Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 2204/01
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Be- scheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Juli 2001 wird an- geordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Gesellschafter der "L. ".
4Die "L. " ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschafts- vertrages (GV) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf unbefristete Dauer ge- gründet worden ist und deren Gegenstand und Zweck die gemeinsame private Kapi- talanlage in Devisen-, Aktien- (Index-), Zins- und Terminmärkten ist. Alleinvertre- tungsberechtigter Geschäftsführer der "L. " ist gemäß § 5 Abs. 1 GV deren Initia- tor-Gesellschafter L. aus B. , Antragsteller im Verfahren 14 L 2133/01. Gesellschafter kann gemäß § 4 Abs. 1 GV jede natürliche oder juristische Person werden, die sich unter Anerkennung des GV sowie des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages (GVV) zur Leistung einer vollen Einlage von mindestens 5.000,00 DM oder eines höheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages ver- pflichtet; kleinere Beträge werden nur im Ausnahmefall angenommen. Beitretende werden mit Zustimmung der Geschäftsführung durch Annahme des Antrages Gesell- schafter; die Annahme des Antrages erfolgt, sobald die Geschäftsführung von dem Treuhänder, der U. GmbH in L. , die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage dem Treuhandkonto der Gesellschaft, über das der Alleingeschäftsführer der "L. " und der Alleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberech- tigt sind, gutgeschrieben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GV i.V.m. dem Treuhandver- trag). Für den Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft im Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils ausge- drückt in DM zum Zeitpunkt der Komplettzeichnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GV). Die bei- getretenen Gesellschafter nehmen ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Ein- gang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil; Gewinne und Verluste werden entsprechend der Anzahl der Gesellschafteranteile quotal aufgeteilt (§ 4 Abs. 4 GV). Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 GV wird zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das Gesell- schaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet, wobei die Wahl der einzelnen Finanzportfolioverwalter dem Geschäftsführer vorbe- halten bleibt.
5Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur anlagemä- ßigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder Händler, bedienen, welchen lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt wird, die es ihnen erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den Handelssystemkomponen- ten der Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen Anlagerichtlinien werden von der Gesellschaft bestimmt und ergeben sich aus dem GV sowie aus dem GVV (§ 7 Abs. 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GVV). Danach ist der Erwerb von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten für die Gesellschaft ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 2 GVV). Zudem ist der Trader zur Risikobegrenzung für das Gesellschaftsvermögen zu verpflichten, den von ihm verwalteten Teil des Gesell- schaftsvermögens zu maximal 10% in einem Deal zu binden sowie offene Positionen grundsätzlich durch "Stop-Loss-Orders" abzusichern (§ 8 Abs. 1 GV). Innerhalb die- ser Anlagerichtlinien obliegt den Tradern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GVV der Vollzug der Anlageinstrumente bezüglich Art, Ausmaß und Zeitpunkt ihres Einsatzes gemäß den Handelssystemkomponenten. Die potentiellen Tradingkomponenten sind im Zeichnungsprospekt der "L. " näher beschrieben.
6Am 17. Mai 1999 schloss Herr L. als Geschäftsführer der "L. " mit dem Antragsteller eine Vertriebsvereinbarung. Danach soll der Antragsteller der Ge- schäftsführung der "L. " mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Gesell- schafter für eine Beteiligung am Interbanken-, Devisen- und Terminmarkt-Handel nach den Computer-Handels-Systemen der K Fonds ab 5.000,00 DM (in Ausnahme- fällen 1.000,00 DM) zuführen und die von ihm geworbenen Gesellschafter betreuen. Die Geschäftsführung soll dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung stellen und ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit durch Gesellschafterempfänge, Telefonate mit den Interessenten etc. unterstützen. Als Provision erhält der An- tragsteller für jeden neu beitretenden, durch ihn geworbenen Gesellschafter grund- sätzlich 10% des auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil entfallenden Nettogewinns; bei neu zugeführten Vermittlern bzw. Untervermittlern beläuft sich die Provision auf 5% bzw. 2,5% des auf das von ihnen jeweils vermittelte Anlagevolumen entfallenden Nettogewinns.
