Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 17 L 1409/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.788,19 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist Miteigentümer des in L. gelegenen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00/00, mit der Lagebezeich- nung T. weg 000. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut und hat ausweislich eines Grundbuchauszuges eine Größe von 774 qm. Die nordwestliche Grundstücksseite grenzt an eine vom Hauptzug des T. wegs ab- zweigende, befahrbare Sackgasse an; der Stichweg ist zunächst nur entlang seiner südöstlichen Seite bebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage des Grund- stücks wird auf die vorgelegten Lagepläne Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 25 und 39).
4Die Stadt L. baute den Stichweg auf einer Länge von etwa 108 m zwischen September 1967 und März 1984 aus. Der T. weg einschließlich des Stichweges galt ausweislich verschiedener Vermerke in den Verwaltungsvorgängen des An- tragsgegners bereits vor 1962 als öffentliche Straße (Gemeindestraße ohne Be- schränkung) gewidmet, an anderer Stelle heißt es, der T. weg galt schon vor 1962 als Wirtschaftsweg gewidmet. Das Grundstück des Antragstellers und der Stichweg liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
5Mit Beitragsbescheid vom 06. Mai 2002 zog der Antragsgegner den Antragsteller für die Erschließungsanlage T. weg 000 bis 000 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.152,75 EUR heran. Hierbei legte der Antragsgegner eine beitrags- pflichtige Grundstücksgröße (F) von 719 qm und eine Geschoßfläche (G) von 152 qm zu Grunde; das geometrische Mittel aus beiden Werten (Wurzel F x G) be- trägt 331.
6Hiergegen legte der Antragsteller am 15. Mai 2002 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden worden ist.
7Am 13. Juni 2002 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes nachgesucht, zu dessen Begründung er im wesentlichen vorträgt: Der T. weg sei bereits vor 1946 als Straße vorhanden gewesen und als historische Straße einzuordnen. Er sei entsprechend den früheren Anforderungen programm- gemäß hergestellt worden. Die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sei fehlerhaft bestimmt worden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Flächen- berechnungen für Entwässerung und Beleuchtung (1.080 qm) und der Summe der Flächen von Fahrbahn, Gehweg und Parktaschen (988 qm). Er habe die Flächen nachgemessen und sei zu anderen Ergebnissen gekommen. Da die Deutsche Grundkarte im interessierenden Bereich falsch sei, habe er selbst eine Karte der Straße erstellt. Der vom Antragsgegner vorgelegte Lageplan entspreche gleichfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das tatsächliche Begleitgrün sei größer als im offiziellen Plan dargestellt. Auf der Länge von 92,3 m seien nur zwei Lampen in- stalliert worden; die dritte Lampe stehe direkt an der Brücke zum Faulbach und liege außerhalb der Baumaßnahme. Das letzte Stück der Straße vor dem Haus Nr. 000 sei nicht ausgebaut. Hier befinde sich ein privat hergestellter Gehweg (kleines Basalt- pflaster). Dieser private Gehweg sei 65,2 qm groß und nicht zur Ausbaufläche hinzu- zurechnen; er sei kein Bestandteil der Erschließungsanlage, der entwässert und be- leuchtet werde. Der Ausbau der Straße sei für die Anlieger nicht erforderlich gewe- sen. Die Straßenbreite von 6 m sei unverhältnismäßig, da nur fünf Häuser an der ausgebauten Straße vorhanden seien und nur wenige mehr im weiteren Verlauf des Stichweges. Die Parkflächen seien nicht erforderlich bzw. begründeten für die Anlie- ger keine Sondervorteile. Die nächsterreichbare Stellplatzmöglichkeit befinde sich 60 m von seinem Grundstück entfernt. Auf den Grundstücken der Anlieger seien zu- dem hinreichende Parkmöglichkeiten vorhanden. Bei der Berechnung des Beitrages sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass das Grundstück des Antragstellers nur zum Teil an dem Stichweg gelegen sei. Es sei fraglich, ob die Zuschüsse tatsächlich nur für Radwege ausgegeben worden seien. Ihm sei unverständlich, wie der Antragsgegner die angewandten Einheitssätze ermittelt habe bzw. welcher Herstellungszeitraum diesbezüglich zu Grunde gelegt worden sei. Hinsichtlich der Fremdkapitalkosten werde die Offenlegung der Berechnung und ihrer Nachweise beantragt, da dies dem Bescheid nicht entnommen werden könne und insofern bestritten werde. Die Berechnung der Geschoßfläche sei fehlerhaft erfolgt, da bei ihrer Ermittlung Garagen unberücksichtigt bleiben müssten. Der Beitragsanspruch sei schließlich durch Verjährung erloschen. Es sei unzutreffend, dass die Anlage erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 als im Rechtssinne endgültig hergestellt zu qualifizieren sei. Es dränge sich die Annahme auf, dass der Antragsgegner - der über einen Zeitraum von 19 Jahren nach technischer Fertigstellung der Straße keine Zustimmung der Bezirksregierung eingeholt habe - selbst von der Unrechtmäßigkeit der Herstellung ausgegangen sei. Der Ausbau entspreche auch nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB, insbesondere seien die privaten und öffentlichen Belange fehlerhaft abgewogen worden. Selbst wenn der Ausbau rechtmäßig erfolgt sein sollte, habe er - der Antragsteller - auf Grund des Zeitablaufs seit der technischen Herstellung der Anlage schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben würden.
