Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 5985/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist als Musikerin tätig. Sie interpretiert, arrangiert und komponiert Musikstücke unterschiedlicher Stilrichtungen auf einer Wersi-Orgel und tritt international und national auf. Sie hat bisher mehrere Langspielplatten (LP) bzw. Compact-discs (CD) unter ihrem Geburtsnamen bzw. Künstlernamen D. I. aufgenommen. Die erste LP übersandte sie dem Beklagten 1986 zur Bemusterung.
3Auf ein Schreiben ihres Vaters teilte der Beklagte diesem unter dem 12.03.1987 mit: Jeder Musiktitel, der in einem der vier Hörfunkprogramme ausgestrahlt werde, müsse in künstlerischer, musikalischer und technischer Hinsicht bestimmten Standards entsprechen, die durch die eigenen Produktionen und das Repertoire der Schallplattenindustrie gesetzt seien.
4In der Folgezeit übersandte die Klägerin weitere LP´s und CD´s zur Bemusterung.
5Mit Schreiben vom 07.01.1998 wandte sich der Vater der Klägerin erneut an den Beklagten, um Auskunft über die Auswahlkriterien von Hörfunksendungen zu bekommen.
6Mit Schreiben vom 08.01.1998 teilte der Beklagte mit, die Auswahlentscheidungen über Wort- und Musikbeiträge müssten bei den öffentlich- rechtlichen Anstalten liegen. Sie seien Kern der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit. Die Anstalten müssten gerade frei sein von fremden Einflüssen, um unter einem sehr großen Angebot von Beiträgen eigenverantwortlich und unabhängig die für den einzelnen Programmplatz jeweils passenden Auswahlkriterien zu entwickeln und die diesen entsprechenden Beiträge auszusuchen. Die redaktionellen Entscheidungen würden selbstverständlich nicht willkürlich getroffen. Sie würden sich nach dem WDR-Gesetz richten und unterlägen auch speziellen Kontrollen durch die Rundfunkgremien.
7Auf ein weiteres Schreiben des Vaters der Klägerin teilte die Beklagte unter dem 28.01.1998 unter anderem mit: Alle künstlerisch relevanten musikalischen Richtungen hätten prinzipiell Zugang in das WDR-Programm nach den Grundsätzen der Chancengleichheit. Die Auswahl der eingehenden Musiktitel werde durch eine bei den meisten Hörfunkprogrammen gebildete Abhörkommission getroffen. Diese sei von Fachleuten besetzt, die anhand künstlerischer Kriterien überprüfen würden, welcher Musiktitel der Klangfarbe und den künstlerischen Ansprüchen des jeweiligen Hörfunkprogramms entsprechen würde. Wichtigste Aufgabe dieser Kommission sei es, neutral und allein nach künstlerischen Kriterien ohne Beeinflussung von Dritten ihre Auswahl vorzunehmen. Eine einseitige Einflussnahme der Redaktion zugunsten einer bestimmten Künstlerin sei mit der grundsätzlich geschützten redaktionellen Programmhoheit nicht vereinbar. Kein Dritter erhalte von den Musikredaktionen Auskunft darüber, nach welchen Kriterien ein Musikbeitrag zu produzieren sei, damit er Zugang zu einem Hörfunkprogramm des Beklagten erhalte.
8In der Folgezeit kam es zu weiterem ausführlichen Schriftwechsel zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten.
9Die Klägerin hat am 05.07.1999 Klage erhoben.
10Sie trägt vor, das Musikprogramm des Beklagten werde fast vollständig aus den Tonträgern von ganz wenigen Anbietern - ca. 8 Unternehmen -, den sog. Major Companies oder Majors, und von deren kleineren Tochterunternehmen bestritten. Diese Major Companies würden über nur ca. 500 von ca. 10.000 registrierten Label Codes verfügen, die der maschinell gesteuerten und datenverarbeitungsgerecht gestalteten Verteilung der den Herstellern zustehenden Erlöse dienen würden. Wenn der Beklagte zugestehe, dass ein Vertrag über eine umfassende Bemusterung des Schallarchivs des Beklagten gegen eine vereinbarte Pauschalsumme bestehe und hierdurch sichergestellt werden solle, dass das Schallarchiv lückenlos bedient werde, gestehe er in der Tat zu, dass die Großproduzenten einen unmittelbaren Zugang zum Schallarchiv des Beklagten besitze. Infolge der Bemusterung würden sie auch den Umfang eines solchen Archivs und damit zwangsläufig dessen Auswahl beeinflussen.
