999 wiesen die Leistungen der Klägerin im Fachbereich Deutsch im Bereich der Rechtschreibung häufig erhebliche Mängel auf. In der Klassengemeinschaft habe sie eine Aussenseiterrolle und werde häufig gehänselt. Unter dem 26. November 1999 erbat der Beklagte seinerseits eine gutachterliche Stellungnahme beim Heinrich-Meng-Institut - So- zialpädiatrisches Zentrum - in Brühl zu der Frage einer - drohenden - seelischen Behinderung der Klägerin. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, bei der Lese- und Rechtschreibstörung der Klägerin handele es sich weder um ein erzieherisches Problem i. S. d. §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, noch liege eine seelische Behinderung vor. Eine mögliche drohende seelische Erkrankung werde von Frau L. therapiert, diese Behandlung müsse zunächst abgewartet werden.
6Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 23.03.2000 zurück.
7Am 08. April 2000 hat die Klägerin - gesetzlich vertreten durch ihre Mutter - Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 35 a SGB VIII, dessen Voraussetzungen durch die "sekundäre Neurotisierung", die "Defizite des Selbstwertgefühls" und "eine latente Angstsymptomatik" an Hand des fachärztlichen Gutachtens durch Frau Michaela L. nachgewiesen seien. Jedenfalls sei die Hilfe auch als Hilfe zur Erziehung über § 27 Abs. 3 SGB VIII begründet, da die Lese- und Rechtschreibtherapie eine Leistung in diesem Sinne sei, wonach insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst sei. Auch sei die Feststellung einer - drohenden - seelischen Behinderung möglich, ohne dass bereits Maßnahmen der Prävention und Behandlung durchgeführt worden seien. Das Zeugnis der Hauptschule I. vom 28. Januar 2000 zeige zudem, dass mindestens durchschnittliche Leistungen erbracht wurden. Ohne die Legasthenietherapie werde sich die Lern- und Leistungssituation erheblich verschlechtern. Die Klägerin legt zudem eine Bescheinigung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes L. vom 20. Juli 2000 vor, wonach die Erziehungs- und Lebensberatungsstelle G. kein Lese- und Rechtschreibtraining anbiete. Anstelle eines Gutachtens des Heinrich-Meng-Instituts legte die Klägerin ein zweites Gutach- ten, erstellt von der Diplom-Psychologin und Lerntherapeutin Frau Susann N. vom 08. Januar 2001 vor, in dem es u.a. heißt, die Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin führten bei nicht fachgerechter Hilfe mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer ausgeprägten neurotische Störung. Die Klägerin sei von einer seelischen Behinderung bedroht.
8Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten der LRS-Therapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. mit 160 Unterrichtsstunden in der Zeit seit dem 03. August 1999 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Mutter zu gewähren.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung einer - drohenden - seelischen Behinderung erst dann erfolgen könne, wenn Maßnahmen der Prävention und der Behandlung der Primärsymptomatik (Lese- und Rechtschreibschwäche) durchgeführt wurden und trotzdem, aufgrund entsprechender fachärztlicher Gutachten, mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine drohende Behinderung daher nicht feststellbar, vielmehr liege bei der Klägerin eine Minderbegabung (Teilleistungsschwäche) insbesondere im sprachlich gebundenen Bereich vor, die eine Verbesserung der Lese- und Rechtschreibstörung nur begrenzt zulasse. Auch könne man bei den bei der Klägerin vorliegenden Sekun- därsymptomen wie Schulangst, Gehemmtheit und Unsicherheit nicht bereits von einer - drohenden - seelischen Behinderung ausgehen. Schüler mit solchen Schwächen seien nicht ungewöhnlich. Die Behandlung der Lese- und Rechtschreibschwäche, einschließlich der Begleitsymptomatik bzw. Sekundärfolgen, sei zudem vorrangig Aufgabe der Schule. Im übrigen stünde es der Klägerin frei Hilfsangebote von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite in Anspruch zu nehmen. Die Ausführungen des Gutachtens der Diplom-Psychologin N. führten zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche für Defizite im Selbstwertgefühl und in der Selbstsicherheit ursächlich sei. Bei der Klägerin bestünde vielmehr ein vielschichtiges Problem, dass sich durch diese Symptome zeige. Auch läge nach den dortigen Ausführungen noch keine Störung bei der Klägerin vor, was aber nach § 3 Eingliederungshilfe- Verordnung - EinglhVO - Voraussetzung für eine - drohende - seelische Behinderung sei. Die hier in Frage kommenden Maßnahmen einer "Integrativen-Lerntherapie" und einer "Psychotherapie" seien allenfalls Maßnahmen der nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangigen - vorbeugenden - Gesundheits- bzw. Krankenhilfe, die in die Zuständigkeit der Krankenkassen fielen.