8Der Antragsteller beantragt,
9die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06. Mai 2002 anzuordnen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers im einzelnen entgegen und trägt darüber hinvor, er habe die Fläche des T. weg und seiner Teileinrichtungen überprüft und vollständig neu berechnet. Die insgesamt befestigte Gehwegfläche vermindere sich von 259 qm auf 255 qm, die Parkflächen von 171 qm auf 165 qm; die befestigte Fläche der Fahrbahn erhöhe sich von 681 qm auf 683 qm. Gekürzt auf die beitragsfähige Höchstbreite und nach Kürzung um diejenigen Flächen, für deren Herstellung kein Aufwand geltend gemacht werde habe der Gehweg noch eine beitragsfähige Breite von 189 qm, die Parkflächen eine solche von 161 qm und die Fahrbahn eine von 638 qm. Dies führe bei einer Neuberechnung des auf das Grundstück des Antragstellers entfallenden Erschließungsbeitrages zu einer Erhöhung um 4,14 EUR.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
14II.
15Der Antrag ist unbegründet.
16Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
17Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller weder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.
18Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Daran gemessen ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet.
19Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "T. weg" im Abschnitt von Haus Nr. 000 bis Haus Nr. 000 sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt L. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS 1988) i.d.F. der Elften Satzung zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 1998 -.
20Zunächst spricht bei Würdigung des wechselseitigen Vortrages der Beteiligten und des von ihnen vorgelegten Kartenmaterials nichts Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem T. weg im hier interessierenden Teil um eine beitragsfreie sogenannte vorhandene Straße oder um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß ausgebaute Straße handelt (vgl. § 242 Abs. 1 BauGB). Soweit für die Beantwortung der Frage, ob es sich hier um eine vorhandene Straße handelt, weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sein sollten, könnten diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht getroffen werden, sondern müssten einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2598/96 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks (AU) m.w.N.
22Der Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden.
23Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass es sich bei dem T. weg in dem hier maßgeblichen Bereich um eine selbständige Erschließungsanlage handelt. Ob eine Verkehrsanlage erschließungsbeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Ob zwei Straßenzüge als eine einzelne oder zwei getrennte Erschließungsanlagen anzusehen sind, richtet sich ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem Erscheinungsbild der Straßen; bei der Abgrenzung ist der Sache nach zu differenzieren zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen. Regelmäßig ist eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109, S. 102, 109/110, und vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23, 25/26.
25In Anwendung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass die ausgebaute Straße mit etwa 108 m Länge die vom Bundesverwaltungsgericht für die Unselbständigkeit einer Stichstraße angenommene "Regelgrenze" von 100 m nicht ganz unerheblich überschreitet und nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in seinem Urteil vom 16. September 1998, a.a.O., alles dafür spricht, dass hiernach zwar Unterschreitungen, nicht aber Überschreitungen dieser Grenze möglich sind. Umstände, die ein Abweichen von der maßgeblichen Regel gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch offensichtlich. Auch die Breite und die Ausstattung der Sackgasse lässt nicht den Eindruck aufkommen, sie diene lediglich als schlichte Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken; auf die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Ablichtungen (Beiakte 1, Blatt 11 bis 16) wird insoweit Bezug genommen. Schließlich kann die Zahl der erschlossenen Grundstücke - sieben - nicht als gering bezeichnet werden.
