Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 5 K 6033/00
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 und der Widerspruchs- bescheid vom 29. Juni 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 13.167,00 DM.
2Die Klägerin erbrachte für die im Jahre 1908 geborene und am 15. Dezember 1999 gestorbene Paula H. vom 30. November 1995 bis zur Heimunterbringung der Frau H. im August 1999 ambulante Pflegedienste.
3Frau H. beantragte am 10. Oktober 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege, da sie aufgrund ihrer Rente in Höhe von 783,60 DM und einer Reduzie- rung der Unterstützungsleistung seitens ihres Sohnes nicht mehr in der Lage sei, ihre ambulante Versorgung selbst zu finanzieren. Die Klägerin erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von monatlich durchschnittlich 2.414,00 DM. Frau H. erhielt seitens ihrer privaten Krankenversicherung ab dem 1. November 1995 eine Kostenerstattung für die Pflegestufe 2 bis zu 1.800,00 DM monatlich. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 gewährte der Beklagte ab Januar 1996 die beantragte Hilfe und übernahm den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
4Unter dem 28. Februar 1996 erteilte der Beklagte der Klägerin für die ambulante pflegerische Versorgung ein Kostenanerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich ab dem 1. Dezember 1995 dem Grunde nach bereit, die durch die ambulante pflegerische Versorgung der Frau H. entstehenden Kosten abzüglich der Leistungen der Pfle- gekasse zu übernehmen. Im folgenden übernahm der Beklagte die seitens der Klä- gerin in Rechnung gestellte Pflege, die folgende Posten umfasste: Einkaufen, Haus- besuchsgebühr, große und kleine Grundpflege, große hauswirtschaftliche Versor- gung, selbständige Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisati- on.
5Nachdem die Tochter der Frau H. dem Beklagten mit Schreiben vom 2. No- vember 1998 mitgeteilt hatte, dass sie den Einkauf und die Pflege der Wäsche über- nehme, führte der Beklagte am 30. März 1999 einen Hausbesuch bei Frau H. durch. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 14. April 1999 habe die Klä- gerin weder die Leistung "große hauswirtschaftliche Versorgung" (Modul 11) noch die Leistung "Mobilisation" (Modul 8) erbracht und die Leistung "Einkaufen" (Modul 22) nur zur Hälfte erbracht. Hinweise auf die Durchführung einer Mobilisation seien in der Pflegedokumentation nicht enthalten gewesen.
6Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese im Zeitraum von März 1996 bis November 1998 einen Betrag von insgesamt 18.282,60 DM zu viel abgerechnet habe und forderte die Klägerin auf, hierzu Stel- lung zu nehmen.
7Daraufhin erklärte die Klägerin sich mit Schreiben vom 26. August 1999 bereit, die für die Module 11 und 22 gezahlten Leistungen zu erstatten (5.115,60 DM). Hin- gegen seien Leistungen, die der Unterstützung der Mobilität der Frau H. dienten, tatsächlich durchgeführt worden. Die Leistungserbringung sei zwar nicht immer kor- rekt dokumentiert worden. Es sei während des Hausbesuchs jedoch nicht festgestellt worden, dass der Bereich insgesamt nicht geleistet worden sei.
8Mit Schreiben vom 24. September 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Betrag in Höhe von 18.282,60 DM bis zum 15. Oktober 1999 an den Beklagten zu zahlen.
9Mit Bescheid vom 17. März 2000, zugestellt am 24. März 2000, forderte der Be- klagte gemäß § 50 Abs. 2 SGB X die zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau H. , die an die Klägerin ausgezahlt wurden, für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 30. November 1998 in Höhe von 18.282,60 DM von der Klägerin zu- rück. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Mobilisation der Frau H. erforderlich ge- wesen sei. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, unter dem Modul 8 andere Ver- richtungen wie Spazierengehen, Gespäche führen und Beschäftigen der Frau H. abzurechnen, da die Tochter der Frau H. sie oft besucht und täglich mit ihr telefo- niert habe. Die Leistungen an die Klägerin seien daher ohne Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbracht worden und von der Klägerin zu erstatten. Die Klägerin könne sich gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Zahlungen an die Klägerin auf An- gaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrich- tig gemacht habe.
10Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. April 2000 Widerspruch insoweit ein, als die Rückforderung hinsichtlich des Leistungskomplexes Mobilisation betroffen war. Die Kosten hinsichtlich der Module "hauswirtschafltiche Versorgung" und "Einkaufen" in Höhe von 5.115,60 DM zahlte sie zurück. Hinsichtlich der Mobilisation trug sie vor, dass diese Leistung erbracht worden sei und dies auch in der Pflegedokumentation nachvollzogen werden könne. Zwar gebe diese Dokumentation Anlass zur Beanstandung. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leistung der Mobilisation nicht erbracht worden sei. Der Hausbesuch seitens des Beklagten habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die Gehübungen mit Frau H. bereits abgeschlossen gewesen seien, so dass aus dem bei dem Hausbesuch vorgefundenen Zustand der Frau H. nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Mobilisation nicht notwendig gewesen sei. Schließlich stellten die §§ 50, 45 SGB X nicht die richtige rechtliche Grundlage für die Rückforderung dar, da zwischen dem Pflegedienst und dem Sozialhilfeträger keine Rechtsbeziehung bestehe.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2000, zugestellt am 6. Juli 2000, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und forderte nun für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. November 1998 Leistungen in Höhe von 13.167,00 DM zurück.
12Zur Begründung führte der Beklagte in Ergänzung des Ausgangsbescheides aus, dass die Klägerin keine selbständige Leistung der Mobilisation, sondern lediglich eine aktivierende Pflege erbracht habe, was jedoch nicht ausreiche, um eine Mobilisation abrechnen zu können. Gemäß § 13 des Rahmenvertrages zu § 75 SGB XI ergebe sich, dass nur dokumentierte Leistungen abgerechnet werden dürften. Die Klägerin habe keinen Pflege- bzw. Mobilisationsplan vorgelegt und keine konkreten Angaben über die Dauer der Leistung gemacht. Der Hausarzt der Frau H. habe lediglich von Dezember 1995 bis Januar 1996 Krankengymnastik verordnet. Die Klägerin habe jedoch von September 1996 bis Mai 1999 das Modul 8 in Rechnung gestellt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit ersichtlich gewesen sei.
13Mit der hiergegen am 20. Juli 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor, dass Adressat einer Rückforderung nur der Hilfeempfänger selbst und nicht die Klägerin sein könne. Auch habe der Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten, da er bereits seit dem 2. November 1998 Kenntnis von den beanstandeten Umständen gehabt habe.
14Auch sei es bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Bedarf für eine Mobilisation der Frau H. nicht bestehe, da der Fachdienst des Beklagten Frau H. selbst eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit attestiert habe. Ausweislich der Leistungsdokumentationen und der schriftlichen Zeugenaussagen der examinierten Altenpflegerinnen Frau Petra W. und Frau Beate G. sei die Mobilisation erbracht worden.
15Die Klägerin beantragt,
16den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, dass die Klägerin der richtige Adressat der Rückforderung sei, da die zu Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen unmittelbar an die Klägerin überwiesen worden seien. Auch sei die Jahresfrist eingehalten worden, da erst durch den Hausbesuch am 30. März 2000 habe zweifelsfrei festgestellt werden können, dass nicht alle abgerechneten Leistungen erbracht worden seien.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
23Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die unter dem Modul 8 (Mobilisation) abgerechneten Pflegeleistungen tatsächlich erbracht hat.
24Jedenfalls kann der Beklagte die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der möglicherweise zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht mittels eines Verwaltungsakts auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 SGB X geltend machen.
