Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3389/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist die Mutter des am 14. Februar 1987 geborenen Paul Florian L. . Die Klägerin und der Kindesvater, Herr Bernd L. , leben seit Januar 1990 getrennt. Die Ehe ist seit Mai 1992 geschieden. Aus der Ehe sind neben Florian L. der am 30. November 1981 geborene Sebastian L. und die am 03. September 1984 geborene Lilian L. hervorgegangen. Nachdem das Sorgerecht für die drei Kinder zunächst allein Herrn Bernd L. übertragen worden war, wurde es durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -C. vom 28. August 1996 - Aktenzeichen - im Hinblick auf die Alkoholabhängigkeit von Herrn L. beiden Kindeseltern gemeinsam übertragen.
3Herr Bernd L. zog 1990 mit seinen drei Kindern zu Frau T. nach S. im Kreis C. . Mit im Haushalt lebten seinerzeit die drei Kinder aus erster Ehe von Frau T. , Mike T. , geboren am 17. Mai 1981, Nadja T. , geboren am 16. Januar 1983 und Tanja T. , geboren am 01. April 1985. Herr L. und Frau T. heira- teten 1992, seit Anfang März 2000 leben sie getrennt.
4Florian L. lebte von 1990 bis Ende Januar 2000 - im Einvernehmen mit der Klägerin - ununterbrochen im Haushalt von Frau T. und Herrn L. .
5Am 03. Dezember 1999 beantragten die Klägerin, Herr L. und Frau T. für die Familie L. /T. Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe, insbesondere als Hilfe für Florian L. . Zur Antragsbegründung wiesen die Klägerin und Frau T. auf Verhaltensauffälligkeiten von Florian L. hin. Diesem falle es schwer Grenzen einzuhalten, die ein Familienleben erst ermöglichten, er halte häufig Absprachen nicht ein und lasse sich insbesondere zunehmend schlechter in den schulischen Alltag integrieren, wodurch seine Beschulung bis zum Hauptschulabschluss gefährdet sei. Sein Umgang habe sich auf ältere Jugendliche verlagert, die bereits mit Drogen experimentierten. Des Weiteren wies die Klägerin auf die Drogenabhängigkeit ihres Sohnes Sebastian L. sowie darauf hin, dass Mike T. beständig weiche Drogen konsumiere.
6In der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2000 hielt sich Florian L. im Haushalt der Klägerin in L. auf, der in dieser Zeit auch als Hauptwohnsitz von Florian beim Einwohneramt gemeldet war. Der Versuch der Klägerin ihren Sohn auf Grund der sich verstärkenden Konfliktsituation im Haushalt T. - auf Dauer - in ihren Haushalt aufzunehmen scheiterte an dem aggressiven Verhalten ihres Sohnes, das darin gipfelte, dass er seiner damals schwangeren Mutter in den Bauch trat. In L. hatte Florian L. unter anderem Kontakt zur Drogenszene auf der "E. " und konsumierte zu dieser Zeit auch Drogen.
7Zeitgleich mit der Rückkehr von Florian L. in den Haushalt der nun alleinerziehenden Frau T. zum 01. Juli 2000 wurde Hilfe zur Erziehung in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (1,25 Stunden/Woche) durch den Caritasverband C. , Frau I. , zugunsten von Florian L. durch das Jugendamt des Kreises C. aufgenommen. Daneben wurde ab dem 19. Oktober 2000 eine Erziehungsbeistandschaft (5 Stunden/Woche), ausgeführt durch Herrn C. als Betreuer, für den Sohn der Klägerin eingesetzt.
8Nach den Protokollen der Hilfeplangespräche vom 16. August 2000 und vom 19. Oktober 2000 wurde die Entwicklung der Familiensituation im Haushalt von Frau T. nach dem Auszug des alkoholkranken Herrn L. insgesamt, aber auch insbesondere die persönliche Entwicklung von Frau T. , als positiv bewertet, zugleich aber auf die andauernden Verhaltensauffälligkeiten von Florian L. - in Form von "kiffen, belügen und hintergehen von Frau T. " - hingewiesen.
9In der Folgezeit nahm der Sohn der Klägerin die Betreuung durch Herrn C. als Erziehungsbeistand an und zeigte zunächst eine leicht positive Entwicklung (vgl. Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 29. Januar 2001). Die Erziehungsbeistandschaft wurde von Seiten des Jugendamtes C. weiterhin für notwendig gehalten.
10Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 und vom 04. Januar 2001 beantragten die Klägerin und Herr L. Hilfe zur Erziehung für Lilian und Florian L. in Form einer Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII -. Als Pflegeperson sollte Frau T. eingesetzt und dadurch der dortige Verbleib der Kinder gesichert werden. Die Klägerin führte aus, auf Grund der Geburt ihres vierten Kindes werde sie sich ab dem 23. Januar 2001 im Erziehungsurlaub befinden und infolge des Wegfalls ihres Einkommens nicht mehr zu Unterhaltsleistungen für ihre Kinder Lilian und Florian in der Lage sein. Da die erzieherische Leistung durch sie bzw. Herrn L. nicht in vergleichbar erfolgversprechendem Umfang gewährleistet werden könne, bestehe ein dahingehender Bedarf. Die Unterbringung bei Frau T. habe sich zudem als geeignet erwiesen und entspreche auch dem Wunsch der Kinder. Ersatzweise beantrage sie Hilfe zum Lebensunterhalt für ihren Sohn.
11Dieser bezüglich Florian L. an das Jugendamt der Stadt L. gerichtete Antrag wurde - im Hinblick auf den Umzug der Klägerin zum 01. November 2000 von L. nach F. - von dort zuständigkeitshalber an das Jugendamt des Erftkreises weitergeleitet.
12Laut Protokoll eines Gesprächs vom 28. Februar 2001 - u. a. unter Beteiligung des Kreisjugendamtes C. und des Jugendamtes des Erftkreises sowie des Klassenlehrers/Rektors von Florian und Frau T. - fiel Florian kurz nach der Rückkehr von seiner Mutter aus L. in das störende Verhalten - sowohl in der Schule als auch im häuslichen Bereich - zurück. Frau T. erklärte danach, da sie einige Stunden arbeiten gehe, müsse sie sich auf Florian verlassen können, was jedoch nicht funktioniere. Sie fühle sich überfordert und könne Florian auf Grund seiner problematischen Verhaltensweisen auf Dauer nicht betreuen.
13In der Folgezeit kam es laut Hilfeplanprotokoll über ein Hilfeplangespräch vom 05. Februar 2001 verstärkt zu Auseinandersetzungen zwischen Frau T. und Florian. Mit Schreiben vom 18. März 2001 beantragte sodann die Klägerin die Unterbringung des Sohnes nach § 34 SGB VIII, die mit Bescheid des Beklagten vom 02. April 2002 bewilligt wurde. Nachdem dieser sich einer Inobhutnahme zunächst entzogen und zwei Tage auf der Straße bzw. bei Freunden gelebt hatte, hielt er sich seit dem 29. März 2001 in einer Wohngruppe des Internationalen Bundes X. - Jugendhilfeverbund X. - auf. Die Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII wurde in Absprache mit allen Beteiligten zum 31. Mai 2001 eingestellt.
14In der Folgezeit kehrte Florian mehrfach insbesondere an Wochenenden unpünktlich in die Einrichtung zurück. In der Wohngruppe brachte er durch Provokationen Mitbewohner gegen sich auf und hielt Absprachen nicht ein. Schließlich äußerte er Selbstmordabsichten. Sein Verhalten wurde als "völlig abgedreht" beschrieben. Ein veranlasster Cannabistest blieb ohne Befund. Die im Verlaufe eines Hilfeplangesprächs vom 13. Juni 2001 sodann entwickelten klaren Vorgaben für eine Rückkehr zu Frau T. - insbesondere die in Vertragsform gefassten gemeinsamen Vereinbarungen über sein Verhalten bzw. seine Entwicklung in den verschiedenen Lebensbereichen - hielt er nicht ein.
15Im August 2001 war der Sohn der Klägerin - im Hinblick auf die geäußerten Selbstmordabsichten - für 2 ½ Wochen in der Psychiatrie in C. untergebracht. Ein krankhafter Befund wurde dort nicht festgestellt.
16Anfang Dezember entfernte sich der Sohn der Klägerin für mehrere Tage von der Wohngruppe und wurde von der Polizei aufgegriffen, als er im Freien übernachtete. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs vom 17. Januar 2002 erklärte Florian, dass er auf keinen Fall in der Wohngruppe bleiben wolle. Wenn Frau T. ihn nicht aufnehme, werde er dennoch die Gruppe verlassen und notfalls auf der Straße leben.
