Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 1159/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und 28.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 verpflichtet, über die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.1.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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