Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 578/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der am 23.04.1985 geborene Kläger leidet unter einer Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung mit Hyperaktivität und einhergehender Störung des Sozialverhaltens. Seit dem Schuljahr 1996/1997 besucht er die weiterführende I. -Privatschule in C. , die bei der Bezirksregierung Köln als Ergänzungsschule gemäß § 44 SchulOG registriert ist.
3Mit Schreiben vom 28.01.1998, bei dem Beklagten eingegangen am 05.02.1998, beantragten die Eltern des Klägers die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der I. -Schule. Zur Begründung führten sie aus, der den Kläger seit dem 30.01.1998 behandelnde Dipl.-Psych. M. habe in seinen fachärztlichen Gutachten vom 24.02.1998 und vom 25.06.1998 erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner hyperkinetischen Störung see- lisch behindert sei. Es sei dringend zu empfehlen, dass er in der I. -Schule verblei- be. Ihm sei keine andere Schule bekannt, die in der Lage wäre, angemessen auf die Schwierigkeiten des Klägers einzugehen. Eine Sonderbeschulung komme ange- sichts der mindestens durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten nicht in Frage. Mitt- lerweile sei eine Stabilisierung und Verbesserung des anfänglichen Problemverhal- tens erkennbar. Gleichwohl zeige sich weiterhin ohne jeden Zweifel die Notwendig- keit einer Beschulung in der I. -Privatschule. Erfolge ließen sich nur erzielen, wenn eine kontinuierliche Beschulung über mehrere Jahre erfolge. Die begleitende verhal- tenstherapeutische Langstreckenbetreuung durch den Kinder- und Jugendpsychiater werde ebenfalls weiter fortgesetzt. Würde die Maßnahme beendet, bestünde die Ge- fahr, dass die psychische Entwicklung des Jugendlichen erneut bedroht wäre.
4Mit Bescheid vom 07.10.1998 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenüber- nahme ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne auch in einer öffentlichen Hauptschule gefördert werden. Er habe die Grundschule in L. ohne besondere verhaltensbedingte Auffälligkeiten besucht.
5Mit Schreiben vom 20.10.1998, bei dem Beklagten eingegangen am 21.10.1998, erhob der Kläger Widerspruch. Er führte ergänzend aus, die Eignung der I. -Schule ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bereits zahlreiche Schüler mit der vorlie- genden Symptomatik mit Erfolg die externen Prüfungen bestanden hätten.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, die Untersuchung des Klägers beim schulpsychologischen Dienst am 13.05.1998 habe keinen Hinweis darauf geliefert, dass der Besuch einer Regelschule nicht in Frage käme. Sofern der Hauptschulabschluss durch die Prob- leme des Klägers gefährdet sei, könne er im Rahmen der Beratungsangebote des schulpsychologischen Dienstes oder durch andere schulbegleitende ambulante Hil- fen unterstützt werden. Sollte dies nicht ausreichen, müsste durch eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des geeigneten Förderortes eine Lö- sung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gefunden werden.
7Am 25.01.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, bereits in der Grundschulzeit habe er erhebliche verhaltensbedingte Auffälligkeiten gezeigt. So- wohl die Grundschullehrer als auch der schon damals zu Rate gezogene schulpsy- chologische Dienst hätten die Probleme des Klägers allerdings unterschätzt. Bei den im Anschluss an die Grundschulzeit mit dem schulpsychologischen Dienst geführten Gesprächen sei den Eltern empfohlen worden, den Kläger auf ein Internat zu geben und die insoweit entstehenden Kosten gegenüber dem Beklagten gemäß § 35 a SGB VIII geltend zu machen. Dies habe man abgelehnt, weil man den Kläger nicht von zu Hause habe wegschicken wollen. Weil die Grundschule dem Kläger den Besuch ei- ner Realschule versagt habe, habe man ihn an der I. -Schule angemeldet. Dort sei- en die Klassenverbände wesentlich kleiner, um die optimale Betreuung der Schüler sicherzustellen. Aber auch auf der I. -Schule habe sich gezeigt, dass die Sozial- kompetenz des Klägers noch nicht den Anforderungen der Jahrgangsstufe entspro- chen habe. Der