Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26B K 7085/97
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2) die Klage zurück- genommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsam- tes vom 28. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 verpflichtet, die Klägerin zu 1) in den ihren Eltern Wiktor X. und Marija X. unter dem 13. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid (Az.: W. /SU-0000000/0) ein- zubeziehen.
Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergericht- lichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter- legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Unter dem 25. März 1995 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Spätaus- siedler; der Antrag ist am 24. April 1995 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Die am 10. November 1965 in B. , Gebiet L. , in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Sie sei die Tochter des am 14. April 1938 in U. , L. , geborenen deutschen Volkszugehörigen Viktor X. und der am 17. Juni 1937 in O. , L. , gebore- nen deutschen Volkszugehörigen Maria X. , geborene G. . Der Vater habe e- benfalls einen Aufnahmeantrag gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Der am 19. Februar 1963 geborene Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehöriger. Er ist seit dem 30. August 1986 mit der Klägerin zu 1) verheiratet. Die Ehe ist mit Wirkung vom 4. September 2001 geschieden worden. Dem Antrag waren Unterlagen zu den ver- wandtschaftlichen Verhältnissen beigefügt.
3Den Eltern der Klägerin zu 1) wurde am 13. Juni 1995 ein Aufnahmebescheid erteilt. Sie reisten am 6. Dezember 1995 in das Bundesgebiet ein und wurden am 11. Dezember 1995 als Spätaussiedler registriert.
4Das Bundesverwaltungsamt stellte in der Folgezeit Ermittlungen zu dem Sprach- vermögen der Klägerin zu 1) an. Mit Bescheid vom 28. Februar 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Klägerin zu 1) sei das bestätigende Merkmal der deut- schen Sprache nicht ausreichend vermittelt worden, da die Klägerin zu 1) angegeben habe, lediglich "wenig" Deutsch zu verstehen und "nur einzelne Wörter" Deutsch zu sprechen.
5Die Kläger legten am 25. März 1996 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, die Klägerin zu 1) habe von Kindheit an Deutsch gespro- chen. Die deutsche Sprache habe sie von ihren Eltern und von der Großmutter er- lernt. Zuhause spreche sie selten Deutsch, weil ihr Ehegatte russischer Volkszugehö- riger sei. Doch verstehe und spreche sie Deutsch ganz gut. Um die Sprache noch besser zu erlernen, besuche sie Deutschkurse. Sie lese eine deutsche Zeitung, höre deutschsprachige Sendungen, bereite deutsche Speisen, feiere deutsche Festtage und interessiere sich für das Leben in der BRD.
6Die Klägerin zu 1) wurde daraufhin am Konsularsprechtagsstandort L. am 27. März 1997 persönlich angehört. Der die Anhörung durchführende Mitarbeiter kam zu dem Ergebnis, die Klägerin zu 1) verstehe nur wenig und spreche nur einzelne Wörter Deutsch; ein Dialekt sei nicht feststellbar gewesen. Das Bundesverwaltungs- amt wies daraufhin den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Sprachtests mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997 zurück.
7Am 6. August 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, das Erlernen der deutschen Sprache sei der Klägerin zu 1) aufgrund der Lebensumstände in ihrer Kindheit und Jugend nicht zumutbar gewesen. Im Übri- gen könne die Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid der Eltern nachträglich ein- bezogen werden. Zur Ausreise hätten die Eltern sich im Jahre 1995 kurzfristig ent- schlossen, weil bei der miteinreisenden Tochter Tatjana eine Risikoschwangerschaft bestanden habe, die in Deutschland ordnungsgemäß versorgt werden sollte. Den Eltern habe damals auch niemand erklärt, dass eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) im Herkunftsland abgewartet werden müsse.
8Der Kläger zu 2) hat die Klage am 22. November 2001 zurückgenommen.
9Die Klägerin zu 1) beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 zu verpflichten, die Klägerin zu 1) in den ihren Eltern Wiktor X. und Marija X. unter dem 13. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid (Az.: W. /SU-000000/0) einzubeziehen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.
14Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18Die zulässige Klage der Klägerin zu 1) ist begründet.
19Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihren Eltern Wiktor X. und Marija X. unter dem 13. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Februar 1996 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 ist insofern rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
20Die Klägerin zu 1) hat allerdings keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Wie sich aus dem Verweis auf Satz 1 ergibt, setzt eine Einbeziehung nach dieser Vorschrift voraus, dass die Bezugsperson ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet noch nicht aufgegeben hat. Die als Bezugspersonen allein in Betracht kommenden Eltern haben das Aussiedlungsgebiet jedoch bereits verlassen und halten sich seit Dezember 1995 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
21Die Klägerin zu 1) kann jedoch beanspruchen, nach § 27 Abs. 2 BVFG in den ihren Eltern erteilten Aufnahmebescheid vom 13. Juni 1995 nachträglich einbezogen zu werden, weil die Versagung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
22Im vorliegenden Fall ist eine verfahrensbedingte Härte
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -
24gegeben, weil die Klägerin zu 1), die ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde leibliche Tochter der Eheleute Wiktor und Marija X. ist, bis zur Ausreise ihrer Eltern in deren Aufnahmebescheid hätte einbezogen werden können. Die Klägerin zu 1) hatte unter Benutzung des üblichen Formulars bereits im April 1995 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. Auch wenn dieser Antrag ausdrücklich nur auf eine Aufnahme aus eigenem Recht gerichtet war, enthielt er zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wurde, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung. In dem Antrag sind Namen und persönliche Daten der Eltern der Klägerin zu 1) genannt worden. Des Weiteren wird im Aufnahmeantrag ausdrücklich auf das laufende Aufnahmeverfahren des Vaters hingewiesen. Auch waren die zum Nachweis ihrer Abstammung erforderlichen Dokumente beigefügt. Ergab sich somit aus dem Aufnahmeantrag eindeutig, dass neben den Eltern der Klägerin auch diese selbst einen noch nicht beschiedenen Aufnahmeantrag gestellt hatte, wäre es in der gegebenen Verfahrenssituation geboten gewesen, unmittelbar nach Erteilung des Aufnahmebescheides an die Eltern oder jedenfalls nach vorheriger Rückfrage bei den Klägern eine Einbeziehung vorzunehmen.
25Es wäre dem Bundesverwaltungsamt daher in dem Zeitraum von der Erteilung des Aufnahmebescheides der Eltern an bis zu deren Ausreise im Dezember 1995 ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin zu 1) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte vorausgesetzte parallele Anhängigkeit der Aufnahmeverfahren von einzubeziehender Person und Bezugsperson sich über eine gewisse Zeitspanne erstrecken muss oder ob insofern auch ein geringfügiger Zeitraum der Überschneidung genügt. Denn jedenfalls ein Zeitraum von ca. sechs Monaten, der deutlich über dem Dreimonatszeitraum des § 75 VwGO liegt, muss für die Entscheidung über die Einbeziehung als ausreichend angesehen werden.
26Angesichts der vorliegend gegebenen verfahrensbedingten Härte, die bereits für sich genommen eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerin zu 1) rechtfertigt, kann offenbleiben, ob im Jahre 1995 aufgrund einer Risikoschwangerschaft der mit den Eltern einreisenden Schwester der Klägerin zu 1) weitere Härtegründe bei den Bezugspersonen vorlagen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.
29Das Gericht sieht keinen Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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