7In der Folgezeit richtete der Antragsteller zur Werbung von neuen Gesellschaftern für die "L. " im Internet die Homepage "J. " ein.
8Mit Anhörungsschreiben vom 2. August 2000 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller mit, dass aufgrund der von dem Antragsteller eingerichteten Internet-Homepage "J. " die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Antragsteller mit der Übernahme der Beratung über bzw. des Vertriebs von Anlageprogramme(n) der "L. " unerlaubt gewerbsmäßig die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erbringe. Um dem BAKred eine genaue Prüfung zu ermöglichen, wurde der Antragsteller gebeten, die Art und Weise sowie den Umfang der fraglichen Geschäftstätigkeit möglichst eingehend zu schildern sowie gegebenenfalls verwendete Vordrucke, Prospekte und Vertragsunterlagen vorzulegen. Zudem wurde der Antragsteller gebeten darzustellen, wie die Geschäftsaufnahme mit den Anlegern erfolge, auf welchen Konten die Einzahlungen der Gesellschafter der "L. " eingingen und wer für diese Konten eine Kontovollmacht besitze. Schließlich sollte der Antragsteller ein Exemplar der Vertriebsvereinbarung mit Herrn L. sowie eine Übersicht über die von ihm bisher vereinnahmten Vermittlungsprovisionen an das BAKred übersenden. Falls dem BAKred binnen zwei Wochen ab Datum des Schreibens keine oder keine vollständige Antwort vorliege, werde es zu entscheiden haben, ob von dem Antragsteller gemäß § 44c KWG und unter Androhung von Zwangsmitteln die Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Unterlagen verlangt werde.
9In seinem Schreiben vom 28. August 2000 antwortete der Antragsteller dem BAKred, dass die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie er sie betreibe - nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterfalle, da diese Gesellschaftsanteile - mangels Kapitalmarktfähigkeit - keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG seien. Die konkreten Entscheidungen über die Anlage des Vermögens der "L. " würden vielmehr von lizensierten Vermögensverwaltern getroffen; diese Anlagegeschäfte vermittle der Antragsteller aber nur "indirekt" und bedürfe deshalb dafür keiner Erlaubnis. Die gegenteilige Auffassung finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze und stelle unter Berücksichtigung des gesetzlichen Bestimmtheitsgebotes, das hier wegen der Straf- bewehrung in § 54 KWG zu beachten sei, eine nicht zulässige extensive Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG dar.
10Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 schloss der Geschäftsführer L. für die "L. " mit der O. in London eine Vereinbarung, wonach die O. als Vermögensverwalter der "L. " alle Investment-Entscheidungen bezüglich der Anlagegelder nach ihrem alleinigen Ermessen trifft.
11Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2001 wies das BAKred den Antragsteller auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2001 - VG 25 A 248.00 - hin, nach dem die Vermittlung von Verträgen, die auf die Anlage von Kundengeldern in Finanzinstrumenten abzielten, Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG sei, auch wenn es sich bei diesen Verträgen um Beteiligungen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Von dem Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung gemäß § 37 KWG an den Antragsteller könne vorläufig nur abgesehen werden, wenn dieser sich innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Schreibens bereit erkläre, ab sofort seine in Rede stehende Vermittlungstätigkeit einzustellen und dem BAKred diesbezüglich Nachweise (wie z.B. die Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer entsprechenden Bestätigung des Vertragspartners) vorzulegen. Ferner wurde der Antragsteller um Unterrichtung gebeten, falls er auch hinsichtlich anderer Anlage- angebote Verträge über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermitteln oder derartige Verträge nachweisen sollte.
12Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 antwortete der Antragsteller dem BAKred, dass der zitierte Beschluss des VG Berlin durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - überholt sei, in welchem der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zugebilligt werde, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Im Übrigen habe in dem von dem VG Berlin entschiedenen Fall eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegen, was aber für die "L. ", die als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet sei, nicht zutreffe.
13Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 untersagte das BAKred dem Antragsteller gemäß § 37 KWG, die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; dies umfasse insbesondere auch die Vermittlung einer Beteiligung als Gesellschafter an der "L. "(I.). Zudem wurde dem Antragsteller nach § 37 KWG die Werbung für Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten untersagt (II.). Für den Fall, dass der Antragsteller nach Zustellung des Bescheides der Untersagungsverfügung zu I. oder dem Werbeverbot zu II. zuwider handeln sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 50 KWG jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 DM an (III.). Darüber hinaus gab das BAKred dem Antragsteller gemäß § 44c Abs. 1 KWG auf, nach vorheriger Terminsmitteilung Angehörigen der Landeszentralbank in C. , die das BAKred gemäß § 7 KWG um Mitwirkung gebeten habe, sämtliche Bücher und Schriften vorzulegen, die die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers beträfen oder mit diesen Geschäftstätigkeiten in Zusammenhang stünden, und über die Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen (V.). Für den Fall, dass der Antragsteller dem Ersuchen zu V. nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen ab dem von der Landeszentralbank noch bekannt zu gebenden Termin nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 DM an (VI.). Schließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen zu III. und VI. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an (VII.). Zur Begründung der Verfügungen wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der beiden Anhörungsschreiben verwiesen.
14Mit Schreiben vom 18. und 19. Juli 2001 teilte der Antragsteller dem BAKred mit, dass er die Stilllegung seiner Internet-Homepage "J. " veranlasst habe und seine Vermittlungstätigkeit bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit ab sofort einstellen werde.
15Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2001 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2001 Widerspruch ein und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
16Am 28. August 2001 führten Angehörige der Landeszentralbank in C. bei dem Antragsteller das Auskunfts- und Vorlageersuchen zu Ziffer V. des Tenors des Bescheides vom 12. Juli 2001 durch. In dem diesbezüglichen Bericht wurde vermerkt, dass der Antragsteller angegeben habe, seit 1999 insgesamt zwölf Beteiligungen als Gesellschafter der "L. " mit einem Anlagevolumen von 208.500,00 DM vermittelt zu haben. Dabei sei die Abwicklung des Geschäfts so erfolgt, dass der Antragsteller einem Internet-Anwender, der auf seine Homepage aufmerksam geworden sei und daraufhin sein Interesse an einer Beteiligung an der "L. " bekundet habe, den Zeichnungsprospekt der "L. " übersandt habe. Der Interessent habe dann das Beitrittserklärungsformular, das Bestandteil des Zeichnungsprospekts sei, selbst ausgefüllt und an den Geschäftsführer L. gesandt sowie den gewünschten Anlagebetrag auf das Treuhandkonto der "L. " überwiesen. Der Antragsteller habe von dem Beitritt eines neuen, durch ihn geworbenen Gesellschafters erst später dadurch Kenntnis erhalten, dass er einen Durchschlag von der Beitrittserklärung bekommen habe. Schließlich legte der An- tragsteller eine Erlaubnis des Landrats des S. -Kreises zur Vermittlung des Abschlusses und zum Nachweis der Gelegenheit von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) vom 19. Januar 2000 vor.
17Mit Schreiben vom 30. August 2001 beantragte der Antragsteller beim BAKred, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 12. Juli 2001 auszusetzen, da ihm durch die geforderten Maßnahmen erhebliche Vermögenseinbußen wie auch Beschädigungen seines geschäftlichen Rufs drohten.
18Mit Schreiben vom 13. September 2001 lehnte das BAKred den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 12. Juli 2001 enthaltenen Verfügungen ab, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und der Gesetzgeber in § 49 KWG die Grundsatzentscheidung getroffen habe, dass Wi- derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37, 44c Abs. 1 KWG keine aufschiebende Wirkung hätten. Demgegenüber vermöge die von dem Antragsteller geltend gemachte Existenzvernichtung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht zu überwiegen.
