Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 4269/00

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2000 und des Beschwerdebescheides vom 11. April 2000 verpflichtet, die Zeit der Berufsausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker vom 11. Juni 1974 bis zum 25. März 1976 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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