12Die Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2000/2001 die X. Gesamtschule in L. , in der laut Bescheinigung vom 29. März 2001 ebenfalls keine Förderkurse für lese- und rechtschreibschwache Schüler stattfinden.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15Der Klägerin steht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Lese- und Rechtschreibtherapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. mit 160 Unterrichtsstunden in der Zeit seit dem 03. August 1999 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Klägerin und ihrer Mutter zu. Der die Gewährung von Eingliederungshilfe für die benannte Maßnahme ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe, die nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. im ambulanter Form geleistet wird.
17Da im vorliegenden Fall die Übernahme der Kosten für eine Lese- und Rechtschreibtherapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. bezogen auf einen genau festgelegten Zeitraum, nämlich beginnend am 03. August 1999 mit insgesamt 160 Unterrichtsstunden und je drei Stunden pro Woche, als einheitliche Maßnahme begehrt wird und der Beklagten die Kostenübernahme vor dem Hintergrund dieser dann zwischenzeitlich im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik begonnen konkreten Maßnahme abgelehnt hat, ist der Hilfefall vom Beklagten insgesamt, d.h. insbesondere in zeitlicher Hinsicht bis zum Ablauf dieser konkreten Unterrichtsreihe, als geregelt anzusehen, so dass die Hilfeleistung in Gestalt eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII hier auch bezüglich der gesamten Maßnahme in zulässiger Weise zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden konnte und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen war.
18Die Lese- und Rechtschreibtherapie ist vorliegend eine Hilfe im Sinne von § 35 a Abs. 1 SGB VIII. Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen bestimmen sich gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VIII nach den §§ 39 Abs. 3 und 40 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - und der Verordnung zu § 47 BSHG - EinglhVO -. Zu den in § 40 BSHG nicht abschließend genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe zählen insbesondere die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. v. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, wozu nach § 12 Nr. 1 EinglhVO auch heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen gehören, die erforderlich und geeignet sind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schul- pflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, sowie die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, die nach § 19 Abs. 1 EinglhVO Maßnahmen umfasst, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese vorzubereiten. Die Lese- und Rechtschreibtherapie, für die die Klägerin vorliegend die Kostenübernahme begehrt, ist eine solche Maßnahme bzw. jedenfalls eine Maßnahme im vorgenannten Sinne.
19Die Klägerin gehörte in dem hier relevanten Zeitraum auch zum Personenkreis der von seelischer Behinderung bedrohten Kinder i. S. v. § 35 a Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 39 BSHG und den §§ 3, 5 EinglhVO.
20Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen kann sie gewährt werden, § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BSHG stehen den Behinderten die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Seelisch wesentlich behindert sind nach § 3 Satz 1 EinglhVO die Personen, bei denen infolge einer seelischer Störung nach § 3 Satz 2 EinglhVO die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Von - seelischer - Behinderung bedroht im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind nach § 5 EinglhVO Personen, bei denen der Eintritt einer - seelische -Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Anders als § 39 Abs. 1 BSHG differenziert § 35 a Abs. 1 SGB VIII nicht zwischen wesentlicher und sonstiger Behinderung, so dass hier zwar keine drohende wesentliche Behinderung und dementsprechend nach § 3 Satz EinglhVO auch keine Beeinträchtigung in erheblichem Umfang, im übrigen aber das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu verlangen war. So setzt auch eine drohende - nicht wesentliche - seelische Behinderung eine seelische Störung i. S. v. § 3 Satz 2 EinglhVO voraus. Bei der Klägerin lag im fraglichen Zeitraum eine Lese- und Rechtschreibschwäche - sogenannte Legasthenie - vor. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den ärztlichen Gutachten von Frau Michaela L. - Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - Psychotherapie vom 30. September 1999 und der Diplom-Psychologin und Lerntherapeutin Frau Susann N. vom 08. Januar 2001 und wird insbesondere bestätigt durch die Aussage des Klassenlehrers der Klägerin im fraglichen Zeitraum - Herrn M. - vom 19. November 1999. Das Vorhandensein einer Legasthenie wurde vom Beklagten hier letztlich auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Lese- und Rechtschreibschwäche ist dem Bereich der geistigen Leistungsstörungen zuzuordnen. Es handelt sich um ein partielles geistiges Defizit bei sonst normaler Intelligenz und regelgerechtem neurologischen Befund.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360.
