Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 64/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerinnen sind die neuen Eigentümerinnen des an der F. Straße 00-00 in Köln gelegenen Fabrikgeländes der ehemaligen T. & Co. Sie wenden sich gegen die Unterschutzstellung eines Teils der auf dem Gelände befindlichen Büro - und ehemaligen Fabrikgebäude. Die 1903 gegründete Firma betrieb eine Fabrik für Metall- und Lederputzmittel. Im Jahre 1911 bezog sie das Gelände an der F. Straße 00. Da die Firma mit ihren Marken - u.a. - expandierte, wurde in der Zeit zwischen 1926 und 1928 nach Plänen des Architekten N. ein neues Fabrikgebäude errichtet, das aus Hauptge- bäude (Putzmittellfabrik), Wasserturm, Wachsschmelze, Kessel- und Maschinen- haus bestand . Daneben bestanden weiter ältere Fabrik- und Bürogebäude. Der Neubau wurde in der Zeitschrift " Die Bauschau", 1928, S. 00, als bedeutender Neubau vorgestellt. Das Firmengelände wurde um 1929 durch das benachbarte Gelände der P. AG, F. Str. 00 erweitert. Im zweiten Weltkrieg wurden die verschiedenen Gebäudekomplexe so erheblich getroffen, dass die Produktion verlagert werden musste. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde bald mit den Entschuttungsarbeiten und ab 1947 mit der Wiederherstellung begonnen. Ende 1948 wurde in teilwiederhergestellten Gebäuden und mit reparierten Maschinen die Produktion wiederaufgenommen. 1953, zum 50-jährigen Betriebsjubiläum, waren die Fabrik- und Bürogebäude wiederhergestellt bzw. aufgebaut und es wurde eine umfangreiche Produktpallette angeboten. 1969 ging die Firma T. in die U. GmbH auf. 1974 wurde die Produktion eingestellt. Im Juli 1996 leitete die Untere Denkmalbehörde das Verfahren zur Eintragung der Fabrik- und Bürogebäude sowie der benachbarten Direktorenvilla in die Denkmalli- ste der Stadt Köln ein. Mit Rücksicht auf den erheblichen Umfang der beabsichtigten Eintragungen kündigten die damaligen Eigentümerinnen, die Erben der früheren Firmeninhaber, Entschädigungsansprüche insbesondere wegen des großen Parkgeländes an. In einem Schreiben vom 16. 05.1997 an die Eigentümerinnen setzte sich der damalige Oberstadtdirektor mit ihren Ansprüchen auseinander. Hinsichtlich des Industriegeländes verwies er darauf, dass die denkmalpflegerische Kartierung und Bewertung des Fabrikgeländes noch nicht abgeschlossen sei. Bereits jetzt könne er mitteilen, dass die Unterschutzstellung sich allenfalls auf wenige Verwaltungsgebäude und nicht auf die industrielle Produktion beziehen werde, sodass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit auf diesem Gelände keinesfalls entscheidend beeinträchtigt werde . In der Folgezeit wurden die Eigentümerinnen zur beabsichtigten Eintragung ange- hört und ihnen ein Entwurf der Eintragung mit Begründung zur Kenntnisnahme geschickt. Die Direktorenvilla wurde am 24.09.1997 in die Denkmalliste der Stadt Köln einge- tragen. Diese Eintragung ist zwischenzeitlich bestandskräftig.
3Am 20.01.1998 trug der Funktionsvorgänger des Beklagten unter der Nummer 0000 die Fabrik- und Bürogebäude F. Str. 00 - 00 in die Denkmalliste der Stadt Köln ein. In der Rubrik "Wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals" des Denkmallistenblattes verwies er auf die Anlage. Diese Anlage enthielt im Kopf folgende Angaben :
4Anlage
5F. Str. 00 - 00, Köln Fabrik und Bürohäuser Wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals:
6Fabrikgebäude F. Str. 00 - 00, T. & Co., Fabrik chemisch-technischer Präparate. Erbaut 1926 bis 1928; Architekt: Otto N. , Bauunternehmung: T. AG.
7Bürohäuser: Erbaut ab 1949 (Gebäude 1.1: Wiederaufbau); Architekt: Q. ; Bauunternehmung: I. Bau AG/L. .
8Fabrik: Bautenkomplex von 1926 bis 1928, bestehend aus mehreren, nach Funktionen zu trennenden Baukörpern.
9Gebäude 3.0: Fabrikation; Gebäude 3.01: Wasserturm; Gebäude 4.0: Wachsschmelze, heute Kantine- und Büroräume; Gebäude 4.1: Anlieferung und Versand, Verpackung im Souterrain, Gießhalle für Wachswaren; heute Schreinerei; Gebäude 6.1: Heizkessel/Braunkohlenbunker/Maschinenhaus; Gebäude 6.11: Schornstein
10Bürogebäude: Gebäude 1.1: Bürohaus, Pförtnerhaus; Gebäude 1.2: Bürohaus, Pförtnerhaus.
11In der Begründung zur Eintragung wurde in der Anlage unter anderem ausgeführt, das Fabrikgebäude dokumentiere die Rationalisierungsbestrebungen in der deutschen Industrie der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts und zeige die technische Leistungskraft jener Zeit und ihre ästhetischen Leitbilder. Das Bauensemble sei ein Symbol selbstbewusster industrieller Darstellung. Es sei ein herausragendes Dokument der internationalen avantgardistischen Baukunst der 20er Jahre und habe einen hohen architekturhistorischen Wert. Die Zerstörungen und Wiederaufbauten sowie Veränderungen nach den Kriegszerstörungen würden diese Aussagekraft nicht aufheben. Die Verwaltungsgebäude nebst Pavillonbauten wiesen eine für die Architektur der 1950er Jahre charakteristische Gestaltung auf. Sie seien Zeugnisse des Wiederauf- und Neubaus nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges. Zu der der Eintragung beigefügten Anlage gehörte ein Lageplan mit Markierung der eingetragenen Gebäude.
12Über die Eintragung erteilte der Funktionsvorgänger des Beklagten den damaligen Eigentümerinnen unter dem 29.01.1998 - zugestellt am 03.2.1998 - einen Bescheid, in dem er auf die schon früher übersandte Anlage verwies.
13Hiergegen legten die Eigentümerinnen am 2.03.1998 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde.
14Nach Einholung einer Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege, das sich den Ausführungen des Denkmalamtes anschloss, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12. 1998, zugestellt am 10.12.1998, als unbegründet zurück.
15Am 05.01.1999 haben die früheren Eigentümerinnen Klage erhoben. Sie haben zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die Kriegsschäden nicht ausreichend aufgeklärt und außerdem zugesagt, die Fabrikanlagen nicht in die Denkmalliste einzutragen. Nach Klageerhebung haben die früheren Eigentümerinnen das Grundstück an die Klägerinnen veräußert. Am 29.12.2000 sind die Klägerinnen anstelle der früheren Eigentümerinnen in das Verfahren eingetreten.
16Da der Beklagte im Laufe des Verfahrens die aufgefundenen Bauakten des Bauverwaltungsamtes wegen Schimmelbefall nur in Kopie vorgelegt hat, haben die Klägerinnen am 05.02.2002 eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW - über ihren Antrag auf vollständige Vorlage der Originalakten beantragt. Das OVG NW hat durch Beschluss vom 1.3.2002 - 13 a D 17/02 - den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor: Die Eintragung des streitigen Objekts in die Denkmalliste leide an einem erheblichen Aufklärungsmangel. Die Unterschutzstellung werde nämlich weitgehend mit behördenfremden Recherchen begründet. Eine eigene Aufklärung sei nicht erfolgt. Besonders zu beanstanden sei, dass der Beklagte für die Eintragung die vorhandenen Bauakten nicht ausgewertet habe und nun im Nachhinein versuche, aus den Bauakten seine Behauptungen im Eintragungsbescheid zu rechtfertigen. In dieser Hinsicht sei insbesondere auch zu rügen, dass der Beklagte nicht die vorhandenen Originalbauakten, sondern nur Kopien vorgelegt habe. Er bezweifele daher die Vollständigkeit dieser Akten. Darüber hinaus habe der Beklagte de Voreigentümerinnen zugesichert, dass die Fabrikgebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen würden, sondern allenfalls die Verwaltungsgebäude. Die Eintragung sei auch zu unbestimmt; denn der Lageplan der Beschreibung sei nicht förmlich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden.
17Entscheidend sei jedoch, dass die im angegriffenen Bescheid genannten Fabrik- und Bürogebäude nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - DSchG NW - erfüllten. Die Grundannahme des Eintra- gungsbescheides, dass die Fabrikgebäude zwischen 1926 und 1928 erbaut seien und keine gravierenden Kriegsschäden hätten, stimme nicht . Sie seien kein Zeugnis der Rationalisierungsbestrebungen in der deutschen Industrie der 20er Jahre. Die T. -Fabrik sei bis auf die Grundmauern im Zweiten Weltkrieg zerstört worden. Nur partiell seien Teile des Gerippes stehengeblieben. Dies gelte zunächst für das Hauptgebäude, die Putzmittelfabrik, Gebäude Nr. 3.0. Diese sei stärker zerstört als der Beklagte zugeben wolle. Dies ergebe sich aus der Auswertung der alten Pläne und den Angaben in der T. -chronik, wonach der Rest des Betriebes bis auf die Grundmauern und einige Kellerräume am 30.10.1944 bei einem Bombenangriff vernichtet worden sei. Deshalb sei auch eine Verlagerung der Produktion schon früh notwendig gewesen. Es sei erkennbar, dass Betonschalungen erforderlich gewesen und Betondecken ersetzt worden seien. Auch die Fenster seien verändert worden; insbesondere seien die Fensterfronten an der Südseite nachträglich eingebaut worden. Wie die Südseite früher ausgesehen habe, sei wahrscheinlich gar nicht mehr aufklärbar. Man habe 400 qm neu erbauen müssen. Auch die Fenster böten keine nennenswerte Originalsubstanz. Sie seien verändert worden.
