Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 108/03

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwahl, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Wahlperiode weiterhin als stimmberechtigtes Mitglied des Umwelt-, Planungs- und Verkehrsausschusses der Stadt S. zu behandeln.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 4 000,-- Euro festgesetzt.


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