19Am 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
20Zur Begründung des Antrags legt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. vom 6. September 2001 vor. Weiterhin trägt er vor, dass im Fall des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO gefordert werde, dass sich die Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrages über das konkrete Objekt beziehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit, als er den Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG betroffen habe, seit dem 1. Januar 1998 von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG erfasst werde. Außerdem handele es sich bei der "L. " auch um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB, weil die gemeinsame private Kapitalanlage als gemeinsamer Zweck nach § 705 BGB ausreiche und sich die Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter ergänzend zum GV und zum GVV aus den gesetzlichen Bestimmungen ergäben; im Übrigen sei die "L. " auch nach außen hin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.
21Der Antragsteller beantragt,
22die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Juli 2001 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Sie trägt in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass der GV und der GVV lediglich als einheitlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 662 BGB anzusehen seien, so dass es sich bei der "L. " nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele. Dies folge vor allem daraus, dass das gemeinsame Interesse der Anleger an der Erzielung einer möglichst hohen Rendite als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB nicht ausreiche. Zudem würden die Anleger über die konkreten geschäftlichen Aktivitäten der "L. " nur unzureichend informiert. Auch würden den Anlegern keine Mitwirkungsrechte bei der vorgeblichen gemeinsamen Zweckverfolgung eingeräumt, so dass der Geschäftsführer ihnen gegenüber eine dominierende Stellung innehabe. Gegen eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit spreche schließlich auch, dass die Anleger gemäß § 13 Abs. 1 GV ihre vermeintliche Gesellschaftseinlage ohne Beschränkung auf Dritte übertragen könnten. Ferner seien die in der Verfügung zu Ziffer V. des Tenors des Bescheides vom 12. Juli 2001 geforderten Auskünfte und Unterlagen erforderlich, um überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne die gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen eingestellt habe.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 14 L 2133/01 sowie auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ist zulässig.
29Insbesondere ist der Antrag statthaft, weil ein Widerspruch gegen Maßnahmen des BAKred auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung hat und sich der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht allein auf den Grundverwaltungsakt, sondern auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen - wie hier die Androhung von Zwangsgeldern - erstreckt, da andernfalls der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG zugrunde liegende Sinn und Zweck - Schnelligkeit und Effektivität des Verwaltungshandelns zum Schutz der Anleger - in unverständlicher Weise ausgehöhlt würde (vgl. hierzu: Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG, 5. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 13; Sadler, Kommentar zum VwVG, 4. Auflage 2000, § 6 Rdnr. 85). Im Übrigen können die in dem Tenor des Bescheides vom 12. Juli 2001 in Ziffer III. und VI. enthaltenen Zwangsgeldandrohungen des BAKred auch als "Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG" i.S.d. § 49 KWG angesehen werden, da die den Zwangsgeldandrohungen vo- rausgegangenen Grundverfügungen in Ziffer I., II. und V. des Bescheidtenors aufgrund von §§ 37, 44c KWG erlassen worden sind. Dass das BAKred in Ziffer VII. des Bescheidtenors die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist rechtlich unschädlich.
30Schließlich hat der Antragsteller auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse. Insbesondere sind die Verfügungen zu Ziffer I., II. und V. des Tenors des Bescheides vom 12. Juli 2001 nicht schon erledigt, weil der Antragsteller in seinen Schreiben vom 18. bzw. 19. Juli 2001 an das BAKred zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Vermittlungs- und Werbetätigkeit für die "L. " zunächst nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens einstellen werde, und das BAKred von dem Antragsteller tatsächlich - über die schon erteilten Auskünfte bzw. vorgelegten Unterlagen hinaus - die Erteilung weitere Aus- künfte bzw. die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen könnte.
31Der Antrag ist auch begründet.
32Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Juli 2001 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen bestehen (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
33Das gilt zunächst bezüglich der auf §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG gestützten Verfügungen in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors.
