Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 2640/95
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
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G r ü n d e
2Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Beru- fungsverfahren zu Recht auf (nur) 13/20 festgesetzt. Dies entspricht § 114 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Regelung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr. Vorliegend hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6.3.2002 im Verfahren nach § 130a VwGO entschieden. Für die von dem Erinnerungsführer verlangte Differenzierung danach, ob die Beru- fung durch den Senat einstimmig zurückgewiesen oder ob sie einstimmig für begrün- det erklärt wird, finden sich in § 114 Abs. 3 BRAGO keinerlei Anhaltspunkte. Die Hal- bierung der Verhandlungsgebühr durch § 114 Abs. 3 BRAGO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Anhörungsverfahren re- gelmäßig weniger Aufwand bedeutet, als die Teilnahme an einer mündlichen Ver- handlung. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist demgegenüber für die Gebüh- renhöhe nicht relevant. Auch bei der anderen, in der Vorschrift genannten Entschei- dungsvariante, der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO, kann es im Übrigen nicht darauf ankommen, ob die Klage durch Gerichtsbescheid abgewie- sen oder ob ihr stattgegeben wird. Die von dem Erinnerungsführer herangezogene Kommentarstelle
3- Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl. 2002, § 114 Rn. 10 (S. 1223) -, derzufolge die halbe Verhandlungsgebühr festzusetzen ist, wenn das OVG die Beru- fung einstimmig für unbegründet hält, dürfte noch auf der alten Fassung der VwGO beruhen, nach der im Verfahren gemäß § 130a VwGO ausschließlich eine Zurück- weisung der Berufung möglich war. Die durch die sechste VwGO-Novelle (1996) hin- zugekommene Möglichkeit, auch eine Entscheidung zugunsten des Berufungsfüh- rers im Verfahren nach § 130a VwGO zu treffen, ist in der Kommentierung von Ma- dert offenbar noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 130a 3x
- § 114 Abs. 3 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 154 1x