Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1197/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist als GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung im EDV- und betriebsorganistorischen Bereich sowie Dienstleistungen im EDV-Bereich.
3Mit Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2000, zugestellt am 21. Dezember 2000, wurde für das Jahr 2000 der Grundbeitrag zur Industrie- und Handelskammer vorläufig festgesetzt. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2000 wandte sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen, unter anderem, weil sie in letzten Jahren nicht habe tätig werden können und keine Einnahmen erziele. Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch, den sie mit Bescheid vom 11. Januar 2001 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als GmbH Formkaufmann und als Kammerzugehörige wie ein vollkaufmännischer Betrieb beitragspflichtig. Fehlende Einnahmen oder mangelnde Ausübung von gewerblicher Tätigkeit ständen einer Beitragserhebung nicht entgegen und vermochten auch keinen Erlass zu rechtfertigen; erst mit der Löschung der GmbH ende deren Beitragspflicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. Januar 2001 zugestellt.
4Am 12. Februar 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Zur Begründung trägt sie vor, die Erhebung der Industrie- und Handelskammerbeiträge sei wegen Verfassungswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft rechtswidrig. Auch verstoße sie gegen Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beitragserhebung sei rechtmäßig auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze erfolgt; die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlagen sei nicht anzuzweifeln.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Die Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, ber. S. 3158) und §§ 1, 5, 11 der Beitragsordnung der Beklagten vom 22. September 1998 i. V. m. Ziff. VII. 2. der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2000.
15Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Wer Mitglied der Beklagten ist, bestimmt § 2 IHK-G.
16Die Klägerin erfüllt danach die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit bei der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie‑ und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden, u. a. Handelsgesellschaften, welche im Bezirk der Industrie‑ und Handelskammer eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin ist als GmbH eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes - GmbHG-) mit Sitz in Köln, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Des Weiteren ist sie auch nach wie vor ins Handelsregister eingetragen - und war es jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides, was zur Begründung der Beitragspflicht ausreicht.
17Aus der Zugehörigkeit zur Beklagten folgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IHK-G i. V. m. der Beitragsordnung 1998 der Beklagten die Beitragspflicht der Klägerin. Die Beklagte hat den Grundbeitrag nach ihrer Beitragsordnung i. V. m. ihrer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2000 und den dort bestimmten Staffelkriterien zu Recht auf 450,00 DM festgelegt. Denn die Klägerin gehört zu den Gewerbetreibenden mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb nach Ziff. V. 3. bzw. VII. 2. der Haushaltssatzung 2000, weil sie aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH gemäß § 6 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 13 Abs. 3 GmbHG stets Vollkaufmann ist. Aufgrund ihrer Vollkaufmannseigenschaft erfordert der Gewerbebetrieb der Klägerin eine vollkaufmännische Einrichtung, wozu beispielsweise eine kaufmännische Buchführung (§ 41 GmbHG), eine kaufmännische Bezeichnung (§ 4 GmbHG) und eine kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung (§§ 22, 32 b, 23 und 43 GmbHG) gehören. Aus dieser gesetzlich angeordneten Vollkaufmannseigenschaft folgt, dass eine GmbH selbst dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn sie nur geringe Umsätze erzielt, keine Mitarbeiter beschäftigt oder vorübergehend ruht,
18vgl. hierzu. Urteile des Gerichts vom 8. Juni 2000 - 1 K 8438/97 -, vom 26. Oktober 2000 - 1 K 8406/97 - sowie vom 25. Juli 2002 ‑ 1 K 8067/00 ‑.
19Der für das Beitragsjahr 2000 maßgebliche § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G n.F. sieht vor, dass bei einer - weiterhin - im Ermessen stehenden Staffelung des Grundbeitrages insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen. Nach der - klarstellenden - Neufassung des Gesetzes sind damit neben der Leistungskraft ausdrücklich noch weitere Staffelungskriterien zulässig, u.a. auch die Erforderlichkeit eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes,
20vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 1999 ‑ 4 A 1186/96 ‑, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1999, 205; und vom 14. Februar 2000 ‑ 4 A 93/99 ‑.