Kläger habe gegenüber seinen Mitschülern oftmals vorschnell und unüberlegt gehandelt, er habe gerne provoziert und sich schnell an allen konflikthaf- ten Auseinandersetzungen beteiligt. So hätten seine Klassen- und Fachlehrer in den Zwischenberichten und Zeugnissen weniger an den intellektuellen Leistungen des Klägers, sondern vielmehr an seinem Verhalten etwas auszusetzen. In einem norma- len Klassenverband einer Regelschule mit 25 oder mehr Schülern wäre der Kläger von den Lehrern nicht mehr führbar gewesen. Nur der derzeitigen Klassenstärke von 13 Schülern und dem ständigen strukturierenden Führen durch die Lehrkräfte sei es zu verdanken, dass der Kläger im Klassenverband haltbar sei. Zwar hätten die Schwierigkeiten des Klägers durch den Besuch der I. -Schule nicht gänzlich besei- tigt werden können, wie die schulischen Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen so- wie die Verhaltensbeschreibungen ergeben hätten. Es zeige sich dort dennoch zu- nehmend eine Besserungstendenz bezüglich Leistung, Konzentration und sozialer Eingliederung. Dadurch sei zu erkennen, dass nur in diesem festen und pädagogisch strukturierten Rahmen überhaupt eine Chance für ihn bestehe, die Schule zu durch- laufen und nicht auf Abwege zu geraten. Soweit dem Beklagten die Stellungnahme des Dipl.-Psych. M. nicht ausreichen sollte, hätte er jedenfalls eine eigene zweite umfassende Untersuchung des Klägers in Auftrag geben müssen. Der vom schul- psychologischen Dienst des Beklagten vorgenommene Test reiche jedenfalls nicht aus, um das Privatgutachten des Klägers in Frage zu stellen. Im Übrigen bestehe in der I. -Schule sehr viel Kenntnis über das hyperaktive Syndrom. Die Fachkräfte würden von dem Schulleiter regelmäßig auf diesem Gebiet weitergebildet. Die päda- gogische Arbeit an der I. -Schule stütze sich auf Erkenntnisse der Kinder- und Ju- gendpsychatrie und entspreche damit den Qualitätsstandards, die international erho- ben würden. Um dem Kläger die Ausschöpfung seiner intellektuellen Fähigkeiten zu ermöglichen, ihm also die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zukommen zu lassen und seiner seelischen Behinderung ge- recht zu werden, sei für den Kläger der Besuch der I. -Schule notwendig. Entspre- chend hätten auch Prof. Dr. M. und Dr. G. in ihrer fachärztlichen Stellung- nahme vom 25.06.1999 einen Verbleib des Klägers auf der I. -Schule für unbedingt erforderlich gehalten.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 zu verpflichten, dem Kläger ab 28.01.1998 bis zum 02.12.1998 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, es sei weiterhin unklar, ob dem Kläger aufgrund des hyperkinetischen Syndroms eine seelische Behinderung drohe. Jedenfalls aber sei der Besuch der I. -Schule nicht erforderlich, weil der Besuch einer öffentlichen Regelschule in all ihren Erscheinungsformen ausreiche. Zudem sei die I. -Schule nicht geeignet, den Schwierigkeiten des Klägers zu begegnen, denn sie verfüge nicht über das erforderliche qualifizierte Lehrpersonal. Schließlich sei der Besuch der Ergänzungsschule mit erheblichen und unverhältnismäßigen Mehrkosten ver- bunden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides ist hier nicht erfolgt, denn im Adressfeld der Zustellungsurkunde wurden die Eltern des Klägers nicht mit ihrem Nachnamen, sondern fehlerhaft mit dem Nachnamen ihres damaligen Rechtsanwaltes und Prozessbevollmächtigten bezeichnet. Im Übrigen wäre jedenfalls dem mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben (§ 60 VwGO). Der Kläger war aufgrund des plötzlichen Todes seines früheren Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt T. ) am 03.01.1999 - einen Tag vor Ablauf der Klagefrist - unverschuldet verhindert, die gesetzliche Frist des § 74 VwGO einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen gestellt, und zwar mit der Klageschrift am 25.01.1999 durch Rechtsanwalt L. , der durch den ihm am 21.01.1999 zugestellten Bestellungsbeschluss des OLG Köln zum Kanzleiabwickler bestellt wurde.
17Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18Der Bescheid des Beklagten vom 07.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in C. .
19Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII bestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und nach der Verordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe- Verordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
20Mit Blick auf die fachärztlichen Stellungnahmen des Dipl.-Psych. M. und von Prof. M. spricht vieles dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum dem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen war, dass er also aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung an einer seelischen Störung litt und infolge dieser seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche Behinderung jedenfalls drohte (§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 3, 5 Eingliederungshilfe-Verordnung).
21Diese Frage bedarf indessen keiner anschließenden Klärung, denn jedenfalls war der Besuch der I. -Schule keine geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe.
22Zur Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedarf es grundsätzlich eines der Hilfeentscheidung vorgeschalteten Verfahrens nach § 36 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll vor der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart und deren Ausgestaltung zunächst eine Beratung des Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für eine längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Anschließend sollen die hinzugezogenen Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
23Dieses Bedarfsfeststellungsverfahren ist im Falle des Klägers nicht durchgeführt worden. Seine Eltern haben ihn vielmehr ohne einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und ohne die dadurch erst ausgelösten Hilfemöglichkeiten nach § 36 SGB VIII aus eigenem Entschluss und ohne Beteiligung der an der Aufstellung eines Hilfeplans einzubindenden Fachkräfte in der I. -Schule eingeschult. Auch mit der Antragstellung auf Gewährung von Eingliederungshilfe am 28.01.1998 - 1 ½ Jahre nach Beginn des Besuchs der I. -Schule - haben die Eltern die Gewährung von echter Jugendhilfe nicht begehrt und an der Aufstellung eines grundsätzlich erforderlichen Hilfeplans nicht mitgewirkt. Sie haben vielmehr ausschließlich die Übernahme der Kosten für die weitere Beschulung des Klägers auf der I. -Schule durch den beklagten Jugendhilfeträger begehrt und diesen somit nur als Kostenträger und nicht auch als Leistungsträger in Anspruch genommen. Insoweit haben sie zwar zwei fachärztliche Stellungnahmen über das Ausmaß des Störungsbildes und die geeignete Beschulungsform vorgelegt. Diese Vorgehensweise entspricht aber nicht den Anforderungen des § 36 SGB VIII, wonach der Leistungsberechtigte vor eigenmächtigem Maßnahmebeginn den Jugendhilfeträger auf Jugendhilfe in Anspruch nehmen soll, damit die erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Hilfemaßnahmen zusammen mit den Beteiligten und im Zusammenwirken von Fachkräften beraten werden können. Dem in § 36 SGB VIII zum Ausdruck kommenden jugendhilferechtlichen Ziel partner- schaftlicher Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe haben sich die Eltern durch die bloße Inanspruchnahme des Beklagten als Kostenträger damit entzogen. Im Hinblick auf das diffuse Störungsbild des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms, dessen Ursachen und Behandlungsmethoden auch in der Wissenschaft nach wie vor nicht hinreichend geklärt sind, kann ohne Hilfeplan nicht individuell ermittelt werden, welche schulischen Maßnahmen überhaupt geeignet und erforderlich waren, um der (drohenden) seelischen Behinderung entgegenzutreten. Ohne die Inanspruchnahme echter" Jugendhilfe kann ein Anspruch des materiell beweislastpflichtigen Klägers nach § 35 a SGB VIII demnach nicht bestehen. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss des Anspruchs nach § 35 a SGB VIII entgegen, wonach bei zunächst selbstbeschaffter Hilfe jedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Betracht kommen kann.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, FEVS 52, 532 ff.
25Nach Auffassung der Kammer kann in diesem Fall nichts anderes gelten als für Zeiträume nach Stellung des Antrages" gemäß § 35 a SGB VIII, wenn der Antrag" tatsächlich nur auf die Inanspruchnahme des Jugendhilfeträgers als Kostenträger für die selbstbeschaffte Maßnahme gerichtet ist und eine Bedarfsfeststellung unter Beteiligung der nach § 36 SGB VIII hinzuzuziehenden Personen vom Leistungsberechtigten nicht erstrebt und deshalb auch nicht durchgeführt wird. In diesen Fällen wird echte Jugendhilfe gar nicht beantragt, sondern nur der Jugendhilfeträger über die selbstbeschafften Maßnahmen informiert bzw. in Kenntnis gesetzt, was alleine für die Bejahung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach Kinder- und Jugendhilferecht nicht ausreicht.
26Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, FEVS 52, 532 ff.
27Aber auch wenn ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages" (hier am 28.01.1998) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe auch ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 36 SGB VIII grundsätzlich in Betracht käme und wenn die vom Kläger ins Felde geführten konkreten schulischen Hilfemaßnahmen zur Behandlung seiner (drohenden) Behinderung angezeigt wären, bliebe der Klage der Erfolg versagt. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die I. -Schule im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen die geeignete und erforderliche Beschulung ist.
28Das öffentliche Schulsystem hält nach Auffassung der Kammer geeignete Schulen für eine angemessene Beschulung auch des Klägers vor. Die Bandbreite der möglichen Beschulungsformen ergibt sich aus den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchpflG wird die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der öffentlichen Grundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die u.a. wegen seelischer Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG). Die sonderpädagogische Förderung kann in den Sekundarstufen I und II mit Zustimmung des Schulträgers auch in einer weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SchpflG).
29Auf dieser Grundlage konnten dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum geeignete öffentliche Schulen angeboten werden. Auch bei unterstellter (drohender) seelischer Behinderung und bei bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf kann unter Umständen eine öffentliche Regelschule als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Je nach Art und Ausmaß der Störung einerseits sowie personeller und sächlicher Ausstattung der Regelschule andererseits können die erforderlichen schulischen Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und ihrer Folgeerscheinungen, insbesondere die Übung und Überwachung von Verhaltensregeln (z.B. klare Ansprache, Lob) auch von öffentlichen Allgemeinschulen ergriffen werden. Im Rahmen des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII müssen die betreffenden Lehrer der Regelschule mit den Problemen des Kindes oder des Jugendlichen vertraut gemacht werden und in die Hilfeplanung einbezogen werden. Diese Lehrer sind dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Feststellungen des Hilfeplans im schulischen Bereich umzusetzen, diese Feststellungen unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls eine Modifizierung des Hilfeplans anzuregen.
30Reichen im Einzelfall die schulischen Mittel der Regelschule zu einer angemessenen Förderung eines hyperaktiven und sozialverhaltensgestörten Schülers nicht aus, so müsste ergänzend im Zusammenwirken mit dem Jugendhilfeträger, den Schulaufsichtsbehörden und weiteren fachkundigen Stellen wie etwa dem Gesundheitsamt, dem schulpsychologischen Dienst und den Erziehungsberatungsstellen der (drohenden) seelischen Behinderung durch außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen einschließlich Familientherapie sowie Erziehungshilfen von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite entgegen gewirkt werden.
31Sollte sich vor oder - gegebenfalls nach einer Versuchsphase - während des Besuchs einer (weiterführenden) Regelschule herausstellen, dass diese eine angemessene Beschulung auch unter Einbeziehung der bereits angesprochenen außerschulischen Fördermaßnahmen nicht sicherstellen kann, etwa weil es zur Eingliederung des Klägers (auch) entscheidend auf die Beschulung in kleinen Klassenverbänden ankommt und diese Kleingruppenbeschulung in öffentlichen Regelschulen nicht möglich ist, so wäre eine Sonderbeschulung in einer Sonderschule für Erziehungshilfe unumgänglich (vgl. § 4 SchulVG, § 7 Abs. 5 SchpflG i.V.m. §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort). In einer solchen - im Schulbezirk unstreitig vorhandenen - Er- ziehungsschule wäre der Kläger durch Sonderpädagogen in kleinen Klassenverbänden (durchschnittlich acht bis zwölf Schüler, im Einzelfall sogar Einzelunterricht) angemessen gefördert worden. Um diese Form der Beschulung zu erreichen, hätten die Eltern des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG einen Antrag auf Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort stellen müssen und die Sonderbeschulung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen.
32Der Einbeziehung einer (Sonder-)Erziehungschule in die Feststellung der geeigneten öffentlichen Schulen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die zuständige Schulbehörde bislang nicht entschieden hat, dass der Kläger zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist. Zwar kann der Jugendhilfeträger in diesen Fällen einen hilfesuchenden Schulpflichtigen grundsätzlich nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.
33Vgl. für die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 ff. m.w.N.