17Mit Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2002 wurde die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII mit dem 20. Januar 2002 eingestellt. Florian L. kehrte an diesem Tag zurück zu Frau T. .
18Mit Schreiben vom 23. Januar 2002 beantragten die Klägerin und Herr L. erneut Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Frau T. mit der Begründung, die Vollzeitpflege in der Familie T. könne als das letzte Mittel angesehen werden, den Sohn erzieherisch zu erreichen. Hilfsweise beantragte die Klägerin erneut Sozialhilfe für ihren Sohn.
19Seit dem 01. Februar 2002 wird dem Sohn der Klägerin von Seiten der Stadt S. Sozialhilfe gewährt.
20Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 lehnte der Beklagte - nach Eingang des Ab- schlussberichtes des Jugendhilfeverbundes X. vom 05. Februar 2002 - den Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege mit der Begründung ab, diese sei nicht die geeignete Hilfe. Es sei mehrfach aufgezeigt worden, dass eine konsequente Haltung gegenüber Florian einzunehmen sei. Nach wie vor sei als geeignete pädagogische Maßnahme ein weiterer Aufenthalt in der Wohngruppe befürwortet und angeboten worden. Eine positive Veränderung, die eine Rückkehr in die Familie T. befürworten würde, sei nicht eingetreten. Unter diesen Umständen müsse von einer Verschlechterung der bereits im Februar 2001 untragbar gewordenen Bedingungen im Haushalt der Familie T. ausgegangen werden. Frau T. habe sich jedoch entgegen den Prognosen der pädagogischen Mitarbeiter entschieden Florian wieder in ihren Hauhalt aufzunehmen. Sie habe allerdings betont, Florian eine Frist von drei Monaten zu geben, in der er sich bewähren solle.
21Laut Abschlussbericht des Jugendhilfeverbundes X. vom 05. Februar 2002 hat Florian bereits bei seinem Einzug in die Wohngemeinschaft und auch in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten gezeigt, sich in die Gruppe einzugliedern. Sein Verhalten in der Gruppe sei für alle Beteiligten nur schwer auszuhalten gewesen. Ferner heißt es dort, Frau T. sei sein fester Bezugspunkt, zu ihr habe er die stärkste Bindung. Von Florians Betreuern habe sie immer wieder Unterstützung bei der Verwirklichung einer konsequenten Haltung erfahren, habe diese jedoch nicht durchhalten können.
22Mit ihrem am 25. Februar 2002 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin insbesondere geltend, seit dem ihr Sohn die Bedingungen in der Wohngruppe nicht mehr akzeptiere, liefe eine derartige Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt leer. Mit den höheren Anforderungen an seine Selbständigkeit sei ihr Sohn offenbar nicht zurechtgekommen. Es bestünde die Gefahr, dass er sich aus einer solchen Einrichtung erneut fortgesetzt entferne. Das Umfeld im Hause T. habe sich zudem stabilisiert.
23Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2002 zurück und führte ergänzend aus, Frau T. habe durch die erneute Aufnahme von Florian dessen Fehlverhalten unterstützt. Somit sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass er durch Ausüben von Druck bei Frau T. seine Ziele durchsetzen werde. Auf Grund des erneuten Erfolgserlebnisses sei davon auszugehen, dass sich die Problematik noch verschärfe.
24Die Klägerin hat am 19. April 2002 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, ihr Sohn sei einsichtiger geworden und schätze nun sein familiäres Umfeld. Die massiven Verhaltensauffälligkeiten hätten nachgelassen. Er habe durchgängig - von einer Woche abgesehen, in der Frau T. ihn aus gegebenem Anlass vor die Tür gesetzt habe - die Schule besucht. Frau T. beschreibe Florian als anhänglich und um die Einhaltung der Spielregeln des Zusammenlebens bemüht.
25Die Klägerin beantragt,
26den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 zu verpflichten, ihr Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn Florian L. in Form der Vollzeitpflege bei Frau Ursula T. in S. zu gewähren.
27Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 04. Oktober 2002, Aktenzeichen , ist die Zustimmung des Kindesvaters, des Herrn Bernd L. , zur Klageerhebung ersetzt worden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug ge- nommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Klage ist zulässig.