11Es werde bestritten, dass die Titel überhaupt in einen Musikpool eingestellt und dann allen Sendungen des jeweiligen Programms zur Verfügung stehen würden. Entscheidend sei, wie die Musiktitel aus dem Musikpool zur Abspielung gelangen würden. Hierzu schweige sich der Beklagte aus.
12Die gegenwärtige Programm- und Musikauswahlpraxis des Beklagten greife in den verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereich der Klägerin als Künstlerin ein. Die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Medien würden im Hinblick auf die Verbreitung eines Kunstwerkes eine instrumentale Kommunikationsfunktion erfüllen. Art. 5 Abs. 3 GG komme insoweit der Vorrang gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG zu. Dieser Vorrang gelte zwar nur in der Person des Künstlers als Trägers des Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst, führe aber in der Realisierung dazu, dass der Beklagte so organisiert sein müsse, dass dieser Vorrang der Kunstfreiheit nicht ins Leere laufe. Der genannte Gesichtspunkt schlage sich in § 5 Abs. 4 Ziffer 1 WDRG nieder. Bei dieser Bestimmung handele es sich um einen Programmgrundsatz mit verbindlichem Richtliniencharakter. Für die Programmgestaltung bedeute dies, dass der Beklagte ein ausgewogenes, vielfältiges und umfangreiches Programm ermöglichen und zugleich journalistische Professionalität gewährleisten solle. Die besondere Stellung der Kunstfreiheit verlange, im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 Ziffer 1 WDRG gebotene Darstellung der Vielfalt künstlerischer Richtungen, dass der Beklagte sich nachvollziehbar so organisiere, dass Minderheitenrechte zur Geltung gelangen. Aus §§ 4, 5 WDRG ergebe sich schon allein deshalb ein direkter Anspruch der Klägerin, weil diese Bestimmungen auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 5 GG umsetzen würden.
13Die freie Musikauswahl durch den Beklagten in Ausübung der Rundfunkfreiheit entbinde nicht von der grundgesetzlichen Pflicht, den Gleichheitssatz und die Kunstfreiheit zu gewährleisten. Die Rundfunkfreiheit könne nicht als eine grundsätzlich souveräne, alle anderen Grundrechte einschränkende Verfassungsbestimmung ausgelegt und ausgenutzt werden.
14Die bisherige Sende- und Musikauswahlpraxis des Beklagten verletze die Klägerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die bisherige Praxis führe nämlich dazu, dass Musikstücke namhafter Interpreten der Major Companies täglich bis zu fünf Mal gesendet würden, während Interpreten wie die Klägerin trotz kontinuierlicher Bemusterung des Beklagten mit Tonträgern in 15 Jahren nicht ein einziges Mal gesendet würden. Es werde keineswegs verkannt, dass die Musikstücke bekannter Interpreten im Radio häufiger gewünscht und daher auch verstärkt gesendet würden. Der Beklagte habe jedoch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten ein Höchstmaß kultureller Breite zu gewährleisten.
