Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 607/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit Schreiben vom 22. November 1996 beantragten die Kläger für ihren am 25. November 1993 geborenen Sohn die Zuweisung eines Kindergartenplatzes zu dessen 3. Geburtstag; andernfalls werde man eine Aufsichtsperson einstellen und die anfallenden Kosten geltend machen.
3Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 03. Dezember 1996 darauf, dass bis zur Erreichung des ersten Stichtages am 01. Februar 1997 kein Kindergartenplatzanspruch bestehe, worauf hin die Kläger geltend machten, es läge in ihrem Fall ein Ausnahmetatbestand zur Stichtagsregelung vor, da sie beide selbständig erwerbstätig seien, die Klägerin als selbständige Zwangsverwalterin, der Kläger als Hausverwalter.
4Im Folgenden brachten die Kläger ihren Sohn mangels Kindergartenplatz privat bei einer Tagesmutter unter. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterbringung seit dem 25. November 1996 bezifferten sie auf 600,00 DM für die Kosten der werktäglichen Unterbringung bei der Tagesmutter (von 8.00 bis 14.30 Uhr), zuzüglich Lohnnebenkosten sowie Fahrt- und zeitbedingte Aufwendungen für das Hinbringen und Abholen des Sohnes.
5Unter dem 22. Januar 1997 beantragten die Kläger beim Beklagten die Vermittlung einer Tagespflegestelle und die Gewährung von Pflegegeld nach §§ 23, 24 Achtes Buch, Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) - SGB VIII - für ihren Sohn, ohne Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.
6Ab dem 01. August 1997 erhielt der Sohn der Kläger einen Kindergartenplatz.
7Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 den Antrag der Kläger ab und führte zur Begründung aus, es bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von Tagespflege ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, da der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nicht fristgerecht umgesetzt worden sei. Die Vermittlung einer Pflegeperson gemäß § 23 SGB VIII sei jedoch nicht mehr erforderlich gewesen, da von den Klägern bereits eine Pflegeperson beauftragt worden sei. Auch seien die durch die Tagespflege entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu ersetzen, wenn das Jugendamt die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Tagespflege festgestellt habe; dies sei unstreitig der Fall. Ein Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld sei jedoch im Ergebnis nur dann gegeben, wenn dem Kind und den Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem eigenen Einkommen nicht zuzumuten sei. Der monatliche Aufwendungsersatz, der auf der Grundlage von § 23 SGB VIII als gerechtfertigt anerkannt werden könne, ergebe sich nach den zu § 23 SGB VIII ergangenen Richtlinien. Im Rahmen der Berechnung setze man die tatsächlich täglich anfal- lenden Betreuungsstunden von 6,5 und die tatsächlich monatlich anfallenden Betreu- ungstage von 22 ins Verhältnis zu der bei der Tagespflege nach § 23 SGB VIII ange- nommenen Stundenhöchstzahl von 10 und den maximal im Durchschnitt anfallenden monatlichen Betreuungstagen von 30. Unter Zugrundelegung von 75 vom Hundert eines Vollzeitpflegesatzes von 1.084,00 DM für das Jahr 1997 ergebe sich ein als gerechtfertigt anzusehendes monatliches Tagespflegegeld in Höhe von 381,64 DM. Von nur 75 v. H. des Vollzeitpflegesatzes sei auszugehen, da es sich hier nur um Tages- und nicht um eine Rundumbetreuung handele. Die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Kläger führe in jedem Fall - sowohl nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - als auch nach dem SGB VIII - dazu, dass das konkret zu berücksichtigende Einkommen höher als der Betrag von 381,64 DM sei und diese die Kosten daher aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten müssten. Dabei sei zu Grunde zu legen, dass sich die Kläger - ohne nähere Angaben - in die höchste Einkommensgruppe (über 120.000,00 DM Jahreseinkommen) ein- stuften.
