Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 8304/00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 8.6.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2000 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 148,50 DM (= 75,93 Euro) aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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