15Theoretisch denkbar wäre beispielsweise, dass sämtliche bemusterte Musiktitel in einen Pool eingestellt werden, aus dem jeden Monat über einen Zufallsgenerator spartengerecht die benötigten Musiktitel, also beispielsweise 10.833 Titel pro Monat für WDR 4, ermittelt würden. Die so ermittelten Musikstücke würden dann in einen Auswahlpool eingestellt. Innerhalb dieses Pools hätte dann der einzelne Musikredakteur die freie Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Musiktitel, die in den Sendungen Verwendung finden sollen. Dieses System wäre im Ergebnis verfassungskonformer als die bisherige Auswahlpraxis des Beklagten.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, von der Klägerin interpretierte, komponierte und arrangierte und auf Tonträgern aufgezeichnete Musikstücke von diesen Tonträgern 100 Mal jährlich abzuspielen und entsprechende Sendezeiten in seinem 4. Hörfunkprogramm zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kriterien für die Auswahl der in seinem 4. Hörfunkprogramm zur Sendung gebrachten Musikstücke bekanntzugeben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er trägt vor, aus der Kunstfreiheit lasse sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Sendung der Stücke der Klägerin nicht ableiten. Es liege kein Eingriff in den Wirkbereich vor. Zur Verbreitung ihrer Werke sei die Klägerin keineswegs auf die Mitwirkung durch den Beklagten angewiesen. Ihr stünden auch die Hörfunksendungen der anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Programmanbieter zur Verfügung. Sie habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Werke gerade über Rundfunk verbreitet werden. In jedem Fall rechtfertige die Rundfunkfreiheit des Beklagten etwaige Eingriffe in den Schutzbereich der Kunstfreiheit der Klägerin. Die Rundfunkfreiheit umfasse die Freiheit im Sinne eines Verbots nicht allein staatlicher, sondern jeder Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme. Im Rahmen dieser Programmgestaltung könne der Beklagte nach den selbst gewählten Kriterien entscheiden, welche Musikstücke er in welchem Hörfunkprogramm ausstrahle. Eine Einflussnahme dahingehend, dass diese Werke der Klägerin gespielt werden sollen oder nicht gespielt werden sollen, existiere nicht.
21Die Klägerin könne sich nicht auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG berufen, weil dieser Programmgrundsatz keine subjektiven öffentlichen Rechte vermittle. Er diene allein der Sicherstellung der Pluralität des öffentlichen Rundfunks im rein öffentlichen Interesse.
22Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Er - der Beklagte - habe zur Auswahl von Tonträgern ein Verfahren eingeführt, das die Chancengleichheit aller Einsender garantiere.
23In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu der Frage der Auswahl der zu sendenden Musikstücke vorgetragen: Für jedes Programm sei eine Abhörkommission eingerichtet worden, die entscheide, ob ein Titel grundsätzlich in das jeweilige Musikprofil passe. Das jeweilige Musikprofil orientiere sich an den jeweiligen Zielgruppen der Programme und werde mit Hilfe der Medienforschung und der Musiktitelforschung erstellt und laufend optimiert. Die Festlegung dieser Musikprofile unterliege der durch die Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes garantierten Programmhoheit des Beklagten.
24Im Falle von WDR 4 bestehe die Abhörkommission aus der Programmchefin sowie den vier Musikredakteuren, die für das Tagesprogramm zuständig seien. Die Tonträger würden dem Programm durch Post übersandt oder durch sogenannte Promoter übergeben. WDR 4 erhalte diese Tonträger kostenlos direkt von den Firmen ohne ein Abkommen. Etwa 60 bis 100 Tonträger pro Woche würden auf diese Weise zur Abhörkommission gelangen. Die vier Musikredakteure sowie die Programmchefin würden sich die Tonträger anhören. Einmal in der Woche würden sie sich treffen, um als Abhörkommission zu entscheiden, welche Tonträger durch ihr Programm in das Schallarchiv eingestellt werden sollen. Wenn ein Tonträger in das Musikprofil passe, werde er an das Schallarchiv übergeben, ansonsten werde der Tonträger entsorgt. Nur in krassen Ausnahmefällen gelange ein Musiktitel erst gar nicht vor die Abhörkommission, etwa wenn der Text vulgär sei oder Fäkalsprache verwandt werde. Die Abhörkommission lasse sich bei der Auswahl von bestimmten feststehenden Kriterien leiten. Deren wesentliche seien: Technische Professionalität des Tonträgers und der Aufnahme, Professionalität der Produktion des Musiktitels, Qualität des Textes, Professionalität und Qualität der Musik sowie der Stimme und Eingängigkeit des Musiktitels. Eine Einflussnahme dergestalt, dass nur Interpreten bestimmter Labels oder umgekehrt, dass bestimmte Labels nicht oder weniger gespielt werden, existiere nicht.