34Gemäß § 37 Satz 1 KWG kann das BAKred, wenn Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbracht werden, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Gemäß § 37 Satz 2 KWG kann das BAKred für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis des BAKred, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Eine Finanzdienstleistung ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG unter anderem die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung).
35Ob der Antragsteller durch die vorliegend in Rede stehende Tätigkeiten unerlaubt die Anlagevermittlung ausübt, erscheint ernstlich zweifelhaft, da das Tatbestandsmerkmal "Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht vorliegt.
36Dabei kann die Tätigkeit des Antragstellers zunächst kaum als Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG, sondern eher als Nachweistätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG angesehen werden. Unter "Vermittlung" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65) i.V.m. Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22/EWG) (abgedruckt in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1993 Nr. L 141, S. 27 ff.), auf welchem der Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG beruht, die Entgegen- bzw. Annahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen zu verstehen. Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - sowohl von der Literatur (vgl. Jung, BB 1998, S. 649 (650); Jung / Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für Finanzdienstleister - Die 6. KWG-Novelle, 1. Auflage 1998, S. 51; Beck / Samm, Kommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: September 1998, § 1 Rdnr. 258; Fülbier, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 1 Rdnr. 120) als auch von dem BAKred in seinem Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor (Abschnitt I. Gliederungspunkt A. unter dem Stichwort "Anlagevermittlung") geteilt. Vorliegend nimmt der Antragsteller nach seiner eigenen Auskunft vom 28. August 2001 in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 GV aber nicht die Beitrittserklärungen der neuen Gesellschafter zur "L. " von die- sen zur Übermittlung an den Geschäftsführer L. entgegen, sondern weist lediglich Interessenten durch Übersendung des Zeichnungsprospekts samt Beitrittserklärungsformular die Beitrittsmöglichkeit in die "L. " nach. Der Beitrittsvertrag wird dann direkt zwischen dem neuen Gesellschafter und den alten Gesellschaftern, vertreten durch den Geschäftsführer L. , geschlossen.
37Außerdem kommen als Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG, auf die sich die Nachweistätigkeit des Antragstellers beziehen könnte, nur die von der O. in London im Rahmen ihrer alleinigen Vermögensverwaltung bzw. die von anderen beauftragten und bevollmächtigten Vermögensverwaltern für die "L. " angeschafften oder veräußerten Finanzinstrumente und nicht die Gesellschaftsanteile an der "L. " in Betracht. Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nämlich in Ermangelung ihrer Handelbarkeit an einem Markt keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG (vgl. Jung, BB 1998, S. 649 (651); Jung / Schleicher, a.a.O., S. 53; Beck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr. 261; Informationsblatt 1/99 des BAKred für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, Abschnitt II. a.E.). Im Übrigen geht auch die "L. " in ihrem Zeichnungsprospekt (S. 21) davon aus, dass ihre Gesellschaftsanteile nicht an einem Markt handelbar sind. Dabei stellt die "L. " wohl auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB dar, da sich die Anleger durch den GV gegenseitig verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den GV bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, womit die (niedrigen) Anforderungen des § 705 BGB an das Vorhandensein ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind. Dabei reicht als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB auch die Verwaltung eigenen Vermögens aus, wenn damit - wie hier - die Absicht der Gewinnerzielung verbunden ist (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Auflage 2001, § 705 Rdnr. 20 m.w.N.). Auch die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen eine Anerkennung der "L. " als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB greifen wohl nicht durch: Zunächst ist in § 710 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass die übrigen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wenn - wie vorliegend in § 5 Abs. 1 GV - in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen ist. Die Kontrollrechte der übrigen Gesellschafter der "L. " ergeben sich dabei in erster Linie aus § 716 BGB, nach dessen Abs. 1 sich ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen kann, wobei gemäß Abs. 2 eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung der Gel- tendmachung des Rechts nicht entgegen steht, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesellschafterversammlung herbeiführen, wenn die Geschäftsführung nicht zu ihr einlädt und der Gesellschafter die Einberufung berechtigterweise verlangen kann (Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 10 m.w.N.). Auf einer derartigen Versammlung der "L. "- Gesellschafter könnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i.V.m. Abs. 4 lit. e) Satz 3 GV auch der Geschäftsführer mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abberufen werden; bei dieser Abstimmung darf der Geschäftsführer aus dem Gedanken der Interessenkollision heraus selbst nicht mitwirken (vgl. hierzu: Palandt- Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 15 m.w.N.). Ferner kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaft insgesamt, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verfügen, wobei die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch - wie hier in § 13 Abs. 1 GV - bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann (Palandt-Sprau, a.a.O., § 719 Rdnr. 6 m.w.N.). Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob die "L. " eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellt, zu berücksichtigen, dass die "L. " im Rechtsverkehr nach außen hin - wie etwa in ihrer Vereinbarung mit der O. oder in ihrem Zeichnungsprospekt gegenüber den potentiellen Anlegern - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in der Form der sog. Publikumsgesellschaft (vgl. zum Begriff: Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 47 m.w.N.) - aufgetreten ist. Im Üb- rigen ist es bei einer sog. Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der Kapitalsammlung auf der Grundlage eines fertigen Gesellschaftsvertrages dem Beitritt einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter offensteht, zulässig, dass - wie vorliegend Herr L. nach § 4 Abs. 2 GV - der Ge- schäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag über den Beitritt neuer Gesellschafter entscheidet (Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 16a).
38Letztendlich sind die von dem Antragsteller nachgewiesenen Eintritte in die "L. " jedoch wohl nicht i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG "Geschäfte über" die von der O. bzw. die von anderen beauftragten und bevollmächtigten Vermögensverwaltern für die "L. " angeschafften oder veräußerten Finanzinstrumente, weil konkreter Gegenstand der von dem Antragsteller nachgewiesenen Geschäfte der Eintritt in die "L. " und nicht die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten durch die O. bzw. durch andere Vermögensverwalter ist. Dabei ergibt sich die Interpretation des - vom Wortlaut her offenen - Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als Geschäfte, deren Gegenstand die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG ist, sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus einer systematischen Auslegung der Norm in Bezug auf § 5 Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV) und ist auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbar.
39In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist zunächst der Hinweis enthalten, dass der Tatbestand (der 1. Alt. ("Vermittlung")) auf Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65). Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie definiert als im Sinne der Richtlinie zu regulierende Dienstleistung unter anderem die "Annahme und Übermittlung - für Rechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben". Da aber das Tatbestandsmerkmal "Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten" sowohl in der 1. Alt. ("Vermittlung") als auch in der 2. Alt. ("Nachweis") des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG enthalten ist und der Gesetzgeber in die Gesetzesbegründung keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals in den beiden Alternativen aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass beide Alternativen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, i.S.d. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie voraussetzen. Dieser Interpretationsansatz findet seine Bestätigung in dem dritten Satz der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, wonach die 2. Alt. der Regelung die Tätigkeit des Nachweismaklers i.S.d. § 34c GewO erfasst, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG bezieht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65). Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO besteht jedoch darin, dass der Gewerbetreibende ein konkretes Vertragsobjekt i.S.d. lit. a) o. b) der Vorschrift und den künftigen Vertragspartner benennt (vgl. Marcks, in: Landmann / Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand: Juni 1998, § 34c Rdnr. 13 m.w.N.). Demnach lässt sich "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach der Gesetzesbegründung i.V.m. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auslegen als Geschäfte, deren konkreter Gegenstand die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG ist.
