Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10445/00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal- tungsamtes vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1996 sowie Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei- den.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre- ckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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