18Auch der vom Beklagten besonders hervorgehobene Wasserturm, das Gebäude 3.01, sei wesentlich verändert und entspreche nicht der ursprünglichen Planung des Architekten N. . Der Briefkopf der T. -Werke aus der Vorkriegszeit zeige, dass der Wasserturm nicht die jetzt vorhandenen Gliederungselemente, die das Erscheinungsbild prägten, gehabt habe. Diese müssten später hinzugekommen sei, möglicherweise nach einem Brand im Jahre 1928. Der Beklagte könne nicht belegen, dass diese von Anfang an vorhanden gewesen seien. Auch die Fensteröffnungen in diesem Gebäude seien verändert worden. Im Innern der Fabrikation habe es ständig Veränderungen gegeben. Dies habe auch der Zeuge E. bestätigt. Das Gebäude 4.0 westlich des Fabrikgebäudes sei bis auf den Boden zerstört gewesen. Es habe noch nicht einmal Pläne von diesem Gebäudeteil gegeben. In dem Teil des Gebäudes, das die Wachsschmelze beherbergt habe, und im Erdgeschoss seien die Oberlichter aus Glasbausteinen nicht mehr vorhanden. Auch das Kesselhaus, das Gebäude 6.1, sei im Krieg zu 94 % zerstört gewesen. Die Zerstörung sei auf den Fotografien in der Bildchronik gut erkennbar. Der Rundschornstein, Gebäude 6.11, sei, wie ein Plan von 1961 zeige, erst nach 1961 neu gebaut worden. Das Gebäude 4.1, das für Anlieferung und Versand genutzt wor- den sei, sei nach dem Krieg komplett neu gebaut worden. Der Lichthofkeller sei 1949 neu gebaut worden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Fabrikanlage, die N. geplant habe, nicht wie in der Entwurfszeichnung des Architekten N. abgebildet verwirklicht worden und daher unvollständig sei. Sowohl die rechts als auch links der Einfahrt gelegenen Bürogebäude seien vom Be- klagten in der Eintragung nicht richtig bewertet worden. Das Bürohaus rechts sei ein von der Not der Zeit geprägter Behelfsbau und sei eine Rekonstruktion des Vorkriegsgebäudes. Das Staffelgeschoss sei später hinzugefügt worden. Eine einheitliche Planung mit einem einheitlichen Gestaltungswillen sei nicht vorhanden. Die Angaben über die Entstehungszeit dieses Gebäudes seien in der Denkmalliste unzutreffend. Das Bürohaus links in der Einfahrt, Gebäude 1.2, habe einen Zerstörungsgrad von 100 % aufgewiesen, und nur Fragmente im Keller gehabt. Es sei ein Abklatsch des anderen Bürogebäudes und durch den Anbau, Gebäude 1.4, noch in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert. Hinsichtlich der Pavillons gehe der Beklagte auch von falschen Tatsachen aus. Der Pavillon rechts mit dem Pförtnerhaus sei wie ein Bauschein von 1939 zeige, schon wesentlich früher errichtet. Zumindest könne der Beklagte nichts anderes nachweisen. Auch die Bauunterlagen zeigten, dass das Pförtnerhaus noch bestanden habe. Es sei unverständlich wie der Beklagte behaupten könne, das Pförtnerhaus sei typisch für die 50er Jahre. Der Pavillon links sei eine billige Kopie der Pförtnerloge rechts. Im übrigen sei er erst in den 70er Jahren fertiggestellt worden. Der Beklagte räume selbst ein, dass der Pavillon ursprünglich nicht geschlossen, sondern zum Fabrikgelände hin offen gewesen sei. Es sei nicht verständlich, wie der Beklagte in der Eintragung ein Datum "ab 1949" angeben könne, wenn die nach 1970 erfolgte Schließung 70 % der Bausubstanz ausmache. Auch die denkmalrechtliche Bewertung der Gebäude sei unzutreffend. Weder künstlerisch noch wissenschaftliche Gründe rechtfertigen die Eintragung. Ein Bezug zum Bauhaus sei nicht feststellbar. Weder der Architekt Q. noch der Architekt N. hätten zum Bauhaus in Beziehung gestanden. Der Lehrstuhl für die Ar- chitektur sei am Bauhaus erst geschaffen worden als das streitige Gebäude schon längst geplant gewesen sei. Das Gebäude könne man nur als untypisches Einzelstück ansehen in dem nur das Grundrepertoire der Architektur abgehandelt sei, welches in jedem Bauwerk vorhanden sei. Es handele sich um einen Allerweltsbau, der vor allem auf das Diktat des damaligen Eigentümers zurückzuführen sei und nicht auf die Vorstellungen des Architekten N. . Geschichtliche Gründe schieden für die Eintragung auch aus, da das Objekt nicht geeignet sei zum Aufzeigen oder zum Erforschen geschichtlicher Entwicklung. Der Dokumentationswert erschöpfe sich in der banalen Aussage, dass die Gebäude für eine Produktion von chemischen Halbfertig- und Fertigprodukten geeignet seien.
19Die Klägerinnen beantragen,
20die Eintragung des Objektes F. Str. 00 - 00, Köln in die Denkmalliste der Stadt Köln unter der lfd Nr. 0000 und den hierzu erteilten Bescheid des Beklagten vom 29.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 9.12.1998 aufzuhe- ben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen entgegen und führt aus, sein Funktionsvorgänger habe im Mai 1997 den damaligen Eigentümerinnen keine Zusicherung gegeben, die Fabrikgebäude nicht einzutragen. Er habe in seinem Schreiben vom 16.05.1997 deutlich gemacht, dass die denkmalrechtliche Bewertung in der Fassung noch nicht abgeschlossen sei, und dass nur die Produktionsanlagen von der Eintragung nicht betroffen seien. Dies stimme auch, weil er nur die Gebäulichkeiten und nicht die Produktionsmittel eingetragen habe.
24Die Eintragung der Fabrik- und Bürogebäude sei auch nach § 2 Abs. 1 DSchG NW gerechtfertigt. Die T. -Fabrik habe für die Ortsgeschichte von C. , für die Baugeschichte, für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und für die Wirtschaftsgeschichte besondere Bedeutung. Trotz des Brandes von 1928 und der Einwirkung durch den Zweiten Weltkrieg sei das bauliche Erscheinungsbild des Fabrikkomplexes aufgrund der geringen Nachkriegsveränderungen in seinen wesentlichen Zügen erhalten geblieben. Der ehemalige Fabrikkomplex verdeutliche die seit den 20er Jahren kennzeichnende Bauweise im Stil des Funktionalismus. Im Unterschutzstellungsbescheid habe er den Begriff Bauhausstil nicht verwandt. Dort sei nur von rationaler Struktur des architektonischen Ensembles sowie von funktionalistischer zeitgemäßer Architekturauffassung der Moderne die Rede. Die damals angewandten Baustile des neuen Baus bzw. des Funktionalismus, des internationalen Stils oder der klassischen Moderne seien im allgemeinen unter dem Begriff der Bauhausarchitektur eingeordnet worden. Alle diese Einzelbaustile stünden für eine nüchterne zweckgebundene Bauweise, bei der die Verwendung von kubischen Baukörpern das Hauptmerkmal sei. Durch das Wirken Q. habe das Denkmal eine besondere Note erhalten. Auch wenn er im Sinne des Bauhauses wieder aufgebaut oder sogar verändert habe, liege seine besondere Leistung bei den Bürobauten darin, dass er zugleich die neusten Stilelemente der 50er Jahre - wie Staffelgeschoss und vorkragende Dächer - bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt angewandt habe.
25Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei das Fabrikgebäude auch weitgehend im Zweiten Weltkrieg erhalten geblieben. Dies zeigten die bekannten Luftbildaufnahmen, die ersten Fotografien aus der Nachkriegszeit und die nunmehr zur Verfügung stehenden Kopien aus den Bauakten. Diese habe er bei der Eintragung nicht auswerten können, weil sie damals nicht zur Verfügung gestanden hätten. Daher liege auch kein Aufklärungsdefizit vor. Durch seinen früheren Mitarbeiter seien die damals bekannten Daten und Tatsachen ausreichend erhoben und gewürdigt worden. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Kopien der "Schimmelakten" sei in einzelnen Punkten allenfalls eine Präzisierung der Begründung erforderlich. Seine Annahme im Eintragungsbescheid, dass die Beschädigung des Gebäudes 3.0 ,Putzmittelfabrik, nicht so gravierend sei, habe sich durch die nun vorliegenden Baupläne bestätigt. Die Anlage habe in ihrem wesentli- chen Teil den Krieg überdauert. Die in den Akten befindlichen Grundrisse und Be- schreibungen für die Ausbesserungsarbeiten zeigten, dass keine wesentliche Bausubstanz habe erneuert werden müssen. Lediglich beschädigte Teile des Außenmauerwerks seien neu gemauert worden. Immerhin habe schon nach kurzer Zeit der Betrieb wieder aufgenommen werden können. Er habe insbesondere nicht pauschal behauptet, dass die Fenster im Original erhalten seien. Er habe differenziert und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Fenstern erneuert worden sei, allerdings im Bauhausstil. An untergeordneten Teilen des Komplexes habe es geringfügige Veränderungen gegeben, die das Gesamtbild der Anlage nicht verändert hätten. Insoweit sei auch unbeachtlich, dass der alte Kalkputz nicht vorhanden sei. Der Putz gehöre zu den Verschleißteilen eines Gebäudes. Wesentlich sei, dass eine helle Putzfassade entsprechend den Vorstellungen des Bauhauses nach 1945 wieder aufgetragen worden sei, so dass ein wesentliches Kriterium für das moderne Bauen erhalten geblieben sei. Hinsichtlich des Wasserturms, Gebäude 3.01, sei vor allen Dingen zu bemerken, dass die Gliederungselemente den Planzeichnungen von N. entsprächen und diese Gliederungselemente Stützen seien, um den schweren Wasserbehälter zu tragen. Hinsichtlich der Gebäude 4.0 und 4.1 habe er schon im Eintragungsbescheid darauf hingewiesen, dass sie verändert seien. Hinsichtlich des Gebäudes 4.1 könne aufgrund der jetzt vorliegenden Bauakten eine gewisse Präzisierung erfolgen. Dies sei jedoch für den Denkmalwert des Gebäudes unbeachtlich, weil dieses Gebäude für das Gesamtensemble unbedeutender sei. Außerdem habe N. an dieser Stelle auch schon einen Querriegel vorgesehen gehabt. Dieser sei damals nicht gebaut worden, weil ein altes Fabrikgebäude dort noch gestanden habe. Der Schornstein, Gebäude 6.11, sei möglicherweise in der Nachkriegszeit etwas verändert worden. Er habe jedoch im Wesentlichen den Krieg überstanden, was man an den Luftbildaufnahmen des Jahres 1946 gut erkennen könne. Auch bei den beiden Bürogebäuden rechts und links der Toreinfahrt sowie den beiden Pavillons sei er im Eintragungsbescheid im Wesentlichen von zutreffenden Angaben ausgegangen. Während das Gebäude 1.1 ein teilweiser Wiederaufbau gewesen sei, sei das Gebäude 1.2 im Wesentlichen ein Neubau; den Bauplänen könne man jetzt entnehmen, dass im Kellerbereich noch alte Teile erhalten seien. Das Bürogebäude 1.1. greife Elemente der klassischen Moderne auf und habe mit dem Staffelgeschoss vor allen Dingen charakteristische Merkmale der Architektur der 50er Jahre. Auch wenn es sukzessive erbaut worden sei, sei es einheitlich gestaltet; denn 1951 sei das Gebäude mit Dachgeschoss schon fertiggestellt gewesen. Dies zeigten die Aufnahmen zum Firmenjubiläum im Jahre 1953, die schon 1951 gemacht worden seien. Diese Aufnahmen zum Firmenjubiläum zeigten auch, dass die beiden Pavillons um diese Zeit schon im Wesentlichen erstellt gewesen seien. Der rechte Pavillon sei ein Neubau. Der linke Pavillon sei zum Zeitpunkt des Betriebsjubiläums zumindest im Wesentlichen schon fertiggestellt gewesen. Die Aufnahmen zeigten eindeutig eine kreisrunde Verdachung. Der Pavillon und auch das Gebäude 1.2 könnten nicht als einfacher Abklatsch des Gebäudes 1.1 und des rechten Pavillons angesehen werden. Sie seien unterschiedlich gestaltet.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins am 4.01.2001 durch den Berichterstatter und am 1.08.2002 durch die Kammer. Es hat außerdem das Rheinische Amt für Denkmalpflege zu den sich aus den sog. Schimmelakten ergebenden Konsequenzen angehört.
27Bei der Ortsbesichtigung am 1.08.2002 hat die Kammer den Zeugen Peter E. über den Umfang der Zerstörungen durch den Zweiten Weltkrieg und den anschließenden Wiederaufbau vernommen. Das Protokoll der Zeugenvernehmung ist von den Klägerinnen beanstandet worden. Durch Beschluss vom 26.06.2002 hat die Kammer Prof. Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Januar 2003 hat Prof. Dr. T. sein Gutachten vorgelegt. Der Gutachter führt in der Zusammenfassung aus, die Anlage sei sowohl für den Erstzustand als auch für die Wiederaufbauleistung der Nachkriegsjahre aus architekturgeschichtlicher Sicht und bezüglich ihres histori- schen Ranges von besonderer und überregionaler Bedeutung.
28Zu dem Gutachten tragen die Klägerinnen vor, es bestätige im Wesentlichen den Vortrag der Klägerinnen. Soweit es davon abweiche, handele es sich lediglich um Vermutungen des Gutachters, für die keine objektiven Beweise vorlägen, respektive die spärlich vorliegenden Beweisstücke nicht beachtet würden. Das Gebäude sei ein schlichter Zweckbau. Richtig sehe der Gutachter, dass das Aussehen der vom Eintragungsbescheid erfassten Gebäude nicht mehr ermittelt werden könne. Er schließe aber undifferenziert aus den subjektiven Aussagen von Zeitzeugen und Zeitungsberichten auf den ursprünglichen Zustand. So habe das Fabrikgebäude 3.0 nach den einzigen vorliegenden Zeichnungen des Architekten bzw. Bauherrn ein aus mehreren Flügeln bestehendes Gebäude gezeigt und zwar gerade auch im Bereich des Gebäudes 4.1. Auch der Briefkopf der Firma T. weise an dieser Stelle ein deutlich größeres Gebäude aus. Der Briefkopf enthalte auch im Übrigen viele Details, so dass hinsichtlich des Wasserturms auch von einem Fehlen der Gliederungselemente in der historischen Zeit ausgegangen werden müsse. Das Gutachten zeige auch, dass die Bürohäuser nicht der Nachkriegszeit stammten, wie der Beklagte im Eintragungsbescheid glauben machen wolle. Hinsichtlich der Pförtnerpavillons sprächen die objektiven Daten gegen eine Datie- rung in die Nachkriegszeit.
29Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Ortstermine vom 04.01.2001 und 01.08.2002 , wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen, insbesondere auch wegen der Stellungnahmen von Dr. N. für das Rheinische Amt für Denkmalpflege auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgänge und das Gutachten vom Januar 2003 Bezug genommen. Hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge wird darauf verwiesen, dass in Beiakte 23 die ehemaligen Beiakten 22 und 23 der Klägerinnen enthalten sind. Die von der Firma I. vorgelegte Chronik im Bild und Festschrift zum 50 jährigen Betriebsjubiläum der T. -Werke werden im folgenden als Bildchronik bzw. als Festschrift zitiert, während die Chronik der T. -Werke von U. , die ebenfalls aus dem Archiv der Fa. I. stammt, als T. -chronik bezeichnet wird. Im übrigen werden die Kopien der sog. Schimmelakten mit den Nummern der Beiakte und in Klammern mit der Aktenbezifferung durch den Beklagten angegeben.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
32Die Eintragung der Fabrik- und Bürogebäude "Köln , F. Str. 00 - 00" in die Denkmalliste der Stadt Köln am 20.01.1998, der hierzu ergangene Bescheid des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 29.01.1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 09.12.1998 sind rechtmäßig. Die Unterschutzstellung des streitigen Objektes war geboten, denn es handelt sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 DSchG NW.
33Entgegen der Ansicht der Klägerinnen stand der Eintragung der streitbefangenen Gebäude als Denkmal keine Zusicherung des Funktionsvorgängers des Beklagten entgegen, diese Gebäude nicht einzutragen. Sein Schreiben vom 16.05.1997 ist erkennbar nur eine Zwischenmitteilung über den Verfahrensstand und keine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NW gewesen, die Gebäude der Fabrik nicht in die Denkmalliste einzutragen. Es fehlt diesem Schreiben der Bindungswillen zu einem bestimmten Tun. Dass es sich nur um eine Auskunft über den damaligen Erkenntnisstand der Denkmalbehörde handelte, wird sowohl durch die Wortwahl "mitteilen" als auch durch den Hinweis im Schreiben, die denkmalpfle- gerische Kartierung und Bewertung des Fabrikgeländes seien noch nicht abge- schlossen, auch für die Empfänger der Erklärung erkennbar. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz fehlender Entscheidungsreife die Entscheidung über den Umfang der Unterschutzstellung schon eindeutig sei. Auch wurde durch die unpräzise Angabe, die Unterschutzstellung werde sich nicht auf die Produktionsanlagen beziehen, keine hinreichend bestimmbare Beschreibung der Objekte gemacht, die nicht eingetragen werden sollten. Dies wäre jedoch für eine Zusicherung erforderlich gewesen; denn eine verbindliche Festlegung der Behörde für ein zukünftiges Verhalten verlangt auch, dass diese Festlegung des Verhaltens hinreichend eindeutig ist. Der Begriff der Produktionsanlagen ist aber nicht geeignet, die nicht betroffenen Gebäude klar zu bestimmen. Zum einen deutet der Begriff eher auf technische Einrichtungen in Gebäuden hin. Zum anderen ist angesichts der Vielzahl der Gebäude auf dem Grundstück, die für eine Eintragung in Betracht kommen konnten, auch bei einer Auslegung im Sinne von Produktionsgebäuden nicht klar, welche Gebäude unter diesen Begriff fallen konnten.
34Die Eintragung in die Denkmalliste ist auch hinreichend bestimmt. Durch die der Eintragung beigefügte Anlage, auf die in der Rubrik "Wesentliche Merkmale des Denkmals" Bezug genommen wird, werden die unter Schutz gestellten Gebäude deutlich bestimmt,
35vgl. OVG NW Urteil vom 23.03.1998 - 7 A 3886/96 - bei einem vergleichbaren Fall der Bezugnahme auf eine Anlage zur Denkmalkarte.
36Die Anlage bezieht sich nämlich in ihrem Kopf auf die Rubriken der Denkmalkarte und wiederholt zunächst unter der Überschrift die Kurzbezeichnung des Denkmals "Fabrik und Bürohäuser", um dann unter den Überschriften "Fabrik" und "Bürohäuser" die jeweiligen Baukörper aufzulisten und anschließend die Objekte zu beschreiben. Aus dieser Darstellungsweise ergibt sich zweifelsfrei, welche Gebäude eingetragen sind. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Eintragung ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch nicht zu fordern, dass auf der Eintragungskarte ausdrücklich auf eine Karte Bezug genommen wird, deren Maßstab hinreichend detailgenau ist. Diese gesteigerten Anforderungen an die kartenmäßige Festlegung des Umfanges der Eintragung betrifft flächenbezogene Unterschutzstellungen, insbesondere Bodendenkmäler, wenn der unter Schutz gestellte Umfang in der Örtlichkeit nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmt ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 - NVwZ-RR 1993. 129 f.
37Bei den streitbefangenen Gebäuden wird dagegen durch die Benennung der Gebäude der räumliche Umfang der Unterschutzstellung durch die Gebäude präzisiert. Der Umfang der Eintragung ist im übrigen weder den früheren noch den jetzigen Klägerinnen unklar gewesen.
38Die Eintragung ist auch nicht wegen eines Aufklärungsmangels nach § 24 VwVfG NW rechtswidrig. Ob eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung als Verfahrensfehler überhaupt zur Rechtswidrigkeit des Eintragungsbescheides führen kann,
39vgl. einerseits OVG NW, Urteil vom 13.10.1988 - 11 A 2734/86 -, NVwZ-RR 1989, 614 f., andererseits OVG NW, Urteil vom 23.08.1995 - 7 A 3702/93 -,
40ist wegen der Heilungsmöglichkeit nach § 46 VwVfG NW zweifelhaft, weil es sich bei der Eintragung um eine gebundene Entscheidung handelt. Außerdem verlangt der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht wegen besonderer Belastungen der Eigentümer durch den Denkmalschutz gesteigerte Anforderungen an die Aufklärungspflichten und besondere Konsequenzen aus der Verletzung von Aufklärungspflichten; denn nach ständiger Rechtsprechung des OVG NW führt die Eintragung noch nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen des Eigentums. Die Belastungen konkretisieren sich vielmehr erst in den selbständigen Maßnahmen nach §§ 7 und 9 DSchG NW.
41Die Frage kann jedoch dahinstehen; denn ein schwerwiegender Aufklärungsmangel wie in dem vom OVG NW am 13.10.1988 entschiedenen Fall liegt nicht vor. Der Beklagte hat nämlich durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter die damals bekannten Unterlagen in einem mehrseitigen detaillerten Gutachten auswerten lassen. Dieser Mitarbeiter hat auf Grund der Literatur über das Objekt, der Luftbildpläne, der T. -chronik und Bildchronik sowie der Festschrift und nach Ortsbesichtigungen sein Gutachten erstellt. Dass damals die Pläne der Wiederaufbauphase, die sog. Schimmelakten, nicht hinzugezogen wurden, ist unschädlich; denn das Vorhandensein dieser Unterlagen war ebensowenig bekannt, wie die von den Klägerinnen vorgelegten Pläne. Insoweit ist allein entscheidend , ob die Eintragung auf Grund der neuen Erkenntnisse gerechtfertigt ist.
42Die T. -Fabrik, bestehend aus dem Fabrikgebäude (3.0), Wasserturm (3.01), Wachsschmelze (4.0), Anlieferung- und Versand etc. (4.01), Heizkessel/ Braunkohlenbunker/ Maschinenhaus ( 6.1) und Schornstein( 6.01) sowie den Bürogebäuden 1.1 und 1.2 mit Pförtnerhäusern, erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NW.
43Der Beklagte hat die oben genannten Gebäude zusammen als ein Baudenkmal in die Denkmalliste eintragen können; denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW umfasst der Denkmalbegriff des Landes Nordrhein-Westfalen auch eine Mehrheit von baulicher Anlagen,
44so OVG NW, Urteile vom 11.08.1989 - 11 A 2570/87 - 23.8.1995 - 7 A 3702/93 - und vom 21.12.1995 -10 A 880/92 -.
45Dies ist insbesondere dann möglich, wenn bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal sich aus ihrer Zusammengehörigkeit ergibt
46vgl. OVG NW, Urteil vom 21.12.1995 -10 A 880/92 -.
47Die Zusammengehörigkeit der unterschiedlichen Bauwerke, die teilweise zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, ergibt sich zum einen aus der geschichtlich gewachsenen Zugehörigkeit zu dem gleichen Betrieb zum anderen und vor allem aus der gestalterischen Verbindung dieser Gebäude in der Wiederaufbauzeit, in der die erhaltenen oder wiederhergestellten oder umgebauten Gebäude aufeinanderbezogen wurden. 1953 zum Firmenjubiläum wurden sie im Text der Festschrift auf Seite 5 mit Abbildungen des Haupteinganges sowie eines Teils der Fabrikgebäude auf Seiten 7, 15 der Festschrift dem Publikum mit der Aussage vorgestellt: "Die neuen Fabrik- und Verwaltungsgebäude wurden mit beispiellosem Elan in kürzester Frist buchstäblich aus dem Boden gestampft. Schöner, moderner und großzügiger denn je ist das Kölner Werk wiedererstanden. In schlichter gediegener Zweckarchitektur.. ". Auch wenn diese Angaben hinsichtlich der Architektur nicht korrekt sind, so zeigen diese Ausführungen doch, dass der Betrieb als eine neugestaltete Einheit empfunden wurde. Die 50 Jahre später erfolgte denkmalrechtliche Bewertung der eingetragenen Gebäude bestätigt dies zu Recht.
48An dem Erhalt und der Nutzung dieser Bauten besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW.
49Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG besteht ein öffentliches Interesse,
50wenn die Sachen von Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind,
51und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
52Bedeutend ist danach zwar nicht jede Sache, der irgendein Aussagewert zukommt, es ist aber auch nicht überragende Qualität oder Einzigartigkeit des Objekts zu fordern. Bedeutung gewinnt eine Sache vielmehr schon dadurch, dass sie besonders geeignet ist, die oben genannten, im gesetzlichen Tatbestand aufgeführten Bezugselemente zu dokumentieren. Es entspricht nicht den Intentionen des Denkmalschutzgesetzes, nur besonders herausragende Objekte von überregionaler Bedeutung, sogenannte klassische Denkmäler, unter Schutz zu stellen; vielmehr sind schützenswert auch unterhalb dieser Schwelle Bauten von nur lokaler Ausstrahlung, wenn sie in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind,
53vgl. OVG NW, Urteile vom 25.1.1985 - 11 A 1801/84 -, OVG E 38, 28; vom 14.8.1991 - 7 A 1048/89 -.
54Da den einzelnen Merkmalen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam ist, muss das Objekt geeignet sein, geschichtliche Vorgänge aufzuzeigen oder zu erforschen. Erforderlich ist, dass sie einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehnisabläufe haben. Die Bedeutung für die Geschichte des Menschen kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, aus der politischen Geschichte, Religions-, Wirtschafts-, Sozial-, Geistes-, Technik-, Kunst-, Architektur- oder der Militärge- schichte,
55vgl. OVG NW, Urteil vom 2.4.1998 - 10 A 6950/95 -.
56Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt vor allem dann, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Architekturgeschichte einer Stadt oder Siedlung hat
57vgl. OVG NW, Urteil vom 2.4.1998 - 10 A 6950/95 -.
58Der Beklagte hat zutreffend die besondere Bedeutung der streitbefangenen Objekte für die Darstellung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse der späten 20er und frühen 50er Jahre des 20. Jahrhunderts und ihre architekturgeschichtliche Bedeutung für die Architektur dieser Zeit für die Stadt Köln hervorgehoben. Der Gutachter Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten sogar eine überregionale Bedeutung des Denkmals T. -Fabrik bejaht ( Gutachten Seite 54 ).
59Die Arbeits- und Produktionsverhältnisse der 20er Jahre werden durch die unter Schutz gestellten Gebäude hervorragend dokumentiert.
