Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 505/01

Tenor

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung wird ab- gelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, im Bundesamt für Sicherheit in der In- formationstechnik Frau Regierungsamtsrätin O. solange nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen über eine Zwischenregelung aufgrund eines Antrages auf Zu- lassung der Beschwerde entschieden hat, der innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller zu stellen ist.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.


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