8Hiergegen legten die Kläger am 14. Januar 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Gewährung von Tagespflegegeld sei - in analoger Anwendung der genannten Vorschriften - ohne Anrechnung von Elternbeiträgen stattzugeben, da die Betreuung durch eine Tagespflegeperson dem Besuch eines Kindergartens nicht gleichgestellt werden könne. Es stelle vielmehr eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn Eltern, deren Kind keinen Kindergartenplatz erhalten habe und durch eine Tagespflegeperson betreut werde, den gleichen Elternbeitrag entrichten müssten, wie diejenigen, deren Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt worden sei.
9Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1998 zurück. Die Anerkennung des von den Klägern mit der Tagesmutter ausgehandelten Betreuungsgeldes sei nicht möglich. Der Beklagte wies ergänzend darauf hin, dass nach der Übergangsregelung des § 24 a Abs. 4 SGB VIII i. V. m. mit der landesrechtlichen Umsetzung in § 2 a GTK in der Fassung vom 01. Januar 1996 der Anspruch auf einen Kindergartenplatz bis zum 31. Dezember 1998 auch durch ein anderes Förderungsangebot sichergestellt werden könnte. Dies erfolge von Seiten des Beklagten dem Grunde nach durch die Übernahme der Kosten einer Tagespflege. Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Tagespflegeaufwandes erfolge nach § 23 SGB VIII i. V. m. den Richtlinien über die Gewährung von Tagespflege, für die Ermittlung des Kostenbeitrages werde § 17 GTK entsprechend angewendet und ein Elternbeitrag von 450,00 DM berücksichtigt. Die Gegenüberstellung eines Tagespflegegeldes von 381,54 DM und eines Elternbeitrages von 450,00 DM ergebe, dass die Kläger die Kosten der Tagespflege aus eigenem Einkommen decken müssten.
10Die Kläger haben am 27. Januar 1999 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
11Die Kläger beantragen sinngemäß,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1998 zu verpflichten, den Klägern Ersatz für die in der Zeit vom 25. November 1996 bis 31. Juli 1997 durch die Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagesmutter tatsächlich entstandenen Kosten (einschließlich Lohnnebenkosten sowie Fahrt- und zeitbedingte Aufwendungen) in vollem Umfang nach den Vorschriften der §§ 23 ff. SGB VIII zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten vorab hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des Beklagten vom 06. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1998 ist rechtmäßig. Den Klägern steht ein Anspruch auf Ersatz der Ihnen in der Zeit vom 25. November 1996 bis 31. Juli 1997 durch die Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagesmutter tatsächlich entstandenen Kosten aus Mitteln der Jugendhilfe nach §§ 23 ff. SGB VIII nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
20§ 24 Satz 1 SGB VIII - in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - BGBl. I S. 1775 - bestimmt, dass ein Kind mit Wirkung vom 01. Januar 1996 vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat. § 24 a SGB VIII modifizierte die Regelung des § 24 SGB VIII und damit auch den eigentlichen Rechtsanspruch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1998. Für den Fall, dass das zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Platzangebot zum 01. Januar 1996 in einem Bundesland nicht gewährleistet werden konnte, galten nämlich die Übergangsregelungen der Absätze 2 bis 5. Durch § 24 a Abs. 4 SGB VIII war der Landesgesetzgeber insbesondere ermächtigt worden zu regeln, dass der Anspruch im Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot erfüllt werden kann. Von dieser Regelungsermächtigung ist in Nordrhein-Westfalen durch § 2 a Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in der Fassung 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204) Gebrauch gemacht worden. Der Beklagte hat für den Übergangszeitraum seinerseits von der ihm durch § 2 a Abs. 3 GTK eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und als ein "anderes geeignetes Förderungsangebot" im Sinne von § 2 a Abs. 3 GTK die Anhebung der Gruppenstärke nach Einzelfallprüfung sowie ersatzweise die Übernahme der Kosten einer Tagespflege nach den Richtlinien zu § 23 SGB VIII und unter Berücksichtigung von Kostenbeiträgen nach § 17 GTK vorgesehen. Dies ist im Ergebnis nicht zu bean- standen.