25Falle die Entscheidung der Abhörkommission positiv aus, werde der Titel nicht nur an das Schallarchiv des Beklagten übergeben, sondern in den Wellenpool von WDR 4 eingestellt und damit wellenintern archiviert. Der Titel stehe dann allen Sendungen des Programms zur Verfügung. Die Abhörkommission lege fest, wie hoch die Bedeutung des Musiktitels sei, denn die Musiktitel seien von unterschiedlicher Qualität und Eingängigkeit. Im Wellenpool von WDR 4 befänden sich etwa 15.000 Titel. Die Zusammensetzung des Wellenpools ändere sich regelmäßig. Die Zusammensetzung sei abhängig zum Beispiel von Jahreszeiten oder besonderen Anlässen wie Weihnachtszeit oder Karneval. Aus dem Wellenpool würden auch regelmäßig Titel entfernt, die nicht mehr aktuell seien oder aus anderen Gründen nicht mehr in das aktuelle Musikprofil passen würden. Zwar seien 24 Musiktitel der Klägerin im Schallarchiv des Beklagten vorhanden, jedoch seien - jedenfalls seit dem Jahr 2000 keine Titel im Wellenpool von WDR 4 archiviert.
26Die Auswahl von Musiktiteln für die einzelnen Sendungen werde durch den zuständigen Musikredakteur vorgenommen. Es gebe keinen sogenannten Selektor- Computer, der die Titel auswähle. Auch für die Auswahl durch den Musikredakteur gebe es bestimmte Regeln. So werde zum Beispiel nach und vor den Nachrichten grundsätzlich ein deutscher Interpret abgespielt. Es würden nicht vier schnelle Musiktitel oder vier männliche oder vier weibliche Interpreten hintereinander abgespielt. Ein Titel werde nicht fünf Mal am Tag gespielt. Bei der Auswahl helfe dem Musikredakteur ein Computerprogramm, das eine Verletzung dieser Regeln anzeige, der Musikredakteur könne diese Regeln jedoch auch für eine konkrete Sendung übertreten. Im Übrigen habe der Musikredakteur zwischen den Musiktiteln im Wellenpool die freie Auswahl. Es bestehe nicht die Gefahr, dass ein Musikredakteur nur die Musiktitel abspiele, die seinem subjektiven Geschmack entsprechen würden. Die Musikredakteure seien erfahrene Mitarbeiter und würden längere Zeiträume als Musikredakteur arbeiten.
27Das Bemusterungsabkommen, das die ARD unter Federführung des NDR mit dem Tonträgerverband IFPI, dessen deutsche Landesgruppe etwa 400 Mitglieder habe, abgeschlossen habe, stelle nur sicher, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von bestimmten Probetonträgern erhalte. Diese Tonträger würden zudem nicht den einzelnen Programmen wie WDR 4 zugesandt. Diese würden die Tonträger direkt von den Firmen oder den Künstlern erhalten. Auf die Auswahlentscheidung, welche Musiktitel im Programm gesendet würden, habe das Bemusterungsabkommen daher keinerlei Auswirkung.