60Die Planung und schließlich der Bau der Fabrikgebäude in der Zeit von etwa 1926 bis 1928 fällt in den Beginn eines wirtschaftlichen Aufschwunges nach dem Ersten Weltkrieg, der nach der Inflation in den ersten Nachkriegsjahren durch die amerikanische Wirtschaftsförderung mit dem Dawes Plan 1924 einsetzte. Trotz vieler Erfindungen und technischer Entwicklungen und des vor dem Ersten Weltkrieges erreichten hohen Produktionsniveaus deutscher Erzeugnisse war die deutsche Industrie in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg hinter der in Amerika begonnenen Entwicklung großindustrieller und rationeller Fertigungsmethoden mit Fließbandarbeit und Arbeitsteilung zurückgeblieben.
61Die neuen Finanzmittel und der Aufschwung der Weltwirtschaft ermöglichten auch in Deutschland den Beginn einer Modernisierung der Industrie und förderten das Selbstbewusstsein der Industrie hinsichtlich ihrer Leistungskraft. Sie knüpfte hierbei an ihre Überzeugung von ihrer Leistungsfähigkeit in der Zeit vor dem 1. Weltkrieg an und begann angestoßen durch die amerikanischen Kredite, deren Vergabe an die Auflage der Erneuerung veralteter Produktionsanlagen gebunden war, mit der Erneuerung der Betriebe.
62Vgl. Prof. Dr. T. , Gutachten Seite 7 f.
63So verlief auch die Entwicklung bei den T. - Fabriken. Diese hatten seit ihrer Gründung im Jahre 1903 eine erstaunliche nationale und internationale Verbreitung ihrer Produkte und dabei eine Erweiterung ihrer Produktionsstätten durch die verschiedensten Neu- und Behelfsbauten erfahren,
64vgl. T. -chronik, Seite 29.
65Weil die Produktionsräume nicht mehr ausreichten, begannen nach dem Ende der Inflation 1923 die Planungen für ein neues Fabrikgebäude,
66vgl. T. -chronik, Seite 86.
67Mit der Planung wurde der Kölner Architekt N. beauftragt,
68vgl. X. , Neubau der chemischen Fabrik T. & Co in Köln , Ent- wurf und Bauleitung: Architekt B. D. A. N. , Köln in die "C. ", 1928, Heft 1, Seite 12 ff., M. in: Köln, Bauliche Entwicklung 1888 - 1928, Seite 000, der in Köln ein bekannter Architekt war,
69vgl. das vom Beklagten vorgelegte Bauten- und Besprechungsverzeichnis, Anlage 11 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.05.2001 aus I. -. Köln -. Band II-. 1996-. Seite 898.
70Dabei ist unerheblich-. ob wesentliche Anstöße zu der Gestaltung der Fabrik in moderner Form von den früheren Eigentümern selbst ausgingen-. wie insbesondere die früheren Klägerinnen behauptet haben; denn der Architekt N. hat diese modernen Tendenzen überzeugend aufgegriffen. Dazu musste er nicht - wie die Klägerinnen wohl meinen - am Bauhaus studiert haben; denn die Tendenzen zur " Neuen Sachlichkeit" dem "Neuen Bauen" und des "Internationalen Stils" wurden in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg von den verschiedensten Architekten und an den unterschiedlichsten Orten aufgegriffen und diskutiert-.
71vgl. Prof. Dr. T. Gutachten Seite 4 -7.
72Außerdem ergibt sich der Denkmalwert der eingetragenen Fabrikgebäude nicht aus der Autorenschaft des Architekten N. . Auf Grund seiner Planungen wurde der U-förmige Bautrakt des Fabrikgebäudes 3.0 mit der Laderampe sowie Lichthof (Teil des Komplexes 4.1)-. die Wachsschmelze 4.0-. der Wasserturm 3.01 und das Kesselhaus 6.1 mit Kohlenbunker-. Maschinenhaus sowie Schornstein ( 6.11) bis 1928 errichtet-.
73vgl. die Aufzählung der neuen Gebäude in: X. -. a.a.O.-. T. -chronik-. Seite 86; Stadt-Anzeiger-. Morgen-Ausgabe 22.08.1927-. 1. Blatt.
74Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind die unter Schutz gestellten Fabrikgebäude auch nicht nur ein unvollständiger Teil der von N. gebauten Fabrik. Die in der Ansichtsskizze und einer Zeichnung des Grundrisses von N. enthaltenen zwei weiteren Fabrikflügel mit einem weiteren Lichthof-.
75vgl. Abbildung in: "Die C. "-. 1928 Heft 1-. Seite 12 und in Köln: Bauliche Entwicklung 1888 - 1928-. Seite 000-.
76wurden nicht gebaut.
77Dies belegt schon der Lageplan von 1947 (Beiakte 27 (3) 00011 ). Dieser ist nach der Einschätzung von Prof. Dr. T. (Gutachten Seite 10 ) und nach den detaillierten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ein Plan-. der den Vorkriegszustand wiedergibt. In ihm ist im östlichen Teil der Grundriss eines Gebäudes eingezeichnet-. der mit der Entwurfsskizze und der Grundrisszeichnung nicht vereinbar ist. Dass die Entwurfsskizze mit mehreren Fabrikflügeln nicht gebaut wurde-. ergibt sich auch aus der Beschreibung des errichteten Gebäudes in der C. und dem dort veröffentlichten detaillierten Grundriss-.
78vgl. "Die C. " -. 1928-. Heft 1-. Seite 14-.
79der nur den ersten Fabrikflügel (3.0) mit einem Lichthof abbildet-. und aus der Angabe in der T. -chronik auf Seite 86 über die Außenmasse des Fabrikgebäudes von 40 m Länge und 35 m Breite. Ein weiterer Gebäudeflügel entsprechend der Ansicht von N. ist mit den weiteren Angaben in der Sidolchronik auf Seite 102 unvereinbar-. Wonach das an dieser Stelle stehende alte Fabrikgebäude nach Erwerb des P. -geländes 1938 teilweise abgerissen-. bzw. abgeflacht wurde. Außerdem zeigt die Luftbildaufnahme von 1942 (Beiakte 7-. Anlage 5) durch den Schattenwurf ein deutlich niedrigeres Gebäude als das Gebäude 3.0. also keinen weiteren Fabrikflügel entsprechend der Entwurfsskizze. Diese Angabe in der T. - chronik stimmt wiederum mit der Aussage des Zeugen E. überein-. der zwar die Frage-. ob der Flügel des Gebäudes 4.1 so hoch wie in dem Firmenbriefkopf (insoweit = Entwurfsskizze) gebaut gewesen sei-. nicht sofort beantworten konnte-. jedoch nach Vorlage des Bildes auf Seite 7 aus der von den Klägerinnen vorgelegten Bilddokumentation mit einem Foto des alten Fabrikgebäudes meinte-. es sei nicht so hoch gewesen -. wie abgebildet. Anschließend bei einem weiteren Bildvergleich erklärte der Zeuge zudem-. dass der hintere Teil der Fabrik 3.0 so hoch geblieben sei-. der vordere Teil sei nicht so hoch gewesen. Der von den Klägerinnen herangezogene Firmenbriefkopf ist als Beleg für ihre These-. die Fabrik sei wie in der in der "C. " veröffentlichten Ansicht gebaut worden-. nicht geeignet. Zum einen entspricht der Briefkopf auch im Übrigen nicht der Entwurfsansicht von N. -. zum anderen spiegeln gezeichnete Briefköpfe-. die ja Werbeträger sind-. häufig die Wunschvorstellungen der Firmen wieder-. ohne dass man diese Abweichungen von Plan und Wirklichkeit dramatisierend als Lüge bezeichnen muss. Auch die Fotografie in der Bildchronik auf Seite 34 oben ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen für das Aussehen des Vorkriegsbaues an der Stelle des Gebäudes 4.1 nicht aussagekräftig; denn dort-. wo nach Meinung der Klägerinnen der Vorkriegsbau gestanden haben soll-. ist auf dem Foto auf Seite 34 nur der Ausschnitt eines zerstörten Kellers zu sehen-. ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte für das Aussehen oder die Größe und Höhe des zerstörten Gebäudes ergeben. Der Wasserturm mit den Versteifungsrippen entspricht der ursprünglichen Planung von N. . Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist der Wasserturm (3.01) mit den für sein Er- scheinungsbild typischen Versteifungsrippen an der Nord- und Südseite-. die die Senkrechte betonen-. schon bei dem Bau der Fabrik errichtet worden und keine spätere Zutat. Diese Versteifungsrippen gehören zu dem Entwurfsplan von N. . Sowohl seine Entwurfsansicht ("Die C. "-. 1928-. Heft 1-. Seite 12) als auch der dort auf Seite 14 veröffentlichte detaillierte Grundriss weisen die Versteifungsrippen aus. Sie sind darüber hinaus auch auf der von den Klägerinnen vorgelegten Kopie eines alten Fotos (Bildband der Klägerinnen Seite 10 oben) noch zu erkennen-. obwohl die Kopie (von welchem Foto ?) wegen des weißen Anstrichs des Turms nicht sehr konturenstark ist. Zum einen kann man durch Abdunkeln der Kopie die zwischen den Fenstern befindlichen Kanten der Versteifungsrippen deutlicher sehen- . zum anderen belegen die geöffneten-. aber teilweise verdeckten Oberlichter-. dass die Nordwand des Turmes nicht flächig war-. sondern Vorsprünge hatte-. die bei seitlicher Sicht auf den Turm Teile der Fenster verdecken konnten. Außerdem zeigt diese Kopie-. dass entgegen der Meinung der Klägerinnen die Fenster zwischen den Versteifungsrippen nicht hochrechteckig-. sondern von Anfang an eher quadratisch waren. Auch auf dem Foto in dem Westdeutschen Beobachter Nr. 000 vom 11.11.1933 (Beiakte 20-. Anlage 33) sind deutlich diese Rippen erkennbar-. ebenso wie auf dem Foto mit den Kriegszerstörungen in der Bildchronik auf Seite 00 oben. Für die Behauptung der Klägerinnen-. dass diese nachträglich-. unter Umständen nach dem Brand im Kesselhaus im Januar 1928 (T. -chronik-. Seite 95) hinzugefügt wurden-. gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte; denn wenn der Brand das Hinzufügen von Versteifungsrippen erfordert hätte-. wäre dies sicher in der Chronik erwähnt worden-. die auf die Sorge wegen der Gefährdung des Wasserturm hinweist. Aber abgesehen davon-. dass das Hinzufügen von Versteifungsrippen an der Nord- und Ostseite ein bautechnisch erheblicher Aufwand gewesen wäre-. wäre die damals noch unmittelbar an die Errichtung des Gebäudes sich anschließende Maßnahme ganz von dem gestalterischen Zielen des Bauentwurfs getragen und widerspräche nicht der Denkmalwürdigkeit des Objektes.
80Der Ende 1927 Anfang 1928 fertiggestellte Fabrikkomplex verwirklicht auch in der gegenüber der Ansichtszeichnung reduzierten Form die Entwurfsidee-. die Produktion zu rationalisieren und die Produktionsräume auf ihre Funktion hin unterschiedlich zu gestalten und einander zuzuordnen. Sie belegt damit die Arbeits- und Produktionsverhältnisse der 20er Jahre-.
81vgl. Gutachten Prof. Dr. T. -. Seite 12-.