21Daraus folgt zunächst, dass hinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung der Beklagten Ermessen eingeräumt ist, und ferner, dass im Falle einer Staffelung sich diese zwar an der Leistungskraft zu orientieren hat, der Beklagten allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Staffelung ein sehr weites Ermessen eingeräumt ist. Entsprechend hat sich die Beklagte in ihrer Beitragsordnung vom 22. September 1998 (vgl. § 5 Abs. 1) für eine Staffelung des Grundbeitrages nach Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes entschieden. Diese Staffelung des Grundbeitrags verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, der es verbietet, einzelne Mitglieder einer IHK im Verhältnis zu anderen übermäßig zu belasten. Zwar stellt der einheitliche Grundbeitrag für vollkaufmännisch geführte Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten einen relativ grobmaschigen Maßstab dar. Angesichts des vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums ist es allerdings rechtlich bedenkenfrei, dass die Beklagte aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auf eine stärker differenzierende Staffelungsregelung verzichtet hat. Eine sich stärker an der Leistungskraft des jeweiligen vollkaufmännisch geführten Betriebes orientierende Staffelung des Grundbeitrags, war rechtlich zum einen deshalb nicht geboten, weil der Grundbeitrag wegen seiner geringen Höhe in der Regel keine nennenswerte Belastung für die Unternehmen darstellt.
22Vgl. zur Zulässigkeit des Differenzierungskriteriums des vollkaufmännisch geführten Geschäftsbetriebs: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2000 und vom 5. Februar 1999, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch. 1999, 66, 69 - jeweils zum IHK-G a.F., das als Staffelungskriterium allein die Leistungskraft nannte.
23Weiterhin ist vom Gestaltungsermessen der Beklagten ebenfalls gedeckt, wenn sie bei Kammermitgliedern mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb mit Blick auf die bei diesen typisierend vorausgesetzte höhere Leistungskraft von einer Staffelung - anders als bei Minderkaufleuten - im Bereich eines Gewerbeertrags bis zu 48.000,00 DM absieht,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -.
25Auch ist der Grundbeitrag rechnerisch zutreffend festgesetzt worden.
26Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 2 Abs. 1 IHK-G angeordnete Pflichtmitgliedschaft bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
27Vgl. im Einzelnen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 15, 235, und Beschluss vom 7. Dezember 2001 ‑ 1 BvR 1806/98 ‑, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 407; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 107, 169 ff. = DVBl. 1999, 47;. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1997 ‑ 4 A 2104/97 ‑, EZ GewR § 2 1 IHKG Nr. 16, vom 29. April 1998 ‑ 4 A 2384/97 ‑, GewArch 1998, 413, und vom 18. August 2000 ‑ 4 B 1184/00 ‑.
28Eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist daher nicht geboten, weil sich weder die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden rechtserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch die allgemeine Rechtsauffassung zur Frage der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern in einer Weise verändert haben, die nunmehr eine davon abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht durchgängig seit dem Jahre 1998 entschieden,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169 ff.; vgl. aus jüngster Zeit Beschluss vom 14. November 2001 ‑ 6 B 60.01 ‑, Buchholz 451.09 IHKG Nr. 16. ebenso: VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 9 S 2506/97 -, GewArch. 1998, 164; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 12624/96 -, GewArch. 1997, 196; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 ‑ 4 B 1184/00 ‑.
30Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer von dieser einhelligen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung. Dies gilt um so mehr, als das Bundesverfassungsgericht kürzlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt und die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer weiterhin als für mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat.
312. Kammer des Ersten Senats Beschluss vom 7. Dezember 2001 ‑ 1 BvR 1806/98 ‑, DVBl. 2002, 407 = NVwZ 2002, 335 = GewArch. 2002, 111.
32In dieser jüngsten, die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH, die sich als Versicherungsmaklerin betätigte, bestätigenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
33"Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.
34...
35Die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Industrie- und Handelskammer ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
361. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
37Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>).
38a) Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.-Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78). Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG.
39b) Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Verbänden verstanden werden kann.
40...
41c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 50, 290 <354>), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen.
422. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <363>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>).
43Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 <303>; 50, 290 <353>) zugrunde liegt, gerecht zu werden. Zugleich lässt dieser Prüfungsmaßstab aber dem Staat genügende Gestaltungsfreiheit, damit er seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.
44a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <241>; 38, 281 <299>). Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 <299>). Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu.
45Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. <20901>) zeigt. Nach dem Entschließungsantrag kommt vornehmlich der Herstellung eines "Gesamtinteresses" Bedeutung zu. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht.
46§ 1 IHKG weist den Kammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 <240 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 <241>). In der Aufgabenstellung der Kammern sind die beiden Komplexe nicht getrennt, sondern - wie auch der Wortlaut des § 1 IHKG deutlich macht ("dabei") - in der Sicht des Gesetzgebers in einer für Wirtschaftsverwaltung mithilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen spezifischen Weise verbunden. Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 <241 f.>). Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob auch eine reine Interessenvertretung in einer Gesellschaft mit entwickeltem Verbandswesen noch öffentlich-rechtlich organisiert werden dürfte.