28Im Übrigen hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen: Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte bevorzuge bewusst die Interpreten größerer Produktionsfirmen beruhe auf reiner Spekulation und sei weder begründet noch begründbar. Eine Vorzensur finde nicht statt. Die Abhörkommission sei bei der von ihr zu treffenden Auswahl unabhängig. Bei der Auswahl durch die Abhörkommissionen fänden ausschließlich die oben genannten künstlerischen und professionellen Kriterien Anwendung. Weder Größe noch Bedeutung der bemusterten Firma würden dabei eine Rolle spielen. Im Gegenteil fänden in allen Wellen zunehmend gerade auch kleine Labels Eingang. Dies gelte auch in den Genres, die der Musikfarbe von WDR 4 entsprächen und deren Interpreten im Programm dieser Welle gesendet würden. Viele spezielle Genres würden nur von kleinen Labels abgedeckt. So bestehe das Repertoire der Sendungen "Hörproben" und "Premieren" zu 60% aus CD´s der "kleinen Labels". Entgegen der Behauptungen der Klägerin würden die kleinen Labels nicht diskriminiert. Vielmehr hätten sie einen festen Platz in dem Programmangebot des Beklagten.
29Allein aus dem Umstand, dass ca. 8 sogenannte "Major Companies" 3.330 sonstigen Anbietern gegenüber stünden, könne nicht geschlossen werden, dass eine Diskriminierung stattfinde. Der Umstand, dass die meisten Interpreten bei großen Plattenfirmen unter Vertrag stehen, habe bei einer chancengleichen Behandlung aller Künstler zwangsläufig zur Folge, dass diese Firmen überproportional vertreten seien.
30Es sei offenkundig, dass der Beklagte es nicht jedem Interpreten, der Bemusterungen einschickt, Recht machen könne. Hoch gerechnet auf den gesamten Tonträgermakrt würden 55.000 bis 60.000 neue Titel jährlich erscheinen. Nur etwa 5% könnten Eingang in die Musikpools der Hörprogramme des Beklagten finden. Wenn sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergäbe, dass der Rundfunk, wenn ihm ein Musikstück eingesendet wurde, den Sendewunsch erfüllen müsste, verlöre er seine Funktionsfähigkeit. Dies sei weder Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes, noch stehe es mit der Rundfunkfreiheit in Einklang.
31Schließlich sei zu beachten, dass es sich bei den Musikstücken um Gegenstände handele, die einer Bewertung im Sinne eines Besser und Schlechter nicht zugänglich seien. Dieser Aspekt sei in keiner Weise justiziabel. Die Entscheidung über die Auswahl der zu sendenden Stücke unterliege dem Beurteilungsspielraum des betreffenden Musikredakteurs, der nicht der richterlichen Kontrolle unterworfen sei. Die Grenzen könnten insoweit nur in dem Willkürverbot gesehen werden. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung der Klägerin seien nicht ersichtlich.
32Einen am 22.07.1999 gestellten Eilantrag - 6 L 1789/99 - hat die Klägerin am 25.05.2000 zurückgenommen. Die Klägerin hat am 23.03.2002 einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt - 6 L 729/02 -, den die Kammer mit Beschluss vom 14.11.2002 abgelehnt hat.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 6 K 5985/99, 6 L 1789/99 und 6 L 729/02 sowie auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Insbesondere stellt der Übergang von der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage keine Klageänderung dar,
36vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. A., § 91 Rn. 9 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung.
37Die Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag unbegründet.
38Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass von ihr interpretierte, komponierte und arrangierte Musiktitel vom Beklagten in seinem 4. Hörfunkprogramm 100 Mal jährlich abgespielt werden.
391. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG. Nach dieser Vorschrift stellt der Beklagte sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.
40Unabhängig davon, ob diese Vorschrift den Beklagten verpflichtet, von jedem Künstler Musiktitel in einer bestimmten Anzahl pro Jahr abzuspielen - was wenig naheliegt -, kann sich jedenfalls die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. § 5 WDRG enthält die Programmgrundsätze für den Beklagten. Zusammen mit § 4 WDRG verpflichtet diese Vorschrift den Beklagten zu einer pluralistischen Programmgestaltung. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Aufgabe, Rundfunkfreiheit rechtlich zu gestalten, mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gestaltungsform gelöst.
41Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.03.1984 - Bf III 228/82 -, NVwZ 1985, 124, 126 zu den Bestimmungen des NDR-Staatsvertrages. Vgl. außerdem BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerwGE 73, 118, 152 f..
