Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26A K 213/99

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe lei- stet.


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