22Die Erscheinungsformen einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind vielfältig. Sie kann ohne weitere seelische oder geistige Schwächen auftreten, aber auch mit vielfältigen vorhergehenden oder nachfolgenden Beeinträchtigungen und Störungen verbunden sein, die besondere Maßnahmen bis hin zur ärztlichen Behandlung und zur Gewährung von Eingliederungshilfe erforderlich machen können. Obwohl man davon ausgehen kann, dass bei einer ausgeprägten Teilleistungsschwäche ein erhebliches Risiko für eine seelische Behinderung gegeben ist, stellt die Legasthenie als solche noch nicht zwangsläufig eine seelische Störung im Sinne von § 3 Satz 2 EinglhVO dar. Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung bereits seit längerem anerkannt, dass mit Legasthenie verbundene geistige und seelische Störungen unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungshilfe führen können.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120.
24Maßgeblich sind insoweit die Feststellungen des Einzelfalles.
25Zur Überzeugung der Kammer lag bei der Klägerin im hier relevanten Zeitraum infolge der Legasthenie eine seelische Störung im Sinne von § 3 Satz 2 EinglhVO vor, die nach - damaliger - allgemeiner ärztlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer seelischen Behinderung zu führen drohte, dergestalt, dass Einschränkungen der Eingliederungsfähigkeit in die Gesellschaft bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
26Die Kammer stützt sich hier vor allem auf das insoweit eindeutige erste Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie Frau Michaela L. vom 30. September 1999, ergänzt unter dem 18. November 1999, wonach die Lese- und Rechtschreibschwäche bei der Klägerin im Sinne einer sekundären Neurotisierung bereits zu Defiziten im Selbstwertgefühl und zu einer latenten Angstsymptomatik geführt hatte. Festgestellt wurde ein überdurchschnittlich hohes Selbsterleben von allgemeiner Angst sowie Minderwertigkeitsgefühle. Aufgrund der genannten Störungsbilder war die Klägerin laut Gutachten von seelischer Behinderung bedroht. Um die Primärsymptomatik der Lese- und Rechtschreibstörung günstig zu beeinflussen wurde ärztlicherseits ein Legasthenietraining für erforderlich gehalten. Begleitend sollte die Klägerin eine tiefenpsychologisch orientierte Spieltherapie erhalten.
27Dieses erste von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Ärztin L. , die im Gegensatz zur Diplom-Psychologin N. in keiner Verbindung zu dem Landesverband für Legasthenie e. V. steht bzw. deren Gutachten von diesem nicht veranlasst wurde, wird hier einvernehmlich als neutral und damit auch als objektiv bewertet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkt dafür, hier von einem Gefäl- ligkeitsgutachten auszugehen sei und auch die Vertreterin des Beklagten maß diesem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2001 ausdrücklich einen neutralen Charakter bei. Die Bedeutung diese Gutachtens ist daher hier besonders hoch einzuschätzen. Bestätigt werden die darin getroffenen Feststel- lungen des weiteren von dem damaligen Klassenlehrer Herrn M. , der unter dem 19. November 1999 angab, die Klägerin habe in der Klassengemeinschaft eine Aussenseiterrolle und werde häufig gehänselt.
28Bestätigt werden diese Einschätzungen in vollem Umfang von der Diplom- Psychologin N. . In Ihrem Gutachten vom 08. Januar 2001 führte sie u.a. aus, dass - weiterhin - bei der Klägerin deutliche Defizite im Bereich des Selbstwertgefühls, der Selbstsicherheit sowie Versagensängste und Anpassungsprobleme in der Beziehung zu Gleichaltrigen vorlagen. Weiter heißt es dort, die Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin seien so stark ausgeprägt, dass sie den Lernprozess behinderten und bei nicht fachgerechter Behandlung zu einer ausgeprägten neurotischen Störungen führten. Die Klägerin sei von seelischer Behinderung bedroht.
29Unter Zugrundelegung dieser Gutachten und Stellungnahmen, an deren Richtigkeit insgesamt zu zweifeln kein Anlass besteht, und unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens von Frau L. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum bereits eine seelische Störung aufwies.
30Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer drohenden seelischen Behinderung ist vorliegend auch anzunehmen, dass eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin zur Eingliederung in die Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG i. V. m. § 3 Satz 1 EinglhVO infolge der vorhandenen seelischen Störung drohte.
31Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach Satz 2 vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen. In § 3 Satz 1 EinglhVO ist als Ziel der Bemühungen ebenfalls die Eingliederung in die Gesellschaft genannt. Gerade bei Schulkindern gehört der Erwerb von Kulturtechniken - wie der Fähigkeit des Lesens- und Schreibens - ebenso wie der Anschluss an eine Gemeinschaft Gleichaltriger zu den wesentlichen Merkmalen der Eingliederung. Ein Kind, das in seiner Lese- und Schreibleistung immer hinter den Klassenkameraden hinterher hinkt, steht immer in der Gefahr, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen zu werden. Diese Auswirkungen beschränken sich zudem regelmäßig nicht auf das schulische Umfeld, sondern ziehen sich sodann - sofern nicht rechtzeitig Abhilfe geschaffen wird - als ein sogenannter roter Faden durch den Lebenslauf eines Menschen mit dieser Schwäche.