21Die Konzeption der Übergangsregelung des § 24 a und dort insbesondere des § 24 a Abs. 4 SGB VIII macht deutlich, dass der eigentliche Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 1998 nach § 24 Satz 1 SGB VIII nur im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten der Jugendhilfeträger besteht. Fehlt es diesem zur Anspruchserfüllung an Kindergartenplätzen, kann der Anspruchsinhaber auf ein geeignetes anderes Angebot verwiesen werden, d.h. letztlich besteht dann in der Übergangsphase nur ein Anspruch auf dieses andere geeignete Angebot, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein anderes geeignetes nicht aber auf ein gleich geeignetes Angebot oder gar auf eine Gleichstellung abgestellt hat. Die Tagespflege ist ein solches anderes geeignetes Angebot zur Förderung von Kindern im Rahmen einer Tagesbetreuung. Damit kommt hier dem Grunde nach nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Bestimmungen über die Tagespflege in Be- tracht.
22Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sollen der Tagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden, wenn eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt wird und die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich ist. Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen nach Satz 2 auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.
23Die Gewährung von Aufwendungsersatz steht damit im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei die Gewährung den Regelfall darstellen soll.
24Es ist vorliegend aber bereits fraglich, ob die Kläger als Sorgeberechtigte überhaupt als Anspruchsinhaber eines Anspruchs auf - ermessensfehlerfreie Entscheidung über - die Gewährung von Tagespflegegeld in Betracht kommen. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 SGB VIII muss dies verneint werden, da danach dieser Anspruch der Tagespflegeperson zusteht. Dennoch wird in Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch der Pflegeperson sei jedenfalls bei der vom Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson ausschließlich zivilrechtlich begründet und richte sich allein gegen den Personensorgeberechtigten. Da Grundlage der Tagespflege ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson sei, sei es das Interesse des Personensorgeberechtigten, die Frage der Kostenübernahme mit dem Jugendamt zu klären,
25vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. August 1996 - 6 A 208/95 -, ZfJ 1997, 58, 60; Wiesner/Struck, SGB VIII, § 23 Rdnr. 36.
26Dagegen spricht jedoch, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 SGB VIII der Anspruch zudem - nur - auf einen "Aufwendungsersatz" gerichtet ist. Damit wird deutlich, dass sich der Anspruch der Tagespflegeperson nach Art und Höhe nicht auf eine tarifliche Entlohnung für eine berufliche Tätigkeit bezieht, sondern nur auf einen Ersatz der durch die Pflegeperson tatsächlich geleisteten Aufwendungen. Daher ist Gegenstand eines Ersatzanspruchs nur das Entgelt für die tatsächlichen Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege anfallen, wie Kosten für Verpflegung, eventuell Spielzeug und Anteile an Miet-, Strom-, Wasser- und Heizungskosten. Daneben sollen die Kosten der Erziehung ersetzt werden; auch dieser Anspruch zielt nicht auf eine tarifliche Entlohnung, sondern auf einen Anerkennungsbetrag. Danach spricht einiges dafür, die Anspruchsinhaberschaft der Kläger als Personensorgeberechtigte zu verneinen. Auch durch von der Gesetzesfassung abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende Verwaltungspraxis wäre diese dann nicht begründet.
27Im Ergebnis kann diese Frage jedoch hier dahin stehen, da den Klägern auch bei angenommener Anspruchsinhaberschaft ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich getätigten Aufwendungen in Höhe der Entlohnung der Tagesmutter zuzüglich Lohnnebenkosten sowie Fahrt- und zeitbedingte Aufwendungen - unabhängig von etwaigen Stichtagsregelungen - nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i. V. m. mit den zu dieser Bestimmung ergangenen Richtlinien im Ergebnis insgesamt nicht zusteht.
28Die Kläger haben eigenständig eine Pflegeperson mit der Betreuung ihres Sohnes beauftragt, so dass hier § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einschlägig ist. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege und ebenso die Eignung der von den Klägern ausgewählten Pflegeperson liegen auch nach der Auffassung des Beklagen hier vor. Danach besteht im Regelfall dem Grunde nach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz einschließlich der Kosten der Erziehung, der vom Beklagten hier auch fehlerfrei angenommen wurde. Der Art und damit der Höhe nach richtet sich dieser Anspruch - wie ausgeführt - nicht auf einen Ersatz eines der Pflegeperson auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung gezahlten Entgelts. Die vom Beklagten - zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung - hinsichtlich der Höhe anzuerkennender Aufwendungen vorgenommene Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Denn da im Bereich der Vollzeitpflege Leistungen nach § 33 i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 bis 6 SGB VIII im Regelfall in pauschalierter Form gewährt werden, ist dieses gleichermaßen für den Bereich der Tagespflege zulässig, sofern nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind.
29Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Pauschalbetrages, die sich an den Kosten der Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII orientiert, ist nicht zu beanstanden. Sie setzt zutreffend den hier tatsächlich anfallenden zeitlichen Aufwand der Tagespflege ins Verhältnis zu dem maximalen Zeitaufwand einer Tagespflege und ermittelt sodann auf der Grundlage von 75 vom Hundert des für eine Vollzeitpflege, d.h. für eine 24 -Stunden-Betreuung, berücksichtigungsfähigen Aufwendungsersatzes den pauschalierten Aufwendungsersatz für die vorliegenden Betreuung. Der Abzug von 75 v. H. von 1.084,00 DM rechtfertigt sich dadurch, dass Vollzeitpflege insbesondere durch die Pflege und Betreuung auch über Nacht zu einen Mehraufwand im oben genannten Sinne führt, der bei einer reinen Tagespflege regelmäßig entfällt. Besonderheiten des Einzelfalles, die abweichend von den so ermittelten 381,54 DM eine Berücksichtigung von Mehraufwendungen erforderlich machten, sind im übrigen zutreffend nicht angenommen worden, da diese sich nur durch einen im Einzelfall erhöhten Pflegebedarf des Kindes rechtfertigen ließen.
30Der Umstand, dass der Beklagte hier nicht die tatsächlich den Klägern entstandenen Kosten zu Grunde gelegt hat, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit nicht fehlerhaft, denn schon der Gesetzeswortlaut gibt vor, dass Maßstab für einen zu gewährenden Betrag an Tagespflegegeld nicht die tatsächlichen Kosten, sondern der Aufwand der Pflegeperson ist.
31Nichts anderes kann vor dem Hintergrund der §§ 24 Satz 1, 24 a Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 2 a Abs. 3 GTK gelten, da es dem Jugendhilfeträger danach - wie eingangs ausgeführt - gerade freigestellt wird, in der Übergangszeit in den Fällen, in denen Kindergartenplätze nicht zur Verfügung gestellt werden können, andere geeignete Fördermöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
32Art. 3 Abs. 1 GG gebietet - nur -, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte.
33Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Eine Willkür im so verstandenen Sinne kann einer gesetzlichen Regelung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist. Vorliegend wird gewährleistet, dass geeignete Fördermöglichkeiten in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden können. Damit wird niemand von der Leistungsgewährung ausgeschlossen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf faktischen Gleichstellung, was den Kostenaspekt der verschiedenen Betreuungsangebote anbelangt, ergibt sich - jedenfalls für den vorliegenden Fall der Übergangsphase - auch nicht über Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Tagespflege und die Betreuung in einem Kindergarten sind gerade nicht gleich. Die mit der Tagespflege einhergehende Berücksichtigung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist damit nicht zu beanstanden.
34Der Beklagte hat des Weiteren richtigerweise einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Kläger berücksichtigt. Die gesetzlichen Regelungen sehen diesen sowohl für die Tagespflege als auch für die Kindergartenbetreuung vor. Ob dieser hier nach § 17 GTK zu bestimmen ist und mithin, bei einem hier nur pauschal angegebenen Jahreseinkommen von jedenfalls über 120.000,00 DM, 450,00 DM beträgt oder nach den §§ 91 Abs. 2, 93 Abs. 3 bis 4 SGB VIII i. V. m. §§ 79, 84, 85 BSHG zu berechnen ist, kann dahin stehen, da der Beklagte hier jedenfalls den für die Kläger günstigeren, da niedrigeren Kostenbeitrag gewählt hat, denn der auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Bestimmungen errechnete Kostenbeitrag lag weitaus höher. Der von den Klägern danach zu leistende Kostenbeitrag liegt auch in jedem Fall höher als die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Tagespflegemutter.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 1 Halbsatz VwGO.
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