Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 4707/99
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger - ein Ehepaar mit zwei Kindern - beantragten am 15. November 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Juli 1997 abgelehnt. Der Widerspruch der Kläger vom 11. August 1997 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 1999 zurückgewiesen.
3Die Kläger haben am 14. Juni 1999 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Erteilung eines selbständigen Aufnahmebescheides für den Kläger zu 1. begehrt haben.
4Die Kläger beantragen nunmehr,
5die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 zu verpflichten, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1. einzubeziehen und die Klägerin zu 2. gemäß § 8 Abs. 2 BVFG mitaufzuführen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als ein selbständiger Aufnahmebescheid für den Kläger zu 1. nicht mehr begehrt wird.
12Im übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1.. Folglich kann die Klägerin zu 2. auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 BVFG im Einbeziehungsbescheid mitaufgeführt werden. Der Vater des Klägers zu 1. hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Durch Urteil vom heutigen Tage - 9 K 4708/99 - ist die Klage des Vaters des Klägers zu 1. abgewiesen worden.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
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