32Die genannten Gutachten sowie die Erklärung des damaligen Klassenlehrers, also insgesamt Stellungnahmen von fachkundigen Personen i. S. v. § 5 EinglhVO, belegen, dass bei der Klägerin ein Prozess der Ausgrenzung und Isolation bereits begonnen hatte und sie demzufolge auch von seelischer Behinderung konkret bedroht war. Sie wurde von Mitschülern gehänselt und hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Aussenseiterrolle in ihrer Klasse. Ausgehend von diesen konkreten Umständen des Einzelfalles, teilt auch das Gerichts die Auffassung der Gutachterinnen, dass mit negativen Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit der Klägerin im vor genannten Sinne mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen war.
33Des weiteren war die Legasthenie laut den ausdrücklichen Ausführungen von Frau L. hier auch die Ursache der drohenden seelischen Behinderung.
34Der Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf den Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII durch die Verpflichtung anderer, insbesondere anderer Sozialleistungsträger ausgeschlossen.
35So kann der Beklagte hier auch nicht auf die Zuständigkeit der Schule verweisen. Zwar gehört es vorrangig zu den Aufgaben der Schule, dafür Sorge zu tragen, dass durch besondere Fördermaß- nahmen - u.a. durch zusätzlichen Förderunterricht - in Fällen ausgeprägter Lese- und Rechtschreibschwäche Hilfe geleistet wird,
36vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 - FEVS 51, 120.
37Auch waren im Klagezeitraum in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich geeignete Fördermaßnahmen der Schulen vorgesehen. Die schulischen Fördermaßnahmen sind durch Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 - Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - GABl. NW 1991, 174 ff. - umfassend geregelt. Der Erlass beschreibt einleitend das Lesen- und Schreiblehren als Aufgabe der Schule. Auf die vorrangige Zuständigkeit der Schule kann jedoch auch im Rahmen von § 10 SGB VIII nur dann verwiesen werden, wenn Hilfen der Schule auch präsent, das heißt tatsächlich zu erlangen sind. An den von der Klägerin besuchten Schulen, der Hauptschule I. in G. und anschließend seit dem Schuljahr 2000/2001 der X. -Gesamtschule in L. , wurden keine Förderkurse für lese- und rechtschreibschwache Schüler angeboten und mithin der benannte Runderlass nicht umgesetzt. Andere außerschulische Einrichtungen, bei denen die erforderliche LRS-Therapie zu erlangen gewesen wäre, wurden der Klägerin nicht benannt. Die Klägerin selbst legte eine Bescheinigung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes L. vom 20. Juli 2000 vor, wonach auch die Erziehungs- und Lebensberatungsstelle G. kein Lese- und Rechtschreibtraining anbot. Der Klägerin war jedoch ein Abwarten auf die Einführung schulischer Maßnahmen bzw. deren unter Umständen langfristige Durchsetzung nicht zumutbar, da sie sofortiger Hilfe bedurfte.
38Schließlich stellt die Lese- und Rechtschreibtherapie auch keine in die Zuständigkeit der Krankenkassen fallende Maßnahme der Kranken- bzw. Gesundheitshilfe dar, da es sich hierbei nicht um eine medizinische, sondern um eine pädagogische Maßnahme handelt.
39Die danach gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII der Klägerin zu gewährende Eingliederungshilfe ist vom Beklagte durch Übernahme der Kosten für die hier konkret durchgeführte Maßnahme in Gestalt einer Lese- und Rechtschreibtherapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. mit insgesamt 160 Unter- richtsstunden - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Mutter - zu leisten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Institut nicht geeignet gewesen wäre, mit Hilfe der dortigen Legasthenietherapie die drohende seelische Behinderung der Klägerin zu verhüten. Zum einen ist vom Beklagten insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen worden, zum anderen ist hier zudem das Auswahlermessen des Beklagten im Nachhinein dadurch, dass ein Abwarten der Klägerin nicht zumutbar war und vom Beklagten alternative Institute nicht vorgeschlagen wurden, reduziert.
40Stellen die Jugendämter originäre Hilfe nicht zur Verfügung und lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfeleistung vor, schließt im Jugendhilferecht auch die Selbstbeschaffung der Hilfeleistung die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der in der Vergangenheit liegenden Leistung nicht aus.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50/87 -, Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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