33Die Klägerin, der die elterliche Sorge auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 28. August 1996 - - gemeinsam mit dem Kindesvater, Herrn Bernd L. , zusteht, war vorliegend insbesondere allein und im eigenen Namen zur Klageerhebung - gerichtet auf eine Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn Florian L. in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII - befugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung - einschließlich wirtschaftlicher Hilfe - nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII steht dem Personensorgeberechtigten zu. Steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu, hat die Geltendmachung eines Hilfeanspruchs in Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind durch beide Elternteile gemeinsam zu erfolgen, § 1687 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Die fehlende Zustimmung des Kindesvaters, des Herrn Bernd L. , zur Klageerhebung ist vorliegend durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 04. Oktober 2002 - - gemäß § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt worden.
34Die Klage ist jedoch unbegründet.
35Der Beklagte war für die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar zuständig und damit für das vorliegende Verfahren als richtiger Anspruchsgegner auch passivlegitimiert. Dem liegt zu Grunde, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils richtet, bei dem der Jugendliche - der am 14. Februar 1987 geborene Sohn der Klägerin ist hier als Jugendlicher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII - vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen die Personensorge gemeinsam zusteht. Den gewönlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, - SGB I - dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. In der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2000 und damit in den letzten fünf Monaten vor dem Beginn der Jugendhilfeleistung am 01. Juli 2000 - die hier zunächst in Gestalt der Hilfe zur Erziehung in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe unter anderem auch bezogen auf Florian erfolgte - hielt sich Florian L. gewöhnlich bei seiner leiblichen Mutter - der Klägerin - auf. Denn dieser Aufenthalt war nach den Angaben der Klägerin ursprünglich darauf angelegt, Florian auf Dauer wieder in ihren Haushalt zu integrieren, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist und wofür insbesondere spricht, dass in dieser Zeit der Haushalt der Klägerin als Haupt- wohnsitz von Florian L. gemeldet war, so dass dieser Aufenthalt auch als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII zu charakterisieren ist. Die Klägerin, auf deren gewöhnlichen Aufenthalt damit hier zuständigkeitsbegründend abzuheben ist, wohnt seit dem 01. November 2000 in F. im Erftkreis, das kein eigenes Jugendamt unterhält, so dass zuständiger Träger der Jugendhilfe hier der Beklagte ist.
36Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn Florian L. in Form der Vollzeitpflege bei Frau Ursula T. in S. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
37Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Jugendlichen einbezogen werden, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten, § 33 Satz 1 SGB VIII. Im Rahmen dieser Hilfe ist nach § 33 Satz 2 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
38Hilfe zur Erziehung dient dem Ausgleich mangelnder elterlicher Erziehungsleistungen im Einzelfall. Dass eine erzieherische Mangelsituation im vorliegenden Fall gegeben ist und Hilfe zur Erziehung dem Grunde nach geeignet und notwendig ist dieser Mangelsituation zu begegnen, kann zwischen den Beteiligten als unstreitig angesehen werden. Streitig ist vielmehr nur die Geeignetheit und Notwendigkeit der von der Klägerin und dem Kindesvater unter dem 23. Januar 2002 konkret beantragten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Frau Ursula T. in S. und dies konkret im Hinblick auf die Eignung von Frau T. als Pflegeperson für Florian.
39Bei der Frage, ob diese konkret beantragte Hilfemaßnahme für die Entwicklung des Jungendlichen geeignet und notwendig ist, hat sich nach Auffassung der erkennenden Kammer die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hier darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte - z. B. übermäßiges Gewicht von Kostengesichtspunkten gegenüber den erzieherischen Belangen - eingeflossen sind, der Sachverhalt umfassend und zutreffend ermittelt und auch berücksichtigt worden ist, und ob schließlich die Leistungsadressaten umfassend beteiligt worden sind. Die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle beruht auf dem Umstand, dass es sich bei der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss,
40so auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155-169; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99 -, Zentralblatt für Jugendrecht - ZfJ - 2001, 23-26; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 06. Januar 2000 - 13 VG 4866/99 -, ZfJ 2000, 277-279; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70-72; Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, § 36 Rn. 47, 50; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. November 2001 - 2 S 1198/99 -, FEVS 53, 371-377, m.w. N.; Ollmann, ZfJ 1995, Seite 45 ff..