47b) Die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist auch im Lichte der geänderten Verhältnisse noch verhältnismäßig, nämlich geeignet und erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
48aa) Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>). Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 37, 1 <20>; 50, 290 <338>; 51, 193 <208>; 77, 84 <106 f.>; 87, 363 <383>). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will.
49Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen zu organisieren, ist von diesen Grundsätzen gedeckt. Es ist daher nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von privaten Verbänden oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist die Erfüllung von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbstgewählte Organe auch freiheitssichernder als durch staatliche Behörden. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist in dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde damit gerade die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation zulässigerweise verfolgten Ziele verfehlen und wäre daher nicht gleich geeignet.
50bb) Die Errichtung von Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ist für die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch erforderlich.
51Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 <218 f.>; 77, 84 <109>; 81, 70 <90 f.>). Allerdings muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 <19 f.>; 30, 292 <319>; 81, 70 <90>).
52Auch bei dieser Prüfung kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne der Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Beschwerdeführerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten.
53Rein private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, die Aufgaben wahrzunehmen, die die Industrie- und Handelskammern mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Verwaltungsaufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen seiner ihm grundsätzlich eröffneten Wahlfreiheit, öffentliche Aufgaben auch in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen zu lassen, auf die Industrie- und Handelskammern überträgt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 <242>). Die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Staat könnte das zulässige rechtspolitische Ziel der Verlagerung auf die primären Träger wirtschaftlicher Interessen, deren Sachkompetenz der Staat zur Entfaltung volkswirtschaftlich sinnvoller Rahmenbedingungen für sich nutzbar machen will, nicht erreichen.
54Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 <241>).
55Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist auch die Verknüpfung der Pflichtmitgliedschaft mit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG begründeten Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die für wirtschaftliche Selbstverwaltung typische Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben der Aufgabenstellung nach § 1 IHKG zu beachten. Die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer besteht auch, wenngleich es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, in der Wahrnehmung des Interesses der Mitglieder und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, was es rechtfertigt, diese an der Kostenlast der Kammer angemessen zu beteiligen.
56cc) Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft ist zu dem angestrebten legitimen Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar.
57Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft bedeutet keine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet, dabei aber zum anderen ihnen die Möglichkeit offen lässt, sich nicht aktiv zu betätigen. Zugleich hat die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.
58Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe kann das einzelne Mitglied ... erforderlichenfalls im Klagewege abwehren."
59Diese Entscheidung hat für das erkennende Gericht zwar keine Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG, weil nur die 2. Kammer des Ersten Senats entschieden hat,
60vgl. nur Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 Rdnr. 84 (Stand: Juni 2001) m. w. Nachw. der Rspr. des BVerfG.
61Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Senats in BVerfGE 15, 235 und damit mittelbar die Fortgeltung der in der Entscheidung niedergelegten Rechtsauffassung durch die Nichtannahme bestätigt,
62vgl. auch BVerwG, BVerwGE 107, 169 (170).
63Soweit über die Verfassungsbeschwerde nicht entschieden worden ist, nämlich hinsichtlich der Neufassung des § 3 Abs. 3 IHK-G, kann dies für den vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben, weil die Neufassung nicht die Pflichtmitgliedschaft oder sonstige sich hier stellende Fragen betrifft.
64Die beschließende Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Nichtannahmebeschluss im Einzelnen und für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt, warum auch unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse seit der Befassung des 1. Senats des Gerichts mit der Frage der Zwangsmitgliedschaft keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen. Deswegen kommt es weder darauf an, dass nicht der zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst entschieden hat, noch darauf, dass die Entscheidung in einem Nichtannahmeverfahren ergangen ist. Neue Argumente, die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
65Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass europarechtliche Aspekte bislang nicht ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht ventiliert worden sind. Dass die Pflichtmitgliedschaft nicht gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstößt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden,
66vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 ‑ 1 B 165.96 ‑, GewArch. 1997, 22; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 1997 - 2 BvR 2488/96 - nicht zur Entscheidung angenommen.
67Aber auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor. Das IHK-Gesetz erschwert nicht die Niederlassungsfreiheit ausländischer Unternehmen, sondern knüpft nur an eine erfolgte Niederlassung organisationsrechtliche Konsequenzen. Es kommt auch nicht zu einer Diskriminierung, weil das IHK-G alle Unternehmen gleich behandelt.
68Vgl. im einzelnen VG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 1996 ‑ 3 K 2856/95.KO ‑, GewArch. 1996, 283; Jahn, GewArch. 199, 449 (451); Jahn, GewArch. 2002, 353 (359 f.); Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22. September 1983 ‑ Rs. 271/82 ‑, Slg. 1983, 2727 Tz. 18.
69Die weiteren vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Aspekte stehen mit der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung unmittelbar in keinem Bezug.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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