Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1560/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 verpflichtet, der Klägerin ab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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