41Die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Jugendhilfebehörde im Rahmen von § 27 SGB VIII - eröffnet über die unbestimmten Rechtsbegriffe der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung - fußt hier mithin maßgeblich auf dem Umstand, dass die Entscheidung der Jugendhilfebehörde auf prognostischen Annahmen und Wertungen über die Wechselwirkung von Persönlichkeitsentwicklung und pädagogisch-therapeutischer Einflussnahme, als Ergebnis eines intersubjektivem Beratungs-, Verständigungs- und Entscheidungsprozesses der an diesem Entscheidungsprozess Beteiligten, beruht.
42Das erkennende Gericht versteht den der Jugendhilfebehörde eingeräumten Beurteilungsspielraum - auch Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative genannt - als ein Letztentscheidungsrecht der Verwaltung und damit eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrollkompetenz. Die Verwaltungsgerichte sind sodann nicht befugt ihre Beurteilung eines Falles an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen. Uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen im Falle eines Beurteilungsspielraumes jedoch die im Rechtsanwendungsprozess der Subsumtion vorausgehende Feststellung des Sachverhalts und die vom Einzelfall unabhängige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes. Darüber hinaus obliegt der gerichtlichen Prüfung die Frage, ob ein vorgeschriebnes Verfahren eingehalten worden ist, ob allgemein gültige Be- wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen die Entscheidung beeinflusst haben.
43Soweit die abweichende Auffassung,
44vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. November 2001 - 2 S 1198/99 -, a.a.O.,
45damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Beurteilungsspielraumes der Jugendhilfeverwaltung im Rahmen von § 27 SGB VIII nicht vorlägen, da sich dieser weder aus der Bedeutung persönlicher Erfahrungen für die Verwaltungsentscheidung, aus einem Bezugssystem, das durch solche Erfahrungen und Eindrücke geprägt ist, aus der besonderen fachlichen Kompetenz der Jugendhilfeverwaltung noch aus dem Fehlen allgemeiner fachlicher Bewertungsmaßstäbe, was die gerichtliche Überprüfung allenfalls erschwerte, ergebe, überzeugt dies hier nicht. Denn damit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Entscheidung der Jugendhilfebehörde nach §§ 27 ff. SGB VIII, die auf dem persönlichen Eindruck sozialpädagogischer Fachkräfte beruht,- wie ausgeführt - wesentlich geprägt ist durch deren prognostische Bewertungen und Einschätzungen.
46Für Entscheidungen, die auf prognostischen Erkenntnissen beruhen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - hier betreffend die Maßstäbe für die Zulassung privater Grundschulen -, auf die sich die vorbenannte Gegenauffassung maßgeblich stützt, eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit aber gerade angenommen,
47vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40-63.
48Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:
49Die Verweigerung der Genehmigung mangels besonderen pädagogischen Interesses unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese kann jedoch nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Unterrichtsverwaltung. Der lückenlose Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG gewährt, schließt daher normativ eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung nicht von vorneherein aus (vgl. BVerfGE 61, 82 (111); 84, 34 (50)). An ihnen findet die gerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen ihre Grenze. ...
50Im einzelnen hängen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab; sie entziehen sich allgemeiner Festlegung. Das Gericht muß sich aber der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, daß es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig schon, daß die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sind. Darüber hinaus muß das Gericht jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Welche Substantiierungsanforderungen dabei an die Einwände des rechtsuchenden Bürgers zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Maß der in der Behördenentscheidung zum Ausdruck kommenden Fachkunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 -, Umdruck S. 11). d) Auch der Umstand, daß die Entscheidung der Schulbehörde teilweise auf prognostischen Erkenntnissen beruht, schließt eine gerichtliche Überprüfung nicht von vorneherein aus. Vorausschauend hat die Behörde festzustellen, ob sich ein - fachlicher Prüfung im übrigen standhaltendes - pädagogisches Kon- zept unter Berücksichtigung der personellen und sächlichen