26Ferner ist die Ermittlung des Erschließungsaufwandes anhand der von dem Antragsgegner zu Grunde gelegten Grundflächen für die verschiedenen Teileinrichtungen und nach Maßgabe der in der EBS 1988 insoweit vorgesehenen Einheitssätze bei summarischer Bewertung nicht zu beanstanden.
27Nach der Neuberechnung der Straßenlandflächen durch den Antragsgegner (vgl. den Schriftsatz vom 15. November 2002 mit Anlagen in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22. August 2002, dort unter Nr. 2) spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Grundflächen der Teileinrichtungen der Erschließungsanlage richtig vermessen hat. Der Mitteilung des Antragsgegners, dass er die maßgebenden Grundflächen der Anlage anhand einer Schlußvermessung auf der Basis einer digitalen Karte ermittelt habe, und der Neuberechnung der Grundflächen ist der Antragsteller nicht (mehr) substantiiert entgegengetreten. Es drängt sich auch nicht auf, dass das von dem Antragsgegner verwendete Kartenmaterial die Örtlichkeiten unzutreffend wiedergibt - mit der Folge, dass seine Flächenberechnungen falsch sein könnten - und stattdessen nur die von dem Antragsteller selbst verfertigte Karte (vgl. Blatt 89 a der Gerichtsakte) und die von ihm ermittelten Werte richtig sein könnten. Soweit der Antragsteller meint, der Wendehammer sei in der von dem Antragsgegner verwendeten Karte nicht enthalten, trifft dies nicht zu. Die von dem Antragsgegner ermittelten Werte der Flächen für Parktaschen und Gehwege sind nur unwesentlich größer als die von dem Antragsteller berechneten; Begleitgrün hat der Antragsgegner im maßgeblichen Plan entgegen den Angaben des Antragstellers nicht dargestellt; den Einmündungsbereich der Sackgasse in den Hauptzug des T. weg hat der Antragsteller bei seinen Berechnungen erkennbar nicht berücksichtigt. Den Ursachen für die Diskrepanzen bei den ermittelten Flächenwerten mag gegebenenfalls im Widerspruchs- oder einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.
28Der abgerechnete Ausbau der Anlage überschreitet bei summarischer Bewertung weiterhin nicht die Grenzen dessen, was i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Nutzung der Bauflächen erforderlich ist. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt.
29BVerwG, Urteil vom 03. März 1995 - 8 C 25.93 -, Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28, S. 1, 3/4 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15 Rdnr. 8 m.w.N.
30Die so gezogene Grenze dürfte durch den Ausbau nicht überschritten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Darlegungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. Juli 20002 (dort unter Nr. 2 c) Bezug genommen. Mit Blick auf die Antragsbegründung ist ergänzend auszuführen, dass eine Fahrbahnbreite von 6,00 m nicht offenkundig und schlechthin außer Verhältnis zur Anzahl der durch die Straße erschlossenen Grundstücke steht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Straße im weiteren Verlauf und Straßen im Wohngebiet ein schmaleres Profil haben. Ob die Anlieger über einen langen Zeitraum mit dem früheren Ausbauzustand problemlos zurechtgekommen sind, ist unerheblich. Entsprechendes gilt für die Anlegung der Parkflächen. Es ist regelmäßig im Rahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegend anzusehen, wenn öffentliche Parkgelegenheiten bis zu einem Zehntel der auf den erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschoßflächen eingerichtet wurden.
31BVerwG, Urteil vom 05. September 1969 - IV C 67.68 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 5, S. 3, 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15 Rdnr. 12 m.w.N.
32Die Geschoßflächen betragen nach Berechnungen des Antragsgegners insgesamt 958,89; die beitragsfähige Parkfläche ist nach seiner Neuberechnung insgesamt 161 qm groß, nach Berechnungen des Antragstellers insgesamt 155 qm. Auch wenn die Parkflächen damit zwischen 16 und 17 % der Geschoßflächen - deren Berechnung vom Antragsteller ihrerseits angegriffen wird - entsprechen, erscheint dieser Wert jedenfalls im Rahmen der hier nur anzustellenden vorläufigen Prüfung nicht völlig überzogen.