25Diese Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger nicht, die einem außerhalb eines Leistungsverhältnisses stehenden Dritten gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Der normierte Erstattungsanspruch des SGB X, der mittels Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann, besteht nur innerhalb eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses. Denn für die Anwendung des § 50 SGB X ist es grundsätzlich erforderlich, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als Kehrseite eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis darstellt. Nur in diesem rechtfertigt es sich auch, dem Träger hoheitlicher Gewalt die Vorzugsstellung durch die Rechtskonstruktion des Verwaltungsaktes einzuräumen,
26vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 1998 - B 9 V 5/98 R (Juris- Ausdruck); Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 Rar 77/85 -, BSGE 61, 11; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 1999 - L 6 RJ 577/98 (Juris-Ausdruck); Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 8. Dezember 1993 - L 7 Ka 19/93 (Juris-Ausdruck).
27Unter die Regelung des § 50 Abs. 2 SGB X fällt nicht jede Zahlung eines Leistungsträgers an einen Dritten.
28Die Regelung ist nur für die Erstattung von Leistungen in subordinationsrechtlich strukturierten Sozial(hilfe)leistungsverhältnissen einschlägig,
29vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 - FEVS 51, S. 555 (556) m.w.N. zu der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Norm.
30Ein solches sozialrechtliches subordinationsrechtlich geprägtes Leistungsverhältnis liegt zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht vor. Vielmehr besteht zwischen den Parteien ein Gleichordnungsverhältnis, das durch das seitens des Beklagten erteilte Kostenanerkenntnis geprägt ist. Bei der Auslegung der Kostenübernahmeerklärung ist jedoch die Akzessorietät zwischen dem Hilfeanspruch des Hilfesuchenden und einer Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer zu berücksichtigen,
31vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92-, FEVS 46, 77 ff; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2002 - 5 K 6801/99 -.
32Das Kostenanerkenntnis ist damit materiell an das Vorliegen eines Leistungsanspruches des Hilfeempfängers gebunden und ist lediglich zur Vereinfachung des Zahlungsweges gewählt worden. Damit stellt sich die Auszahlung direkt an die Klägerin als eine Form der verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs dar, durch die der Umweg einer Auszahlung an den Hilfeempfänger und eine Weiterleitung des Geldes durch diesen an den Pflegedienst vermieden wird,
33vgl. OVG Frankfurt/Oder, a.a.O., S. 558; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21. Februar 2003 - 18 K 4256/01 -; allgemein zur Auslegung von Kostenübernahmeerklärungen OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77 ff.
34Diese bloße Vereinfachung des Zahlungsweges wird im vorliegenden Fall besonders augenfällig, da Frau H. privat versichert war und daher auch die an die Klägerin bezahlten Rechnungen bei ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht hat. So hätte auch der Beklagte verfahren können mit der Folge, dass er zu der Klägerin in kein rechtliches Verhältnis getreten wäre.
35Zwar hat der Beklagte hier nicht versehentlich an die Klägerin gezahlt, sondern bewußt aufgrund des Kostenanerkenntnisses Leistungen erbracht. Dies kann mangels Bestehens eines Subordinationsverhältnisses jedoch nicht dazu führen, dass der Beklagte berechtigt ist, den Erstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts durchzusetzen. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Bundessozialgericht mit
36Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - FEVS 53, S. 145,
37entschiedenen vergleichbar. Dort hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Sozialleistungsträger aufgrund von § 50 Abs. 2 SGB X mittels Verwaltungsakts Leistungen von einem Steuerberater zurückfordern darf, die diesem unrechtmäßig aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Altersrente seiner Schuldnerin gezahlt worden sind. Das Bundessozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die entsprechenden Zahlungen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Sozialleistungen gewesen seien, die der Leistungsträger bewußt an den Steuerberater als Dritten erbracht habe.
38Hier werden jedoch die Rechtsbeziehungen in dem Verhältnis Sozialhilfeträger - Hilfeempfänger - Pflegedienst in erster Linie gekennzeichnet durch das allein zwischen dem Sozialhilfeträger und dem jeweiligen Hilfeempfänger bestehende subordinationsrechtliche Sozialhilfeleistungsverhältnis, so dass die reine Änderung des Zahlungsweges nicht dazu führt, dass die Zahlung auch gegenüber dem Pflegedienst eine Sozialleistung ist,
39vgl. OVG Frankfurt/Oder, a.a.O., S. 562/563.
40Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
41Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf § 124 a Abs. 1 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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