Voraussetzungen des Schulvorhabens verwirklichen läßt, ob seine Erprobung zu einer Bereiche- rung des Schulwesens führt und ob es unter den vorhandenen Rahmenbedin- gungen das Interesse der Schüler an einer vernünftigen Erziehung gefährdet. Eine gerichtliche Überprüfung solcher (von fachlichen Wertungen schwer trennbaren) Einschätzungen ist ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Positiv läßt sich auch dies regelmäßig nur feststellen, wenn die Ergebnisse einer solchen Prognose in der Verwaltungsentscheidung selbst oder den Verwaltungsvorgängen einleuchtend begründet sind. Daraus folgt keine Schmälerung der Darlegungslast des Antragstellers für sein pädagogisches Konzept. Die Unterrichtsverwaltung muß jedoch nachvollziehbar darlegen, auf welche Tatsachen und Erfahrungen aus ihrer eigenen Sphäre und auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse Dritter sie zur prognostischen Beurteilung zurückgreift. Hat sie ihre Prognose nachvollziehbar begründet, ist für eine Beweiserhebung durch Sachverständige regelmäßig nur noch Raum, soweit die tatsächlichen Grundlagen oder die Methodengerechtigkeit selbst im Streit stehen. e) In vollem Umfang ist die Entscheidung nach Art. 7 Abs. 5 GG allerdings nicht gerichtlich überprüfbar. Gerichtliche Kontrolle kann nicht stattfinden, soweit das materielle (Gesetzes- oder Richter-)Recht der Verwaltung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Vorgaben (Entscheidungsprogramme) zu enthalten. Die Verwaltung handelt in einer solchen Lage kraft eigener Kompetenz (vgl. BVerfGE 49, 89 (124 ff.)). Die Gerichte haben insofern die vom Grundgesetz vorgegebene Kompetenzverteilung zu respektieren. Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses für eine be- stimmte Schule ist keine uneingeschränkt rechtsgebundene, auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhende Entscheidung. Vielmehr schließt sie Elemente wertender Erkenntnis ein, deren Ergebnisse nicht vollständig auf eine Anwendung der einschlägigen Verfassungsnorm zurückzuführen sind. Diese Entscheidung verlangt eine Gewichtung unterschiedlicher Belange, für die Art. 7 Abs. 5 GG keine vollständige rechtliche Bindung vorgibt. Den dadurch begründeten Handlungsspielraum muß die Verwaltung kraft ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Legitimation ausfüllen. Sie unterliegt insoweit der parlamentarischen, nicht aber einer gerichtlichen Kontrolle.
51Danach ist nicht anzunehmen, dass die Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle im vorliegenden Fall weiter reichten. Denn auch die Beurteilung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer konkret begehrten Maßnahme der Hilfe zur Erziehung schließt Elemente wertender Erkenntnis ein, wenn über Wechselwirkung von Persönlichkeitsentwicklung und pädagogisch-therapeutischer Einflussnahme befunden wird.
52Auf der Grundlage der von der Kammer vertretenen Auffassung kann der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr begehrte Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn Florian L. in Form der Vollzeitpflege bei Frau Ursula T. in S. daher nur dann zustehen, wenn der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers diese Hilfeart als einzig rechtmäßige Entscheidung darstellte, jede andere Hilfe also nach allgemein gültigen fachlichen Gesichtspunkten dem erzieherischen Bedarf offenkundig nicht gerecht würde. Im Übrigen kommt ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 23. Januar 2002 - als Minus zu der begehrten Verpflichtung - nur dann in Betracht, wenn sich die vorliegende Entscheidung im Hinblick auf die Eingangs dargestellten einer Überprüfung allein zugänglichen Kriterien als fehlerhaft darstellte.
53Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der der Überprüfung hier zugrundezulegenden Sachlage kann - wegen der Anerkennung eines Beurteilungsspielraumes der Jugendhilfebehörde - nur der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sein, da prognostischen Annahmen und Wertungen vor dem Hintergrund einer denknotwendig ständig fortschreitenden Entwicklung eines Jugendlichen ständigen Änderungen oder Anpassungen unterliegen würden, so dass nachfolgende - auch positive - Entwicklungen des Jugendlichen Florian bzw. von Frau T. hier insgesamt unberücksichtigt bleiben mussten.
54Danach ist die mit Bescheid vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 vom Beklagten getroffene Ablehnung einer Vollzeitpflege durch Frau T. hier weder als fehlerhaft anzusehen, noch stellt sich die von der Klägerin begehrte Hilfe gar als die für den Jugendlichen allein geeignete und notwendige Hilfe dar.