40Dieser Auslegung entspricht auch § 5 der - durch das BAKred im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute aufgrund von §§ 24 Abs. 4, 64e Abs. 2 Satz 4 KWG erlassenen - Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels- banken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigen-verordnung). Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift haben Anzeigepflichtige, welche die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG anbieten, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben und Unterlagen unter anderem eine Aufzählung der Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, in denen Geschäfte nachgewiesen werden, einzureichen. Solche näheren Angaben wird jedoch vor allem derjenige machen können, der das konkrete Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft nachweist, und nicht schon derjenige, der ein Geschäft nachweist, als dessen (mögliche) Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden Geschäften von beauftragten und bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach deren alleinigem Ermessen) angeschafft und veräußert werden. Dass der Verordnungsgeber die zuletzt beschriebene Nachweistätigkeit nicht als Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG eingestuft wissen wollte, wird auch daran deutlich, dass zu den nach § 5 ErgAnzV vorzulegenden be- sonderen Unterlagen nicht auch diejenigen über das Geschäft gehören, als (dessen) mögliche Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden Geschäften von beauftragten und bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach deren alleinigem Ermessen) angeschafft und veräußert werden, was aber bei Annahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit in diesem Fall nahe gelegen hätte.
41Ferner ist die so gewonnene Auslegung des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbar, welcher gemäß Abs. 2 der Präambel der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie darin besteht, die Anleger zu schützen sowie die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Diese Zwecke werden bereits da- durch erreicht, dass derjenige, der die konkreten Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte nachweist, und / oder derjenige, der nach seinem Ermessen die konkreten Anlageentscheidungen trifft, (als Anlagevermittler bzw. als Finanzportfolioverwalter) der Aufsicht des BAKred bzw. - bei Erbringen von Finanzdienstleistungen im Ausland - der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde unterliegt. So ist im vorliegenden Fall die O. nach dem bisher unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers sowohl in Deutschland beim BAKred als auch in Großbritannien bei der dortigen Aufsichtsbehörde (als Finanzportfolioverwalter) lizensiert.
42Die damit gefundene Interpretation des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 (2. Alt.) KWG wird - soweit ersichtlich - auch von der Literatur geteilt, nach der in diesem Zusammenhang der Nachweis von Geschäftsabschlüssen über Finanzinstrumente und nicht schon über diesen Geschäftsabschlüssen erst vo- rausgehende Geschäftsabschlüsse entscheidend ist (vgl. Jung / Schleicher, a.a.O., S. 51 f.; Beck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr. 265).
43Schließlich teilt das erkennende Gericht nicht die von dem VG Berlin in seinem Beschluss vom 28. März 2001 - VG 25 A 248.00 - vorgenommene Auslegung des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Danach seien als wirtschaftliche Vermittlungsgeschäfte bei der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung gebotenen Auslegung auch die Vermittlungstätigkeiten - z.B. auch als Unter- oder Zwischenvermittlungen - erfasst, die nicht direkt den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Finanzinstrumentes herbeiführten, sondern in sonstiger Weise diesen Erwerb förderten. Dieser Interpretation ist zunächst entgegen zu halten, dass sie weder in der Gesetzesbegründung noch in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie noch in § 5 ErgAnzV eine Stütze findet und auch nach Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG - wie oben aufgezeigt - nicht erforderlich sein dürfte. Hätte der Gesetzgeber - wie es das VG Berlin annimmt - über die Vorgaben in Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinaus Dienstleistungen, die das Kaufs- und Verkaufsgeschäft von Finanzinstrumenten - wenn auch nur mittelbar - fördern, in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG einbezogen wissen wollen, hätte er dies - wie im Fall der Tätigkeit des Nachweismaklers i.S.d. § 34c GewO, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG bezieht - wohl in der Gesetzesbegründung erwähnt, was aber nicht geschehen ist. Darüber hinaus dürfte der Wortlaut des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als offen anzusehen sein und nicht zwingend zu der vom VG Berlin vorgenommenen Auslegung führen. Ferner überzeugt auch das von dem VG Berlin für seine Interpretation angeführte Argument der Gleichstellung von Vermittlungs- und Nachweistätigkeit in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht, weil für beide Alternativen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG das Tatbestandsmerkmal "Geschäfte über" vorliegen muss. Davon abgesehen erwarben in dem von dem VG Berlin entschiedenen Fall die neuen Gesellschafter mit ihrem Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. § 1008 BGB an den angeschafften Finanzinstrumenten, während im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 3 u. 4 GV die beigetretenen Gesellschafter ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Eingang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, über ihren Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen am Gewinn und Verlust der "L. " teilnehmen. Im Übrigen sind die Beitrittserklärungen zur "L. " auch als solche und nicht - wie im Fall des VG Berlin - als "Aufnahmeantrag Aktiendepot", "Aufnahmeantrag Anleihendepot" oder "Aufnahmeantrag Unternehmensbeteiligungsdepot" überschrieben, was nach Ansicht des VG Berlin bei den - die konkrete juristische Gestaltung regelmäßig nicht erfassenden - Anlegern die Vorstellung erwecke, Finanzinstrumente zu erwerben.