82wie sie von X. in der "C. " 1928-. Heft 1-. Seite 12 unmittelbar nach Errich- tung der Gebäude beschrieben sind:
83"Auf dem Fabrikgelände der Chemischen Fabriken T. & Co. in N. erhebt sich neben dem dunkeln Braun der Backstein- und Holzbauten der alten Fabrikanlage weithin sichtbar und in weißen Kalkanstrich ein bedeutender Neubau. Das in der Fläche ruhende Fensterband der Geschosse-. die vertikale Betonung der Gleitbahnen der Lastenaufzüge-. die lagernde Rampe und der alle andern Baukörper überragende Wasserturm neben dem tiefabsetzenden Kessel- und Schmelzhaus sind bestimmend für die einfache Größe des Bauwerkes. Nach der Fließarbeit ist der Grundriß gehalten. Nichts ist einleuchtender und eindrucksvoller als dieses Nacheinander industrieller Teilarbeit zu einem rhythmischen Ganzen-. in dem die wenigen Zeit- und Raumgrößen wagerechter und senkrechter Bewegungen mächtig sind. Schon das Aeußere des Bauwerkes ist der Ausdruck dieser ununterbrochenen Mechanik des betrieblichen Vorganges. Wer denkt daran-. dass diese Raumglieder der Herstellung von und ähnlicher Fabrikate dienen! Den Besucher reizt das Fließen der Arbeit-. die Batterien im Schmelzhaus-. in denen Wachs-. Terpentin und Dampf zu T. und M. werden und dass es bis zum Verpacken und Transport keine Unterbrechung gibt. Selbst das Kühlen der noch nestwarmen M. und T. hat auf dem Marsche zum Ziele hin vorsichzugehen-. wo Kraftwagen die einzelnen Aufträge nach Kennzeichen und Zahl übernehmen. Gegenüber diesem geschlossenen Verfahren industrieller Marschrouten und Bewegungskünsten auf errechneter Grundfläche wirken die alten Arbeitsarten in den auseinanderliegenden Backstein- und Holzbauten wie Verzettelung volkswirtschaftlicher Oekonomie. Durch sie wird sinnfällig-. daß es zum Verlassen alter Stilarchitekturen im Fabrikbau nicht nur des bautechnischen und baukünstlerischen Bekenntnisses für das Eisen und den Beton-. sondern auch einer aus der Anschauung fabrikatorischer Betriebsvorgänge gewonnenen Erkenntnisse und Bewegungsgesetzen bedurfte: Die Einführung der wagerechten und senkrechten Bewegung als Betriebsform. Sie bringt die industrielle Herstellung eines Erzeugnisses als ein Fließen-. als ein Ordnung in Raum und Zeit dem Baukünstler zur Anschauung. Und der empfundene Zusammenhang von Raum und Zeit schafft erst die Voraussetzung jeder Baukunst. Der entwerfende Architekt Otto N. hat diese Tatsache raumschöpferischer Gestaltung in einer für Köln seltenen Tiefe ausgewertet. Sein Zweckbau ist neben der hohen baugesinnlichen Leistung eine Arbeit von besonderer Reife. V.F.."
84In dieser zur Errichtung des Gebäudes zeitnahen Beschreibung kommt zum Ausdruck-. in welch hervorragender Weise die 1928 errichteten Gebäude die damals modernen Arbeits- und Produktionsverhältnisse und den Wirtschaftsaufschwung der späten 20er Jahre sowie den Elan zur Umsetzung dieser Ideen verkörpern.
85Darüber hinaus zeigt schon diese Darstellung die herausragenden Eigenschaften der Fabrikgebäudes auf-. die die architekturgeschichtliche Bedeutung dieser Gebäude ausmachen; denn der Architekt N. hat die Gebäude nicht nur den Produktionserfordernissen entsprechend gestaltet-. sondern bei der Ausgestaltung der Bauwerke sowohl bautechnisch als auch baukünstlerisch neue Strömungen aufgegriffen-. die in den 20er Jahren das neue moderne Bauen formten. Er hat den Rationalisierungsbestrebungen der Industrie eine von der Modernen Baukunst geprägte Gestalt gegeben. Diese Gebäude waren so zweckmäßig und gestalterisch überzeugend-. dass sie nach dem 2. Weltkrieg weitergenutzt und in der äußeren Erscheinung auch bewusst erhalten wurden.
86Wie der Gutachter Prof. Dr. T. auf Seite 12 seines Gutachtens bei der Darstellung des Zusammenhanges von Funktionen und Gestaltung der Gebäude ausgeführt hat-. werden einerseits die unterschiedlichen Funktionen durch die Gestaltung und Anordnung der Baukörper ausgedrückt-. andererseits aber die einzelnen Baukörper auch durch horizontale Fensterbänder und Dachflächen gegliedert und durch die Betonung der Waagerechten-. die z. B. auch in dem scharrierten-. durchgehenden Sockel zum Ausdruck kam-. durch senkrechte Bauglieder dramatisiert. Die Produktionsnotwendigkeiten werden unter Benutzung neuer Techniken gestalterisch geformt. Die großen liegenden Fenster im Gebäude-. die erst durch den Betonbau möglich wurden-. weisen auf die Produktionssäle-. in denen viele Menschen arbeiten-. und die senkrechten Fensterschlitze an den Kopfseiten auf die Aufzüge und die Treppenhäuser hin. Letztere werden durch ihre Dächer zusätzlich als Gestaltungselemente betont. Neben geschlossenen kubischen Baukörpern befinden sich gegliederte Gebäude. Der Wasserturm sowie der Schornstein-. die aus technischen Gründen hoch sein mussten-. stehen als hohe Gebäude den breiter gelagerten Gebäuden spannungsreich gegenüber-. wobei durch die Versteifungsrippen bei dem Wasserturm die Vertikale betont wurde.
87In dieser Gestaltung entsprechen die Gebäude - wie der Beklagte in der denkmalrechtlichen Bewertung des Eintragungsbescheides ausgeführt und in seinen Klageerwiderungen zutreffend mehrfach erläutert hat - der funktionalistischen-. zeitgemäß-avantgardistischen Architekturauffassung der Moderne der 20er Jahre . Den Bezug der in der T. -Fabrik verwirklichten Architektur zu den modernen Architekturauffassungen hat sowohl der Beklagte mit vielen Bildbeispielen (Anlagen zum Schriftsatz vom 18.02.2002) belegt als auch der Vertreter des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege Dr. N. in seinen Schriftsätzen vom 15.02.2001 und 15.05.2001 sowie der Gutachter Prof. Dr. T. (Gutachten Seite 4 - 7-. 12-. 52 - 53) bestätigt. Diese Auffassung entspricht auch der Einschätzung der Literatur-. in der die T. -Werke erwähnt sind-.
88vgl. Buschmann-. Keiner will die Klüttenbahn-. in: Denkmalpflege im Rheinland-. Jahrgang 18-. Nr. 1-. Seite 0-. 00-. 00 nur kurz; Fendel-. Kulturpfad-. Köln- Lindenthal-. Köln 2000-. Seite 00; M. -. in Köln-. Bauliche Entwicklung -.1888-1927-. Die Tätigkeit der Köln-Privatarchitekten-. 1927-. Seite 000-. 000-. 000-.
89insbesondere auch der Bewertung des von den Klägerinnen so geschätzten Autors G. -.
90vgl. Axel G. -. Bauten der Industrie und Technik in Nordrhein-Westfalen-. Berlin 2000 Seite 000.
91Neben der äußeren Form weist auch die durchgehende Verwendung der Stahlbetonbauweise eine moderne Konzeption auf-. die unabhängig von der stilistischen Ausformung die Industriearchitektur in der Folgezeit immer stärker beeinflusste-. und im vorliegenden Fall zum Einsatz moderner Berechnungsmethoden führte-.
92vgl. X. a.a.O..
93Diese neue Bautechnik führte im Innern des Fabrikgebäudes 3.0-. insbesondere im 3. Obergeschoss durch die Pilzstützen zu einer eindrucksvollen Innenraumgestaltung. Letztlich bewährte sich die neue Bautechnik des Fabrikgebäudes im 2. Weltkrieg -. weil sie insbesondere Brandbomben besser überstand.
94Sind die Fabrikgebäude für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse und die Architekturgeschichte der 20er Jahre bedeutsam-. so gilt dies hinsichtlich der Bürogebäude 1.1. und 1.2 mit den Pavillons für die frühen 50er Jahre.
95Der Beklagte hat diese Bürogebäude zutreffend als eine eigenständige Leistung der Nachkriegszeit durch den Architekten Q. und als wesentlichen Teil der T. - Fabrik bewertet. Dabei ist er zurecht davon ausgegangen-. dass sowohl das Gebäude 1.1 mit Pavillon als auch das Gebäude 1.2 mit Pavillon architektonische Schöpfungen der frühen Nachkriegszeit ab 1949 sind und nicht Rekonstruktion der alten Vorkriegsgebäude. Zwar ist das Bürogebäude 1.1 gemäß dem Bauantrag vom 15.02.1948 zunächst unter weitgehender Verwendung der erhaltengebliebenen Bausubstanz des Keller--. Erd- und 1. Obergeschosses konzipiert und gebaut worden (vgl. Beiakte 27 (3)-. Plan 00082). Diese erste Baustufe weist jedoch trotz Weiternutzung des alten Mauerwerks und der alten Fensteröffnungen deutliche architektonische Unterschiede zu dem früheren Gebäude mit Mansarddach (Bildchronik Seite 0/Luftbild vom Mai 1942) auf. Bei dem zunächst zweigeschossigen gestreckten Bürotrakt-. der den Baukörper des Vorgängerbaues aufnimmt-. wird nämlich das Treppenhaus nicht integriert-. wie es früheren Auffassungen entsprach-. sondern es wird ein Treppenhausgebäude versetzt zum Bürotrakt hinzugefügt-. das diesen überragt und mit seinem senkrechtstehenden Kubus ein Gegengewicht zu dem längstgetreckten Bürotrakt ist. Außerdem wird neben einem kleinen eingeschossigen Verbindungsbau ein Pavillon angeschlossen-. der mit seinem kreisrunden-. überkragenden Dach ein Kontrast zu den als stehenden bzw. liegenden Kuben des Treppenhauses und Bürogebäudes bildet. Schon im August 1948 (Beiakte 27 (3) 00114-. 118 ff.)-. also noch vor Erteilung der Baugenehmigung für den Antrag vom 15.02.1948 am 13.10.1948 (Beiakte 27 (3)-. 00082 ff.) wird die Genehmigung für die Aufstockung des Bürogebäudes um ein weiteres Obergeschoss im Bürotrakt und ein Geschoss als Direktionsetage im Treppenhaus beantragt. Da auch das Treppenhaus entsprechend erhöht wurde-. zeigt dieser Vorgang deutlich-. dass diese Pläne von einem gestalterischen Konzept ausgingen. Durch den Gegensatz der verschieden Kuben sollte entsprechend der Vorstellung des Neuen Bauens eine spannungsvolle Architektur entstehen-. die entsprechend den Funktionen der Gebäudeteile gegliedert wurde. Dieses Konzept wurde durch den dritten Bauantrag vom 28.02.1951 ergänzt-. indem ein weiteres Bürogeschoss als Staffelgeschoss mit Flachdach hinzugefügt wurde (Beiakte 26 (2-.2/2) 00256 ff.). Mit diesem Bauteil-. für das unter dem 23.10.1951 schon die Gebrauchsabnahme erfolgte( Beiakte 26 ( 2- .2/2)00279 )-. war ein typisches Gebäude der frühen 50er Jahre fertiggestellt. Durch das Staffelgeschoss wurde zwar der Gegensatz zwischen Treppenhausturm und Bürotrakt je nach Blickrichtung nunmehr abgeschwächt-. jedoch dem Gebäude ein Bauelement hinzugefügt-. das den Architekturvorstellungen der Nachkriegszeit entsprach und in Köln vielfach verwandt wurde-.
96vgl. I. -. Die Architektur der 50er Jahre-. Versuch einer stilistischen Einordnung-. Seite 00 (00) in I. -. Kier-. Krings-. Köln-Architektur der 50er Jahre-. 1986 .
97Durch das Staffelgeschoss wurde die höhere bauliche Ausnutzung im Wege des Dispenses (Beiakte 26 (2-.2/2) 00259 mit Dispensvermerk) ermöglicht-. zugleich jedoch auch der Gegensatz zwischen den Baukörpern des Bürotraktes und des Treppenhausturmes erhalten-. ohne dass das Treppenhaus noch weiter erhöht werden musste. Diese dichte Folge von aufeinander abgestimmten Bauanträgen und -genehmigungen und die fast nahtlos aneinander gereihte Verwirklichung zeigt-. dass das neue Gebäude kein Zufallsprodukt der Nachkriegszeit ist-. sondern einem geschlossenen Konzept folgte. Hierfür spricht auch-. dass in allen Plänen durchgehend als Entwurfsverfasser einheitlich der Architekt Q. genannt wird und er selbst die Bauanträge unterzeichnet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den oben angeführten Plänen und Schreiben-. die der Beklagte vorgelegt hat-. sondern auch aus den von den Klägerinnen früher einmal vorgelegten entsprechenden Plänen und Akten (Beiakte 23).