42Als allgemeine Programmgrundsätze binden diese Vorschriften den Beklagten. Aus ihnen lässt sich jedoch kein individueller Rechtsanspruch der Klägerin herleiten. Durch § 5 WDRG werden keine einklagbaren subjektiven Rechte von Musikkünstlern auf Verbreitung ihrer Werke durch den Rundfunk begründet.
432. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Die Klägerin macht geltend, sie werde in dem grundrechtlich geschützten Wirkbereich der Kunstfreiheit dadurch verletzt, dass der Beklagte ihre Musiktitel nicht in seinem 4. Hörfunkprogramm abspiele.
44Das Grundrecht der Kunstfreiheit schützt in der Person des einzelnen Künstlers nicht nur den Prozess der künstlerischen Schöpfung und Gestaltung sowie das Kunstwerk als "Objektivation" der künstlerischen Betätigung, sondern auch die Verbreitung, Darbietung oder sonstige kommunikative Vermittlung des Kunstwerks, den sogenannten "Wirkbereich" künstlerischer Entfaltung. Die kommunikative Vermittlung oder Darbietung des Kunstwerks besteht aber nur im Rahmen der allgemeinen (allgemein zugänglichen) Kommunikationsmittel. Ein Anspruch auf Publikation, Ausstellung bzw. auf Verbreitung von Kunstwerken in jeder Weise besteht weder gegenüber staatlichen noch eben gegenüber privaten Medien.
45Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, (Loseblatt) Art. 5 Abs. 3 Rn. 19 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 - I C 31.68 -, BVerwGE 39, 197, 207 f.
46Das künstlerische Interesse der Klägerin an der Verbreitung ihrer Musiktitel wird zudem durch das Nicht-Abspielen in den Programmen des Beklagten nicht unerfüllbar, da - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - alle sonstigen Verbreitungsmöglichkeiten unberührt bleiben.
473. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich ferner auch nicht aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
48Die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG vermag zwar auch künstlerische Meinungsäußerungen tatbestandlich aufzunehmen, jedoch besteht zwischen Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Gesetzeskonkurrenz dergestalt, dass der Spezialnorm des Art. 5 Abs. 3 GG insoweit Vorrang zukommt.
49Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O..
50Zudem begründet auch Art. 5 Abs. 1 GG in der Variante der Meinungsverbreitung weder gegenüber den privatrechtlichen noch den öffentlich- rechtlichen Massenkommunikationsmitteln einen Anspruch auf Benutzung zur individuellen Meinungsverbreitung.
51Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art 5 Abs. 1, 2 Rn. 65.
524. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
53Der Grundsatz auf Gleichbehandlung verpflichtet den Beklagten nicht, jeden Musiktitel, der ihm zur Bemusterung eingereicht wird, in einem seiner Programme auch abzuspielen. Vielmehr beinhaltet das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG schon vom Wortlaut her nur die Verpflichtung für alle Träger hoheitlicher Gewalt - hierzu zählt auch der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts -, alle Menschen gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet daher den Beklagten, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121.
55Die Klägerin könnte daher auch nicht geltend machen, sie sei wie die Künstler zu behandeln, deren Musiktitel für den Wellenpool ausgewählt worden seien bzw. deren Musiktitel in Sendungen von WDR 4 gesendet würden, und ihre Musiktitel müssten daher abgespielt werden. Denn dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den Künstlern bedeuten, deren Musiktitel nicht in den Wellenpool eingestellt worden sind. Die Klägerin kann somit nur verlangen, wie alle Künstler behandelt zu werden, die entweder selber oder über ihre Verlage ihre Tonträger dem Beklagten zur Bemusterung vorlegen.
56Der Beklagte hat - nach den Vorgaben des Gesetzgebers wie etwa § 5 Abs. 4 Nr. 1 WDRG - zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Soweit er diese gesetzliche Regelung beachtet, kommt ihm weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Ein Verstoß gegen dass Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für das Handeln des Beklagten nicht finden lässt.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121.
