Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 6067/98

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 wird insoweit aufgehoben, als in ihm die Genehmigungspflicht des Entgelts für die Leistung Z.2 (Verbindungen zu Ansagediensten der Klägerin) festgestellt wird. Insoweit wird festgestellt, dass eine solche Genehmigungspflicht nicht besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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