33Bei summarischer Bewertung hat der Antragsgegner darüber hinaus zu Recht die gesamte Straßenoberfläche des Stichweges, wie sie aus den Karten in den vorgelegten Abrechnungsunterlagen ersichtlich ist (also unter Einschluss der offenbar auf private Veranlassung hin gepflasterten Gehwegfläche am westlichen Ende des ausgebauten Straßenabschnitts), bei der Aufwandsermittlung für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen mit berücksichtigt. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Fotografien (vgl. Blatt 120, 121 der Gerichtsakte und Blatt 16 der Beiakte 1) und den daraus erkennbaren topografischen Verhältnissen drängt es sich nicht auf, dass - wie der Antragsteller behauptet - die Entwässerung der gepflasterten Fläche nicht über die städtische Entwässerungseinrichtung, sondern zum Faulbach hin erfolgt. Es ist für die Abrechnung auch unerheblich, ob sich Leuchten tatsächlich an den Enden des ausgebauten Abschnitts befinden, da es nur auf das Vorhandensein einer für die Anlage insgesamt funktionstüchtigen Beleuchtungseinrichtung ankommt; letzteres zieht aber auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Wegen der parallel gelagerten Problematik spricht schließlich Überwiegendes dafür, die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30. Januar 1996 - 17 K 4829/93 -, denen zufolge eine - gemäß der EBS 1988 nach Einheitssätzen für jeden Quadratmeter ausgebauter Fläche erfolgende - Abrechnung der Entwässerungseinrichtung ein bautechnisch fertige Straßenoberfläche voraussetzt, auf die Abrechnung der Beleuchtungseinrichtung zu übertragen.
34Vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2002 - 17 L 380/01 -.
35Für die einzelnen Teileinrichtungen sind auch die für den jeweiligen Herstellungszeitraum geltenden Einheitssätze zutreffend berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere für die Beleuchtungseinrichtung. Auf die Ausführungen in Schriftsätzen des Antragsgegners vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 b) und vom 22. August 2002 (dort unter Nr. 3), wird insoweit Bezug genommen. Zureichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit der Aufstellung der auf den vom Antragsteller vorgelegten Fotografien aus den 50er Jahren erkennbaren Gaslaternen auf der gesamten Ausbaulänge des T. weg eine programmgemäße endgültige Herstellung der Beleuchtungseinrichtung vorgenommen worden war und deshalb nur ein vor 1967 (Herstellung der jetzigen Beleuchtungseinrichtung) geltender Einheitssatz bzw. die tatsächlichen Baukosten anzusetzen waren, lassen sich weder dem Vortrag des Antragstellers entnehmen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Stadt war dementsprechend nicht gehindert, zum Teil vorhandene Teileinrichtungen (Straßenbeleuchtung) durch neue zu ersetzen und die dafür aufgewandten Kosten in den Erschließungsaufwand einzubeziehen.
36Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35, S. 20 f. m.w.N.
37Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für bestimmte Teileinrichtungen bereits einmal Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben worden wären.
38Weiterhin ist es nicht offenkundig, dass der beitragsfähige Aufwand um Zuschüsse zu kürzen war. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 d) und vom 22. August 2002 (dort unter Nr. 4) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
39Es drängt sich schließlich nicht auf, dass die Berechnung der Fremdfinanzierungskosten durch den Antragsgegner fehlerhaft sein könnte; die von der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Grundsätze hat er bei summarischer Prüfung berücksichtigt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 31. Juli 2002 (dort unter Nr. 2) Bezug genommen. Diesen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; seinen Einwänden ist deshalb hier nicht weiter nachzugehen.
40Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner ferner den umlagefähigen Erschließungsaufwand zutreffend auf die erschlossenen Grundstücke und insbesondere auf das Grundstück des Antragstellers verteilt.