98Aus den von den Klägerinnen als K 3-. K 8 und K 9 vorgelegten Plänen-. die als Verfasser einen Ingenieur T. nennen und deren Funktion im Rahmen des Wiederaufbaus unklar ist-. ergibt sich nichts anderes. Insoweit hat Dr. N. in seinem Schreiben vom 15.05.2001 (Gerichtsakte-. Seite 253 ) zutreffend darauf hingewiesen-. dass der Sachverständige T. wohl eine Bestandsaufnahme - wie K 3 und K 5 andeuten - gemacht hat und sicher nicht der Verfasser der Entwurfspläne für die Bürogebäude 1.1. und 1.2 ist; denn die Pläne des Ing. T. sind nach Fertigstellung der Gebäude gezeichnet-.
99vgl. K 4 bzw. K 9-. Bürogebäude 1.1 mit zwei Obergeschossen gezeichnet von T. am 20. bzw. 21. 08.1956-. Bauabnahme des fertigen zweigeschossigen Bürogebäudes schon am 28.02.1951 (Beiakte 23) und mit Staffelgeschoss am 22.10.1951.
100Zum Teil besagen die Pläne selbst-. dass sie einen früheren Zustand wie- dergeben-.
101vgl. K 3-. Zustand 31.12. 1949-. gezeichnet Dez. 1950.
102Dass die Gebäude durch die Mangelzeit beeinflusst worden sind-. widerspricht nicht dem Vorliegen eines einheitlichen Konzeptes. Vielmehr ist dies typisch für die Architektur der frühen 50er Jahre-. die nicht zuletzt auch wegen der Materialknappheit die klaren und einfachen Formen der klassischen Moderne aufgriff-. sie aber auch abwandelte-.
103vgl. I. -. a.a.O.-. Seite 32 unten.
104Auch die Pavillons stammen aus dieser Zeit und Q. ist der verantwortliche Entwurfsverfasser. Der rechte Pavillon ist im ersten Bauantrag vom 15.02.1948 (Beiakte 27 (3) 00082) eindeutig als Neubau eingezeichnet. Die Klägerinnen berufen sich insoweit zu Unrecht auf den Bauschein vom 27.03.1939 (K 21). Zum einen ist die Verwirklichung dieses Bauantrages und das Aussehen des genehmigten Gebäudes unbekannt. Die Planzeichnungen für diesen Antrag liegen nicht vor. Zum anderen zeigen die Luftbildaufnahmen von 1945 und 1946 an der Stelle des Pavillons kein aufgehendes Mauerwerk mehr-. erst recht nicht das charakteristische Runddach. Auch dem Schreiben des Architekten Q. vom 05.05.1948 (K 20) lässt sich der Erhalt eines 1939 genehmigten Pförtnerhauses nicht entnehmen; denn die Aussage: "Zunächst soll als erster Bauabschnitt der rechte Teil des Gebäudes ohne Treppenhaus-. Toilettenanlage und Pförtnerhaus-. welcher zum größten Teil noch steht-. fertiggestellt werden" zeigt-. dass der zitierte Relativsatz "welcher zum größten Teil noch steht"-. sich auf den ersten Bauabschnitt bezieht und nicht auf das Pförtnerhaus. Die Datierung der Büro- und Empfangsgebäude in dem Buch von Axel G. auf 1936-.
105a.a.O.-. Seite 168-. (K 27 in Beiakte 32)-.
106ist angesichts dieser Belege trotz der allgemeinen Sachkunde von Herrn G. unerheblich. Sie widerspricht zum einen der eigenen Behauptung der Klägerinnen-. das rechte Pförtnerhaus-. das in Hinblick auf das beigefügte Foto als eines der von G. angesprochenen Empfangsgebäude gemeint sein muss-. sei 1939 geplant worden. Zum anderen kann Herr G. die sog. Schimmelakten bzw. ihre Kopien bei Abfassen seines Buches nicht eingesehen haben-. weil diese erstmals im Juli 2001 in diesem Verfahren auftauchten. Sollte er die Originalpläne-. die die Klägerinnen früher einmal vorgelegt haben-. schon gesehen haben-. so hätte er diesen Plänen (frühere Beiakte 23) eindeutig eine andere Entstehungsgeschichte entnehmen können; denn diese Pläne entsprechen weitgehend den in den sog. Schimmelakten.
107Auch das Bürogebäude 1.2 mit Pförtnerpavillon ist ein nach 1949 errichtetes und typisches Gebäude der frühen 50er Jahre. Beginnend mit dem Bauantrag des Architekten Q. vom 24.6.1949 (Beiakte 25 (2-.1/2) 00001 ) und seinen Ergänzungsanträgen vom 31.8.1949 (Beiakte 25 (2-.1/2) 00051 ) und vom 28.06.1950 (Beiakte 25 (2-.1/2) 00136) ist bis zum 23.02.1951 (Gebrauchsabnahme Beiakte 25 (2-.1/2) auch diese Gebäude bis einschließlich zum 2. Obergeschoss fertiggestellt. Hierzu gehörte auch der 2. Pavillon-. der schon in der Planzeichnung vom 24.6.1949 (Beiakte 25 (2-.1/2) 00010) eingetragen ist-. allerdings unter dem kreisrunden Dach nur zu etwa 2/ 3 geschlossen ist. Er komplettiert die schon in der ersten Bauzeichnung vom 01.07.1947 gezeichnete repräsentative Eingangssituation mit eisernen Toren und zwei Laternen-. wobei 1947 anstelle des 2. Pavillons noch eine abgerundete Grünfläche eingezeichnet war. Das zweite Bürogebäude und der 2. Pavillon-. die Pendant zu dem Bürogebäude 1.1 und dem rechten Pavillon sind-. zeigen damit eine bewusste architektonische Gestal- tung der Eingangssituation. Dass es den Architekten auf diese Wirkung ankam-. drängt sich nicht nur bei der Ansicht der Gebäude auf-. sondern wird erst recht deutlich-. wenn man den erheblichen Aufwand zur Herstellung diese Bezuges betrachtet. Zwar sollte auch bei dem 2. Bürogebäude die noch vorhandene Substanz des alten Gebäudes genutzt werden-. jedoch wurden - wie der Plan (vom 24.06.1949 (Beiakte 25 (2-.1/2) 00010) zeigt - im Kellergeschoss der ursprünglich vorhandene Mittelrisalit teilweise (ca. 10 cm ) abgestemmt und die beiden angrenzenden-. ursprünglich zurückspringenden Außenwände um ca. 40 cm verstärkt-. um im Erdgeschoss eine einheitliche Straßenfront aufmauern zu können (Prof. Dr. T. -. Gutachten-. Seite 45). Da diese Maßnahme bautechnisch nicht notwendig war-. wird auch an diesem Detail der Bauausführung der eindeutige Gestaltungswille erkennbar-. diesen Bau als klaren Kubus zu errichten.
108Die Schließung der rückwärtigen Seite des linken Pavillons um 1970 ist nur eine marginale Änderung in der Folgezeit-. die an dem von Q. geplanten Konzept der Eingangsgestaltung durch zwei Pavillons und zwei Bürohäuser nichts ändert.
109Zwar sind das linke und das rechte Bürogebäude mit den Pavillons einander ähnlich. Aus dem eben Gesagten ergibt sich aber-. dass hierdurch ein bewusster Gestaltungswille zum Ausdruck kommt-. der den Gebäuden 1.2 im Zusammenhang mit den Gebäuden 1.1 eine besondere architektonische Bedeutung gibt. Insoweit kann zwar davon ausgegangen werden-. dass das zweite Bürogebäude für sich allein gesehen - z.B. an einer anderen Stelle in der Stadt - möglicherweise nicht die besondere denkmalrechtliche Bedeutung für die Architektur der 50er Jahre hätte. Dies ist aber nicht wesentlich. Entscheidend ist vielmehr-. dass die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes nicht nur aus einer isolierten Betrachtung des jeweiligen Objektes selbst herzuleiten ist. Ein Gebäude kann im Sinne des Gesetzes bedeutend auch auf Grund eines baulichen oder siedlungsbezogenen Zusammenhanges sein-. wenn es an seinem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dies seine Prägung erhält oder seinerseits dieses prägt- .
110vgl. hierzu OVG NW-. Urteil vom 18.1.1990-. - 7 A 429/88 -.
111Dies ist aber hier durch die bewusste Schaffung einer Torsituation und durch die Zugehörigkeit zu dem Gesamtdenkmal T. - Werke der Fall. Durch den Architekten Q. sind zudem die Fabrikgebäude und die Bürogebäude deutlicher als früher aufeinander bezogen worden. Die Bürogebäude sind in Anlehnung an die Formen der klassischen Moderne gestaltet und nicht in alten Traditionen mit Mansarddach Zwerchgiebel und Mittelrisalit errichtet worden-. obwohl es in der Nachkriegszeit entsprechende Tendenzen gab-.
112vgl. für Köln: I. -. a.a.O.-. Seite 32.
113Diese moderne Architektur der Bürohäuser aus den frühen 50er Jahren ist auch schon denkmalwürdig.
114Das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW ist nämlich nicht schon deshalb zu verneinen-. weil die hier streitigen Bürohäuser erst ab 1949 errichtet wurden. Zwar enthält der Begriff des Denkmals nach allgemeiner Vorstellung einen historischen Aspekt-.
115vgl. hierzu Moench-. Reichweite und Grenzen des Denkmalschutzes-. NJW 1983-. Seite 1998 ff.-.
116und dies wird im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW durch das Merkmal "für die Geschichte" aufgegriffen; dies bedeutet jedoch nicht-. dass der geschichtliche Aspekt sich nur auf die Herkunft der Sachen aus abgeschlossenen Epochen oder Stilperioden bezieht-. vielmehr beinhaltet er auch und vor allem die Eignung in der Zukunft Zeugnis von der Lebensweise der Menschen zu geben. In diesem letzteren Sinn hat der Landesgesetzgeber den Begriff verstanden; denn er hat in der Definition des Begriffes nicht das Merkmal aufgenommen-. dass die Sache "aus vergangener Zeit" stammen müsse-. wie dies andere Denkmalgesetze enthalten und wie es ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren überlegt worden ist-.
117vgl. hierzu: Memmesheimer/Upmeier/Schönstein-. Denkmalrecht NW-. 2. Aufl. 1989-. § 2 Rdnr. 6 u.7.
118Entscheidend ist-. ob die Sache Zeugnis für wesentliche Vorgänge im Sinne der Bezugsmerkmale des § 2 Abs. 1-. Satz 2 DSchG NW ist und für die Zukunft erhaltenswert ist.
119Dabei wird bei Sachen-. deren Entstehung länger zurückliegt-. die Frage der Denkmalwürdigkeit leichter und eher zu beantworten sein als bei Gegenständen aus jüngster Vergangenheit-.
120vgl. OVG NW-. Urteil vom 1.8.1985 - 7 A 3220/83 - mit weiteren Nach- weisen.
121Auch unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind beide Bürohäuser mit den Pavillons als Bestandteil der T. -Fabrik denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW.
122Die Bürogebäude mit den Pavillons sind nämlich in besonderer Weise geeignet-. das Bauen in den frühen 50er Jahren-. deren erste Bauten ab 1948 beginnen-. darzustellen und damit das Merkmal bedeutend für die Geschichte der Menschen und für Städte auszufüllen. Sie sind typische Bauten der 50er Jahre und vermittelt hierdurch einen Einblick in die Arbeitsweise und Vorstellungen der Menschen in diesen Jahren. Die einfachen und klaren Form der Hauptbaukörper und der Pavillons-. die sich auf einfache geometrische Formen zurückführen lassen-. nehmen zudem Gedanken der 20er Jahre und des "Neuen Bauens" auf-.
123vgl. I. -. a.a.O.-. S. 30 (32)-.
124die in dem Fabrikgebäude so klar zum Ausdruck kommen. Der Beklagte hat hier auch zurecht hervorgehoben-. dass der Architekt Q. bei allen Unterschieden in einzelnen Details bei den Bürogebäuden Gestaltungselemente des modernen Bauens der 20er Jahre-. die im Fabrikgebäude verwirklicht wurden-. aufgegriffen hat. Diese Bauten sind damit typisch für die frühe Phase des Wiederaufbaus. Mit den Rundpavillons und insbesondere dem Staffelgeschoss entsprachen die Gebäude in wesentlichen Teilen insbesondere Bautendenzen in Köln-. die von dem Architekten S. -. der zu den herausragendensten Architekturpersönlichkeiten der Nachkriegszeit gehörte -.