44Dessen ungeachtet sind die Verfügungen zu Ziffer I. und II. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 wohl insoweit zu unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), als in ihnen dem Antragsteller generell die Erbringung der Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 KWG sowie die Werbung für Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten untersagt wird und diese Untersagung anschließend nur in Ziffer I. teilweise ("insbesonde-re") im Hinblick auf die Vermittlung einer Beteiligung als Gesellschafter an der "L. " konkretisiert wird (vgl. zur Unbestimmtheit von Verfügungen gemäß § 37 KWG: Fischer, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; Szagunn / Hauk / Ergenzinger, Kommentar zum KWG, 6. Auflage 1997, § 37 Rdnr. 6 m.w.N.).
45Ferner bestehen nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 44c Abs. 1, 1 Abs. 1b u. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 KWG gestützten Verfügung in Ziffer V. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001.
46Gemäß § 44 c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es ein Institut ist, dem BAKred auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Institute i.S.d. KWG sind nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- institute. Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Vorliegend handelt es sich wohl bei der Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors bereits aufgrund des äußeren Umstands, dass die Verfügung nach den Verfügungen gemäß § 37 KWG in einem gemeinsamen Bescheid ergangen ist, um Weisungen für die Abwicklung i.S.d. § 37 Satz 2 KWG und nicht um Ermittlungsmaßnahmen im Hin- blick auf eine mögliche unerlaubte Tätigkeit des Antragstellers als Anlagevermittler nach § 44c Abs. 1 KWG, welche erst die Sachverhaltsgrundlage für ein Einschreiten nach § 37 KWG liefern sollen (vgl. zur Reihenfolge von Maßnahmen aufgrund von § 44c und § 37 KWG: Lindemann, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 44c Rdnr. 2; Reischauer / Kleinhans, Kommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: Juli 1999, § 44c Rdnr. 1; a.A. offensichtlich das VG Berlin in seinem Beschluss vom 2. Februar 2001 - VG 25 A 270.00 -, das im Rahmen seiner Erörterung des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG allerdings nicht auf § 37 Satz 2 KWG eingeht). Zudem hat das BAKred in der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2001 (S. 11) selbst eingeräumt, dass die Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors erforderlich sei, um überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne die gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen eingestellt habe. Nach den zuvor gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügungen in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors sind die Voraussetzungen der §§ 37 Satz 1 u. 2, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jedoch nicht gegeben. Im Übrigen dürfte die Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors - gestützt auf § 44c Abs. 1 KWG - unzweckmäßig und damit ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sein, weil die Verfügungen gemäß § 37 KWG, für die die Ermittlungsmaßnahmen nach § 44c Abs. 1 KWG erst die Sachverhaltsgrundlage liefern sollen, bereits in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors erlassen worden sind und eine nachträgliche Sachverhaltsermittlung zur Rechtfertigung von schon ergangenen Verfügungen gemäß § 37 KWG wohl nicht vom Zweck des § 44c KWG gedeckt ist.
47Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG gestützten Androhungen von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,00 DM in Ziffer III. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ergeben sich aus den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Grund- verfügungen in Ziffer I., II. und V. des Bescheidtenors.
48Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterliegt.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Fortführung seiner Tätigkeit als Nachweismakler in Bezug auf Gesellschaftsanteile an der "L. Fonds GbR" auf 10.000,00 DM geschätzt. Dieser Betrag ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
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