41Das Grundstück des Antragstellers wird von der Straße voll erschlossen und erhält von ihr den vollen Erschließungsvorteil. Denn es grenzt - wie vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 3 b) zutreffend ausgeführt worden ist - mit seiner gesamten Front an den ausgebauten Abschnitt des T. weg an. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller auch nicht mehr entgegengetreten. Daß der Antragsteller die von seinem Grundstück etwas weiter entfernt liegenden Parkflächen aus persönlichen Gründen nicht zu nutzen braucht, ist dabei unerheblich. Denn es kommt nur darauf an, ob sein Grundstück von der Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit erschlossen wird.
42Es drängt sich auch nicht auf, dass die für das Grundstück des Antragstellers (und anderer Anlieger) ermittelte Geschoßfläche fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Zum einen hat die Kammer die von dem Antragsteller angegriffene Berücksichtigung von Garagenflächen in - wie hier - unbeplanten Gebieten bei der Bemessung der baulichen Nutzung und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bereits ausdrücklich gebilligt.
43Vgl. Urteil der Kammer vom 15. Februar 2000 - 17 K 9701/98 -.
44Zum anderen ist es nicht offensichtlich und im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, dass bzw. ob sich aus den Vorschriften der BauNVO (namentlich §§ 20 und 21 a) und der BauO NRW (vor allem § 6 Abs. 11) auch mit Wirkung für unbeplante Gebiete etwas anderes ergeben könnte.
45Soweit es auf Grund der Regelung in § 6 Abs. 1 (i.V.m. der Anlage) EBS 1988 möglich erscheint, dass der Erschließungsaufwand für den hier abgerechneten Abschnitt des T. weg nicht gemäß § 5 Abs. 1, 3 und 5 EBS 1988 nach dem kombinierten Grundflächen- und Geschossflächenmaßstab, sondern nach dem Frontmetermaßstab zu verteilen sein könnte, ist es weder offenkundig noch vorgetragen, dass sich dadurch der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Beitrag nennenswert verändern, insbesondere niedriger werden könnte. Der Frage ist deshalb im Rahmen der hier nur summarischen Prüfung nicht weiter nachzugehen.
46Der Beitragsanspruch ist schließlich nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten war und ist u.a. von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage abhängig.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 291; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 7 Rdnrn. 20, 41 ff.
48Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 4 a) nachvollziehbar dargelegt, dass die Beitragspflicht unter der Geltung des Fluchtlinienplanes Nr. 8060, d.h. bis 1993, wegen eines planabweichenden bzw. - überschreitenden Ausbaus nicht hat entstehen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage durch die Abweichungen von den Festsetzungen der Pläne gemäß § 125 Abs. 3 BauGB nicht berührt worden ist, sind weder offensichtlich noch trägt der Antragsteller insoweit etwas vor. Es kommt hier deshalb auf die Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung an, nach der bei Fehlen eines Bebauungsplanes als Voraussetzung für die rechtmäßige Vornahme von Ausbauarbeiten zur Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich war. Eine nach dieser Vorschrift erteilte Zustimmung der Bezirksregierung L. zum Ausbau der Erschließungsanlage ist bis Ende 1997 indes nicht ergangen. Sie war auch nicht entbehrlich, weil mit Blick auf die nur einseitige Anbaubarkeit und den Ein- mündungsbereich zum Hauptzug des T. weg erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bestanden haben. Die Festsetzungsfrist war mithin bei Ergehen des Beitragsbescheides am 06. Mai 2002 noch nicht abgelaufen, da die Beitragspflicht erst zum 01. Januar 1998 entstanden ist; das - nicht sonderlich substantiierte - Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln daran, dass die abgerechnete Anlage nunmehr die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB erfüllt.
49Der Beitragsanspruch des Antragsgegners ist darüber hinaus nicht wegen des Zeitraumes zwischen technischer Fertigstellung der Anlage und der Heranziehung zu dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitrag verwirkt. Die Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruches kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Voraussetzungen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
50Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 19 Rdnr. 46 f.
51Diese Voraussetzungen, die auch bei ungewöhnlich langen Zeiträumen zwischen der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage und der Beitragserhebung gelten,
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. November 1997 - 3 B 3543/95 - m.w.N. und Urteil vom 28. Juni 1996 - 3 A 3088/91 -, wo es um Zeiträume von 20 bzw. 25 Jahren ging,
53liegen offenkundig nicht vor.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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