125vgl. Hackelsberger-. Die aufgeschobene Moderne-. 1985-. Seite 00-. I. -. a.a.O.-. Seite 32-. 35-.
126geprägt wurden-.
127vgl. Prof. Dr. T. -. Gutachten-. Seite 50.
128Die unter Schutz gestellten Fabrikgebäude haben auch nicht durch die Kriegseinwirkungen und durch den Wiederaufbau Änderungen erfahren-. die ihre Denkmalwürdigkeit aufheben.
129Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt in der Regel dann-. wenn diese ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Von einem Identitätsverlust kann jedoch nicht ausgegangen werden-. wenn die Merkmale-. welche die Denkmaleigenschaft begründen-. im Wesentlichen noch vorhanden sind-. und das Gebäude die dem Denkmal zugedachte Funktion-. Aussagen über bestimmte geschichtliche Vorgänge und Zustände zu dokumentieren-. noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen-. das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt-. hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf-.
130vgl. OVG NW-. Urteile 25.07.1996 - 7 A 1772/92 - und 21.07.1999 - 7 A 3387/98 --. während eine Rekonstruktion-. bei der die Gestalt und der Charakter eines Gebäudes ganz wesentlich durch die neuerrichteten Bestandteile bestimmt werden-. die Bedeutung eines Gebäudes entfallen lässt-.
131vgl. OVG NW-. Urteile vom 10.06.1985 - 11 A 960/84 --. BRS 44 Nr. 123 und 21.07.1999 - 7 A 3387/98 - mit weiteren Nachweisen
132Dabei ist nicht auf die quantitative Menge -. sondern auf die Bedeutung für die dokumentarische Aussagekraft der verlorengegangenen oder abgeänderten Teile abzustellen. Die Fabrikgebäude haben ihre ursprüngliche Identität nicht verloren. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind das Fabrikgebäude 3.0-. der Wasserturm 3.01-. die Wachsschmelze 4.0-. das Kesselhaus mit Nebengebäuden 6.1 und der Schornstein 6.11 nicht völlig zerstört gewesen-. sondern sogar in ihren wesentlichen Teilen erhaltengeblieben. Dies zeigen nicht nur die Luftbildaufnahmen von 1945 ( kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner) und 1946-. sondern auch die Fotografie auf Seite 00 oben in der Bildchronik.
133Auf den Luftbildern von 1945 und 1946 ist anhand der Schattenwürfe erkennbar-. dass das Fabrikgebäude 3.0-. der Wasserturm 3.01-. das Kesselhaus 6.1 und der Schornstein 6.11 noch stehen. Dies entspricht dem Foto in der Bildchronik auf Seite 00. Auch wenn dieses Foto nicht genau datiert ist-. spricht alles dafür-. dass dies der Zustand nach den schweren Luftangriffen um 1943 und 1944 war-. denn in der T. - chronik auf Seite 155 ff. ist trotz Auflistung der Großangriffe auf Köln als letzter Angriff-. der die Fabrik betraf-. der vom 30.10.1944 genannt. Dass das Kesselhaus 6.1-. der Wasserturm 3.01 und der Schornstein-. sowie der Lichthof im Souterrain des Komplexes 4.1 erhalten geblieben waren-. hat auch der Zeuge E. bestätigt. Auch wenn er durch die Vorlage des Fotos in der Bildchronik auf Seite 00 in seiner Aussage verunsichert war-. weil er die dünnen Konturen des Daches und der Seitenwände auf dem Foto zunächst nicht erkannte-. hat er im Termin vom 1.08.2002 später erklärt-. an einen Neubau eines Kesselhauses an der Stelle 6.1 könne er sich nicht erinnern. In seiner Anhörung zum Protokollberichtigungsantrag hat er dann ergänzend erklärt-. man habe für die 40 Leute-. die die Aufräumarbeiten mitgemacht hätten-. Deputatcreme hergestellt-. das heiße-. das Kesselhaus habe funktioniert.
134Entscheidender und genauere Aussagen ergeben sich jedoch aus den Plänen Q. aus der Zeit nach 1947 ( Beiakte 27 ( 3 ) ab Seiten 00006 ) über die Arbeiten zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Fabrik. Aus ihnen wird deutlich-. welche Außen- und Innenwände erneuert werden mussten- .
135vgl. die ausführliche und zutreffende Auswertung der Pläne auf Seiten 21 - 30 des Gutachtens von Prof. Dr. T. -. der die Klägerinnen nicht konkret entgegengetreten sind.
136Hier wird deutlich-. dass das Betongerüst des Fabrikgebäudes fast vollständig und die Außenwände weit überwiegend erhalten blieben. Die Aufstellung der einzelnen Bauabschnitte und die Auflistung der notwendigen Arbeiten zeigen-. wie wenig Substantielles des Fabrikgebäudes betroffen war (Beiakte 27-. (3) 00010). Neugemauerte Wandflächen von 400 qm sind im Vergleich zum Gesamtgebäude minimal. Den geringen Anteil an neuen Mauern zeigt eindrucksvoll der geringe Anteil der Roteinträge auf den Plänen für die notwendigen Wiederherstellungsarbeiten im Vergleich zum blau eingezeichneten Bestand. In den ursprünglich von den Klägerinnen vorgelegten Originalplänen wurde dies optisch besonders gut vermittelt-. wobei diese Originalpläne-. soweit sie Genehmigungsvermerke enthielten-. hinsichtlich der vorhandenen Substanz den Plänen der Kopien der "Schimmelakten" entsprachen. Die geringfügigen Beschädigungen der Betondecken sind in diesen Plänen vermerkt (Beiakte 27-. (3) 00010). Auf die Angaben in der T. -chronik (Seite 155): "30. Oktober 1944 in der Nacht wurde der Rest des Betriebes vernichtet bis auf die Grundmauern und einige Kellerräume der T. -Fabrik"-. können die Klägerinnen ihre Ansicht über eine völlige oder fast völlige Zerstörung des Gebäudes 3.0 nicht mit Erfolg stützen. Schon in der Darstellung der Entschuttungsarbeiten beschreibt die T. -chronik die Zerstörung differenzierter (Seite 170). Dort ist nämlich für das Hauptfabrikationsgebäude 3.0 angegeben-. dass ganze Mauerteile herausgelöst waren und Türen und Fenstern aus dem Rahmen oder stark verbogen waren. Angesichts der detaillierten Pläne und der Fotos nach der Zerstörung (Bildchronik Seite 00) kann sich die Angabe über die Vernichtung des Restes des Betriebes nur auf den gesamten Betrieb-. der damals auch aus vielen Bauten der ehemaligen P. - Werke bestand-. beziehen. Darüber hinaus zeigt die Einschränkung der Beschreibung der Zerstörung "bis auf die Grundmauern"-. dass das Betongerüst des Gebäudes noch vorhanden war. Da man in diesem Fabrikgebäude nicht Produzieren konnte-. ist die pauschale und undifferenzierte Erwähnung nur der Grundmauern und einiger Kellerräume verständlich. Dass diese Angaben wesentlich von der Nutzungsmöglichkeit bestimmt waren-. zeigt die anschließende Erwähnung des Einzugs einer Lebensmittelgroßhandlung in die Kellerräume. In gleicher Weise sind auch die Aussagen des Wirtschaftsministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.06.1949 (Beiakte 27 (3) 00062) und die Angabe des Geschäftsführers N. vom 5.09.1949 (Beiakte 25 (2-.1/2) Seite 00014 ) hinsichtlich der Zerstörung zu verstehen. Alle diese Angaben sind keine genauen bautechnischen Bestandsaufnahmen. Immerhin arbeiteten im September 1949 schon wieder 500 Menschen in der Fabrik (Beiakte 25 (2-.1/2) Seite 00014).
137Auch die pauschalen Behauptungen der Klägerinnen zum Umfang der Zerstörung der Betondecken und der pilzförmigen Betonstützen sind unzutreffend. Das von den Klägerinnen hierzu herangezogene Foto in der Bildchronik auf Seite 00 (unten) zeigt keine Schalungen für neue Betondecken-. sondern einfache Eisenfenster-. wie sie auch auf dem Foto auf Seite 00 (unten) der Bildchronik ebenfalls erkennbar sind und vorübergehend umgeben waren. Die Pläne für das Keller--. Erd--. erste-. zweite und dritte Obergeschoss vom 24. Mai 1946 (Beiakte 27 (3) 00012 bis 00016) weisen keine erneuerungsbedürftigen Stützen auf. Der Schornstein (6.11) ist-. wie die Luftbildaufnahmen zeigen-. stehen geblieben. Die Baupläne zu den Arbeiten im Bereich der Wachsschmelze zeigen (Beiakte 25 (2- .1/2) 00125) keine Veränderungen am Turm. Obwohl der Schornstein für das Funktionieren der Wachsverarbeitung wesentlich war-. sind in den Unterlagen keine Arbeiten am Schornstein angegeben. Ob der Schornstein irgendwann einmal erhöht worden ist-. wie die Chronik auf Seite 88 ohne Zeitangabe mitteilt-. ist unerheblich; denn er war schon immer höher als der Wasserturm. Der von den Klägerinnen vorgelegte Schornsteinplan beweist für das Denkmal nichts. Er ist niedriger (25 m-. Anlage K 25 und Beiakte 23 ) als der eingetragene Schornstein und an anderer Stelle im Bereich des neuen Kesselhauses ( 6.0 ) als Bauteil 6.01 zum Nachbargrundstück hin errichtet worden-. vgl. Beiakte 8 nicht durchnummeriert-. Schreiben des TÜV 14.11.1961 mit Be- rechnungen zur Höhe von 25 m-. weil ein 35 m hoher Schornstein nicht auf dem eigenen Grundstück unterzubringen war.
138Nur hinsichtlich der Wachsschmelze und der niedrigen Bauten um den Schornstein (Gebäude 4.0) gibt es gegenüber dem Urzustand äußere Veränderungen am Baukubus-. weil die Südfront stark beschädigt-. insbesondere das gebogene Oberlicht zerstört war. Die damit verbundenen Veränderungen der Kubatur des Gebäudes sind jedoch geringfügig-. wenn man den jetzigen Zustand (vgl. Anlagen 21 und 22 des Gutachtens) mit dem früheren Zustand nach der Ansichtsskizze von N. in der "C. " vergleicht. Die markanten und dominanten Kuben der Fabrik ( 3.0) und des Kesselhauses (6.1)-. die sich von den niedrigeren vorgelagerten Bauteilen im Westen (Gebäude 4.0) und Osten (Gebäude 4.1) abheben und zu den schlanken hohen Bauteilen wie Wasserturm (3.01) und Schornstein (6.11) kontrastieren-. bestehen alle in der originalen Form und weitgehend mit der originalen Substanz. Die Veränderungen an den niedrigeren Baukörpern sind geringfügig. Auch der Lichthof im Gebäudeteil 4.1 hat im Wesent- lichen die Kriegseinwirkungen überstanden. Dies belegt der von den Klägerinnen vorgelegte Plan vom 15.05.1947 (Beiakte 23-. ehemals Beiakte 22-. 1. Plan ); denn dort sind bei der Dachkonstruktion nur geringe Roteinträge vorhanden und die Arbeiten werden mit "Instandsetzung bzw. Umänderung" bezeichnet. Außerdem sieht man auf dem Foto in der Bildchronik auf Seite 00 oben-. das wohl im Ausschnitt einen Blick über einen Teil des Kellers des alten-. vor 1926 gebauten Fabrikgebäudes und des Lichthofes zeigt-. noch ein vollständig erhaltenes Oberlicht. Der Zeuge E. erklärte zudem zur Dachkonstruktion und zu dem Raum im Souterrain-. in den sich die Beteiligten des Ortstermins begeben hatten-. er sei unverändert-. er meine-. er könne das mit 99%iger Sicherheit sagen.
139Die von den Klägerinnen weiter hervorgehobenen Veränderungen hinsichtlich der Fenster haben den Denkmalwert der Fabrikgebäude nicht aufgehoben.
