Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 8746/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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