55Der der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt, auf den sich die Prognose des Beklagten stützt, ist ausweislich der Hilfeplanprotokolle insbesondere über die Hilfeplangespräche vom 05. Februar 2001, vom 28. Februar 2001, vom 18. April 2001, vom 13. Juni 2001, vom 11. Oktober 2001 und vom 17. Januar 2002 sowie der Berichte des Jungenhilfeverbundes X. vom 18. Juni 2001 und vom 05. Februar 2002 umfassend durch den Beklagten ermittelt worden, der sich dabei fortlaufend des nach §§ 36, 37 SGB VIII vom Gesetzgeber vorgesehenen Prozesses der Beratung und Verständigung zwischen sämtlichen Beteiligten, den Leistungsadressaten, der angedachten Pflegemutter und der tätigen Fachkräfte und auch von Vertretern des schulischen Bereichs bedient hat.
56Frau T. hat danach - insbesondere laut Hilfeplanprotokoll vom 28. Februar 2001 - seinerzeit selbst erklärt, dass sie sich überfordert fühle und sie Florian auf Grund seiner poblematischen Verhaltensweisen auf Dauer nicht betreuen könne. Da sie einige Stunden arbeiten gehe, müsse sie sich auf Florian verlassen können, was jedoch nicht funktioniere. Den Berichten des Internationalen Bundes X. ist ferner zu entnehmen, dass die Entwicklung von Florian in der Wohngruppe zu Beginn positive Tendenzen aufwies, dass die Notwendigkeit einer konsequenten Haltung durch Frau T. gegenüber Florian dieser wiederholt aufgezeigt wurde, Frau T. sie jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgehalten habe und schließlich nach einigem Hin und Her Ende Januar 2001 Florian wieder in ihren Haushalt aufgenommen habe, nachdem dieser gedroht hatte andernfalls auf der Strasse zu leben.
57Der Sachverhalt, d.h. die Entwicklungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2002, die auch von der Klägerseite selbst nicht bestritten werden, sind vom Beklagten auch erkennbar und zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt worden, wenn es dort unter anderem heißt: Es sei mehrfach aufgezeigt worden, dass eine konsequente Haltung gegenüber Florian einzunehmen sei. Eine positive Veränderung, die eine Rückkehr in die Familie T. befürworten würde, sei nicht eingetreten. Unter diesen Umständen müsse von einer Verschlechterung der bereits im Februar 2001 untragbar gewordenen Bedingungen im Haushalt der Familie T. ausgegangen werden. Frau T. habe sich entgegen den Prognosen der pädagogischen Mitarbeiter entschieden Florian wieder in ihren Hauhalt aufzunehmen.
58Die damit hier erkennbar auf einer fundierten Basis getroffene Prognose des Beklagten, nach der - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - für die Zukunft davon auszugehen war, dass Florian L. durch Ausüben von Druck auf Frau T. entgegen dem erforderlichen Erlernen von Strukturen und dem Einhalten von Regeln seine Ziele durchsetzen würde und auf Grund des erneuten Erfolgserlebnisses ferner davon auszugehen war, dass sich die Problematik seines Fehlverhaltens und der Entziehung jeglicher Mitwirkung noch verschärfen würde sowie die damit einhergehende Verneinung der Eignung einer Vollzeitpflege jedenfalls mit Frau T. als Pflegepeson für Florian ist nicht zu beanstanden.
59Es sind auch erkennbar keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung des Beklagen eingeflossen. So sind für die getroffene Entscheidung insbesondere keine Kostengesichtspunkte herangezogen worden, denn der Beklagte hat bis zuletzt eine Unterbringung des Jugendlichen in einer Wohngruppe und nach den Erklärungen der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09. Oktober 2002 alternativ auch ganz spezielle individualpädagogische Maßnahmen durch den Internationalen Bund in X. - durchzuführen insbesondere in Schweden - thematisiert, die offenkundig die mit einer Vollzeitpflege verbundenen Kosten um ein Vielfaches übersteigen. Der Beklagte hat damit schließlich auch andere - aus seiner Sicht geeignete -Hilfemöglichkeiten in die Überlegungen miteinbezogen und diese Hilfemöglichkeiten auch angeboten. Einer konkreten Entscheidung darüber, welche Maßnahme statt der von der Klägerin beantragten für den Jugendlichen eine geeignete und notwendige Hilfe darstellen würde, bedurfte es hier jedoch nicht.
60Schließlich macht auch der Umstand, dass ein Jugendlicher selbst jede bis auf die konkret begehrte Maßnahme kategorisch ablehnt, diese damit nicht nicht zwangsläufig zu der für seine Erziehung auch allein geeignete Maßnahme.
61Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Entscheidung des Beklagten fehlerhaft war.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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