58Der Beklagte hat demnach über die Auswahl von Musiktiteln in seinem 4. Hörfunkprogramm unter Beachtung der normativen Programmgrundsätze nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
59Die Auswahl von Musiktiteln für das Schallarchiv bzw. den Wellenpool sowie für die einzelnen Sendungen durch die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten beruht auf sachgerechten Erwägungen und gewährleistet eine für alle Künstler gleiche Behandlung. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung den bereits im schriftlichen Verfahren geschilderten Auswahlvorgang im Einzelnen detailliert dargelegt. Sie haben vorgetragen, dass die Einstellung in das Schallarchiv des Beklagten bzw. den Wellenpool von WDR 4 unter Berücksichtigung des Musikprofils dieses Programms nach den folgenden Kriterien erfolgt: Technische Professionalität des Tonträgers und der Aufnahme, Professionalität der Produktion des Musiktitels, Qualität des Textes, Professionalität und Qualität der Musik sowie der Stimme und Eingängigkeit des Musiktitels. Die Kammer sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dies sachgerechte Kriterien für die Auswahl von Musiktiteln sind.
60Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei der Beurteilung ihrer Musikstücke die genannten Kriterien nicht bzw. andere, sachfremde Kriterien angewandt worden sind. Sie hat auch nicht substantiiert dargetan, die sogenannten Major Companies würden von dem Beklagten ihr gegenüber bevorzugt behandelt. Zwar sind nach dem Vortrag der Klägerin 80 % der gesendeten Musiktiteln den Major Companies zuzurechnen. Jedoch beweist dies nicht, dass diese Musiktitel nach anderen als den genannten Kriterien ausgewählt würden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung fordert lediglich, dass alle Musiktitel nach den gleichen Kriterien durch die Abhörkommission beurteilt werden, nicht jedoch, dass alle Musikverlage gleich häufig im Programm berücksichtigt werden. Dies würde auch den Programmgrundsätzen des § 5 WDRG widersprechen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte mit dem Tonträgerverband IFPI ein Bemusterungsabkommen mit dem Inhalt hat, dass der Beklagte von allen von den Mitgliedern des Verbandes produzierten Tonträgern ein Exemplar erhält. Dieses Bemusterungsabkommen hat nach den glaubhaften Darlegungen des Beklagten keinerlei Einfluss auf die Auswahl von Musiktiteln für das Schallarchiv und den Wellenpool durch die Abhörkommission von WDR 4. Denn die aufgrund des Bemusterungsabkommens übersandten Tonträger gelangen nicht zur Abhörkommission des WDR 4, wie die Vertreter des Beklagten glaubhaft ausgeführt haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist deshalb unsubstantiiert und spekulativ. Auch die Kriterien, nach denen ein Musiktitel, der im Wellenpool von WDR 4 archiviert worden ist, zum Abspielen durch die zuständigen Redakteure nach den Vorgaben der Abhörkommission gelangt, sind sachgerecht. Die von dem Beklagten geschilderten Vorgaben - wie etwa, dass und warum nicht vier weibliche oder männliche Interpreten hintereinander gesendet werden - erscheint der Kammer nachvollziehbar. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Musikredakteure sich bei der letztendlichen Titelauswahl von sachfremden Erwägungen leiten ließ.
61Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Musiktitel der Klägerin willkürlich nicht in den Wellenpool von WDR 4 eingestellt bzw. nicht abgespielt worden sind. II. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.
62Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Kriterien des Auswahlverfahrens hat sich - unabhängig davon, ob die Klägerin einen solchen Anspruch hatte - erledigt. Der Beklagte hat bereits im schriftlichen Verfahren dargelegt, nach welchen Kriterien die in seinem 4. Hörfunkprogramm gesendeten Musiktitel ausgewählt werden. Diese Angaben hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich präzisiert und erläutert. Der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben worden, an den Beklagten hierzu Fragen zu stellen. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten entweder unvollständig oder unzutreffend sind. Den Beweisanregungen der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, war daher nicht nachzugehen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung, § 124a i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001, BGBl. I 3987.
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