34Dieser Grundsatz findet nach Auffassung der Kammer jedoch dann keine Anwendung, wenn sich aus Sicht der Eltern die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts geradezu aufdrängen musste und die Eltern gleichwohl den zur Einleitung des Verfahrens erforderlichen Antrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG) nicht in zumutbarer Zeit gestellt haben.
35Im Verhältnis zu einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem, das nach den vorstehenden Ausführungen als in sich geschlossenes System in seiner Gesamtheit - d.h. in all seinen Erscheinungsformen - in den Blick zu nehmen ist, war der Besuch der I. -Schule nicht die geeignete und erforderliche Maßnahme zur angemessenen Schulbildung des Klägers. Sowohl im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule, die über die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die angemessene Beschulung hyperaktiver und sozialverhaltensgestörter Kinder- und Jugendlicher verfügt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchpflG), als auch im Gegensatz zu einer Erziehungsschule verfügt die I. -Schule nach Angaben ihres Leiters - Herrn C. - selbst nicht über die erforderlichen sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte. Das Lehrpersonal der I. -Schule mag sich auf Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des hyperkinetischen Syndroms und den sich daraus für den Schulbetrieb ergebenden erforderlichen Maßnahmen weiterbilden. Diese Weiterbildung ersetzt aber abgesehen davon, dass auch Lehrer öffentlicher Regel- und Sonderschulen an solchen Veranstaltungen teilnehmen, keinesfalls eine sonderpädagogische Ausbildung insbesondere der Sonderschullehrer. Auch aus dem Umstand, dass auf der I. -Schule nach Auskunft ihres Schulleiters möglichst nur Schulklassen mit bis zu 15 Schülern gebildet werden, kann der Kläger für ihn Günstiges nicht herleiten. Zum einen kann diese Klassengröße auf der I. -Schule nach Auskunft von Herrn C. nicht garantiert werden und es sind demnach auch größere Klassenverbände möglich und - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - tatsächlich vorhanden. Zum anderen unterliegt die I. -Schule insoweit keiner staatlichen Kontrolle. Sie ist als (private) Ergänzungsschule registriert, die - anders als eine (private) Ersatzschule - nach der Anzeige der Lehrbetriebsaufnahme ohne Genehmigung betrieben werden kann (§ 44 Abs. 1 SchulOG) und nur einer eingeschränkten staatlichen Schulaufsicht unterliegt (§ 45 Abs. 2 und 3 SchulOG). Hinsichtlich der Frage, ob ein Schulpflichtiger die Vollzeitschulpflicht auf einer Ergänzungsschule erfüllen kann, stellt die obere Schulaufsichtsbehörde nur fest, dass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann (§ 22 Abs. 1 SchpflG). Zudem besteht auf der I. -Schule, in der - wovon die Kammer ausgeht - tatsächlich zahlreiche Kinder mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung unterrichtet werden, die Gefahr, dass in einer Klasse ein wesentlich höherer Anteil seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher schulisch betreut werden muss als auf einer öffentlichen Regelschule und damit trotz möglicherweise kleineren Klassenverbandes die Betreuung der Schüler nicht immer gewährleistet ist. Einen allgemeinen Vorrang der Privatschulen (Ersatz- und Ergänzungsschulen) vor den öffentlichen Schulen kennen die schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen im Übrigen nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SchpflG und § 22 SchpflG).
36Selbst wenn die I. -Schule aber die Anforderungen an die Beschulung (drohend) seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher auf Sonderschulen oder (qualifizierten) Regelschulen erfüllen würde und demnach geeignet wäre, so würde der geltend ge- machte Anspruch auf Eingliederungshilfe an der Erforderlichkeit der Maßnahme und letztlich am Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII scheitern. Die Beschulung des Klägers in der I. -Schule wäre im Verhältnis zu einer Beschulung an einer öffentlichen Regelschule (gegebenenfalls in Verbindung mit außerschulischen Fördermaßnahmen) oder einer öffentlichen (Sonder- )Erziehungsschule mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Insoweit kommt es bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers unvertretbare Mehrkosten" erfordert, darauf an, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Jugendhilfe übernehmen muss, nicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen Leistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber nicht aufkommen müsste.
37So in Bezug auf § 3 Abs. 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 22.01.1987 - 5 C 10/85 -, NVwZ 1987, 594 ff., FEVS 36, 353 ff.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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