Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 6301/99

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 29. Juni 1999 in der Fassung der Berichtigung vom 7. Juli 1999 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung der Entgelte für die Leistung Telekom O.5 der Höhe nach entsprechend ihrem Antrag vom 30. April 1999 für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ge- gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis- tet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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