Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 10466/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der RegTP vom 27.10.1999 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung der Entgelte für die Leistung DTAG-Z.7 sowie für den Transport im Netz der Klägerin für die Leistungen ICP-Z.4, ICP-O.6 und ICP-O.11 in zuerkannter Höhe rückwirkend zum jeweiligen Vertragsab- schluss mit dem Interconnection-Partner, frühestens rückwirkend zum 18.08.1999 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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