Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3052/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten der LRS-Therapie im Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in L. mit 160 Unterrichtsstunden seit dem 03. August 1999 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihrer Mutter zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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