140Zwar sind nur die kleinen Fenster im Treppenhaus von 3.0-. die Fenster auf allen Seiten des Wasserturms (3.01)-. die schmalen Fenster im Aufbau über dem Kesselhauses (6.1) und die Fenster auf der Südseite des Kesselhauses sowie die Fenster unter der Laderampe unverändert und original im Gebäude (Gutachten-. Seite 35 ) vorhanden. Im übrigen sind sowohl hinsichtlich der Verteilung der Fensterflächen in den Baukörpern als auch hinsichtlich der Fenster selbst Veränderungen vorgenommen worden. Diese Veränderungen sind jedoch nicht gravierend; sie haben das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht entscheidend verändert.
141Bei den neuen Fensteröffnungen-. die an der Südseite des Gebäudes 3.0 sowie an der Ostseite des südlichen Flügels der Fabrik nach dem Krieg neu geschaffen wurden-. hat der Architekt Q. die für das Gebäude wesentliche Konzeption der flächigen Einbindung der Fenster in die Wandflächen und die querrechteckige Form der Fensteröffnungen beibehalten. Zudem sind die Fenster-. auch soweit sie in der Größe von den alten Fenstern abweichen-. mit gleichen schlanken Metallprofilen und mit regelmäßiger Sprossenteilung hergestellt-. sodass auch diese Fenster das für die Bauhausarchitektur typische Erscheinungsbild in der Wandfläche aufweisen. Die neuen Fensteröffnungen an der Südseite sowie an der östlichen Seite des südlichen Flügels des Fabrikgebäudes sind zudem an Stellen des Gebäudes geschaffen worden-. die bei der Entstehung des Gebäudes 3.0 wegen der unmittelbar angrenzenden P. -Werke bzw. des angrenzenden alten Fabrikgebäudes keine Fenster haben konnten-. sodass nach Wegfall der Hinderungsgründe die Fensterlosigkeit nicht mehr nachvollziehbar war. Darüber hinaus sind die Fenster an der östlichen Seite des südlichen Flügels eine naheliegende Fortsetzung der großen Fensterflächen nach Norden und Osten. Die schmalen Fensterbänder in der Südwand machen zudem deutlich-. dass der Architekt bei der Wiederherstellung des Gebäudes das Erscheinungsbild des Gebäudes möglichst wenig beeinträchtigen wollte. Diese Fensterbänder ruhen in der Fläche-. so wie es in dem Vorwort zu dem Artikel von X. in der "C. "-. Heft 1-. Seite 12 am Anfang heißt. Auch die Fenster in den neuen Fensteröffnungen sind nach den gleichen Konstrukti- onsprinzipien wie die Fenster in den alten Fensteröffnungen hergestellt. Sie sind als Schlosserarbeiten hergestellte Eisenfenster mit Sprossenteilung. Dies hat Prof. Dr. T. in seinem Gutachten (Seite 36 f.-. Anlagen 26 und 27) an Hand einer exemplarischen Untersuchung nachvollziehbar belegt. Sie entsprechen damit weitgehend dem Erscheinungsbild der Fenster im Originalzustand (vgl. Beiakte 7-. "C. "-. Heft 1-. 1928-. Seite 13-. 14). Die Fenster in den alten Fensteröffnungen sind nach den Feststellungen des Gutach- ters-. die auch auf den Untersuchungen des angrenzenden Putzes beruhen (Gutachten Seite 37-. 38-. 40) in der Nachkriegszeit eingebaut worden. Sie gleichen aber im Erscheinungsbild-. insbesondere der Sprossenaufteilung und Gliederung den alten Fenstern der Entstehungszeit der Fabrikgebäude (vgl. Beiakte 7-. "C. "-. Heft 1-. 1928 Seite 13-. 14 mit Fotos von Fenstern )-. die alle Schlosserarbeiten mit Sprossenteilung waren. Insoweit ist sogar zu bedenken-. dass die eingebauten Fenster trotz des Anschlusses an den neuen Putz-. der auf einen Neueinbau hinweist-. auch noch Originalfenster der Vorkriegszeit sein können-. weil die Angabe in der T. -chronik auf Seite 170 über die Begradigung der alten Eisenfenster eher für eine Aufarbeitung und Wiederverwendung alter Fenster spricht-. die teilweise auf dem Gelände lagen-.
142vgl. Bildchronik-. Seite 00 unten mit zwei Eisenfenstern-. die an der Ecke des Gebäudes 4.1 angelehnt sind.
143Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind nämlich nicht die Fenster als Eisenteile verkauft worden. Dies würde zum einen der oben erwähnten Aussage auf Seite 170 in der T. -chronik widersprechen. Zum anderen bezieht sich der Verkauf von Eisenteilen-. der in der T. -chronik auf Seite 171 (unten) erwähnt wird-. ausdrücklich auf das Eisen der alten zerstörten Fabrikhallen (2.2).
144Soweit an anderen Stellen inzwischen auch Fenster aus jüngerer Zeit ohne Unterteilung vorhanden sind-. sind diese bisher nur an nicht dominanten Bauteilen der Fabrik (3.0) und den Gebäuden 4.0 und 4.1 vorhanden-.
145vgl. die Fensterliste der Klagerinnen-. K 25 Blätter 4-. 5 (oben) und 7 (unten)-. Zuordnung gemäß späterem Schriftsatz vom 14.03.2002-. Seite 6.
146Im übrigen enthält die Liste der Klägerinnen überwiegend Fenster der Bürogebäude 1.1 und 1.2 oder solche-. die gerade gleichartig zu den Originalen konstruiert sind.
147Die Veränderung des Außenputzes nach dem Zweiten Weltkrieg hat den Charakter des Denkmals ebenfalls nicht verändert. Wie Prof. Dr. T. in seinem Gutachten nach Untersuchung von Originalresten und des neuen Putzes durch den Sachverständigen T. (Anlage 29 des Gutachtens) ausgeführt hat-. ist der Fabrikkomplex jetzt mit einem naturfarbenen Edelkratzputz versehen (Seite 39-. 40 )-. der weiß pigmentiert bzw. eingefärbt war (Anlage 29 des Gutachtens-. Seite 2). Demgegenüber war früher ein zweilagiger Kalkputz mit weißer Kalktünche vorhanden. Beide Putze haben den Gebäuden die charakteristische helle Putzfassade gegeben-. die dem Bauhausstil entsprach und in der "C. " von 1928- . Heft 1-. Seite 12 besonders erwähnt wird. Soweit die jetzige Fassade durch Verluste der Pigmente bzw. durch spätere Anstriche verdunkelt ist-. handelt es sich um einfache reversible Ereignisse; denn auch die ursprüngliche Kalktünche hätte nach Jahren erneuert werden müssen.
148Die erheblichen Veränderungen des östlich gelegenen Versandgebäudes (4.1) gegenüber dem Vorkriegszustand schließen die Zugehörigkeit dieses Gebäudeteiles zu dem Gesamtdenkmal nicht aus.
149Der vor dem Zweiten Weltkrieg dort vorhandene alte Fabrikbau gehörte zwar nicht zu den architektonisch herausragenden von N. konzipierten Gebäuden-. vielmehr war es ein aus dem früheren Fabrikgebäude durch Abflachen bzw. Abriss hervorgegangenes zweigeschossiges Gebäude (T. -chronik-. Seite 102)-. das schon vor den Planungen von N. vorhanden war und an den Lichthof ( Souterrain von 4.1) nebst Verladegebäude anschloß. Dieses Gebäude war jedoch schon damals Bestandteil der Fabrik und der Neubau der 20er Jahre schloss unmittelbar an ihn an-. wie noch heute das Ineinandergreifen der Souterrainräume im Lichthof (Souterrain 4.1) und im Keller des alten Fabrikgebäudes und vor allem die Pläne für den Wiederaufbau (Beiakte 24 (1) 00275 und 00276) zeigen. Wieweit dieses Gebäude durch die Baumaßnahmen 1938 insgesamt dem von N. geplanten Gesamtkomplex angepasst wurde-. ist jedoch nicht belegt.
150Durch den Wiederaufbau durch Q. -. bei dem die Kellerseitenwände zum Keller des Lichthofs geöffnet (Beiakte 24 (1) 00275 ) und das Gebäude verkleinert und nur mit einem Geschoss (Beiakte 24 (1) 00276) wiederaufgebaut wurde-. wurde dieses Gebäude noch enger mit dem übrigen Fabrikgebäude verbunden. Dies zeigt sich in der Einbeziehung dieses Gebäudes in die Warenausgabe für LKW an der Südseite (Anlage 20 des Gutachtens und in die Waggonverladung an der Nordseite (Beiakte 24 (1) 00276). Stilistisch wurde es als schlichter-. glatt verputzter Kubus mit querrechteckigen Fenstern-. die später weiter verändert wurden-. dem Hauptgebäude angepasst und bildet optisch mit ihm eine Einheit. Damit ist das Gebäude durch Q. über das bisherige Maß hinaus in die denkmalwerten Fabrikgebäude einbezogen. Auch dieser Umbau zeigt das Bestreben-. die Grundstrukturen der von N. geplanten Fabrik zu erhalten und das neue bzw. die Wiederherstellungen (z.B. 4.0) einzupassen. Dies gilt auch für die Verlegung der Verladerampe von der Nordseite auf die Südseite. Zum einen ist die nördliche Verladerampe-. welche die Horizontale betont-. im wesentlichen erhalten geblieben-. zum anderen ist auf der südlichen Seite bei der Rampe die Verdachung durch Glas optisch leicht ausgebildet.
151Auch der neue Flügel des Gebäudes 4.1 ist Teil des Denkmals. Er ist einer selbständigen denkmalrechtlichen Bewertung nicht zugänglich. Zwar reicht die bautechnische Verbindung allein nicht aus-. um die Zugehörigkeit zum Denkmal zu begründen-.
152so wohl OVG NW-. Urteil vom 2.11. 1988 - 7 A 2826/86 --.
153eine denkmalrechtlich selbständige Bewertung dieses Teils ist jedoch nicht möglich. Er ist nämlich der durch Kriegseinwirkungen notwendige Ersatz des alten Versandgebäudes-. das - wenn auch nicht von N. geplant - Bestandteil seines Fabrikplanes war-. wonach der Arbeitsablauf der Fabrik bei der Verpackung und dem Versand endete. Er ist ein untergeordneter-. aber notwendiger Bauteil-. der die Fabrik bautechnisch und von ihrer Funktion abschließt. Im Norden wurde er in die dort vorhandene alte Rampe einbezogen und an der Südseite erstreckte sich die neue Verladezone in diesen Bereich (vgl. Foto-. Anlage 20 des Gutachtens-. jetzt verändert). Die Ostansicht zeigte diesen Teil auch mit seinen-. den alten Fensterformen angepassten Fenstern (insoweit jetzt ebenfalls verändert) als Bestandteil des einheitlich gestalteten Fabrikgebäudes. Trotz der Veränderungen der Fenster ist dies aber bis heute der vorherrschende Eindruck. Die unmittelbare Einbeziehung in die Fabrik der 20er Jahre unterscheidet diesen Gebäudeteil auch von anderen auf dem Sidolgelände befindlichen Gebäuden-. die zwar ebenfalls in den 50er Jahren den Hauptgebäuden angepasst wurden-. denen aber dieser enge Bezug fehlt.
154Dass der am Gebäude noch gut ablesbare Vorgang der Umgestaltung des alten Fabrikteiles zusätzlich einen eigenen historischen Aussagewert hat und der historischen Leistung der Nachkriegszeit bei der Wiederherstellung der Fabrik und der stärkeren gestalterischen Zusammenfassung aller Gebäude eine eigene Bedeutung zukommt-. ist zwar im Eintragungsbescheid nicht erwähnt-. wird aber von dem Gutachter auch für die Wiederaufbauleistung bestätigt (Gutachten-. Seite 54) und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angesprochen.
155Die späteren Änderungen der Fabrik- und Bürogebäude haben die wesentlichen denkmalrechtlichen Strukturen nicht berührt. Sie sind von untergeordneter Bedeutung und sind weitgehend im Innern der Gebäude vorgenommen worden. Da es sich um Gewerbebauten handelt-. liegt es auf der Hand-. dass diese entsprechend den Produktionsbedürfnissen häufiger umgestaltet werden. Die Qualität der ursprünglichen Architektur zeigt sich vor allem darin-. dass dies ohne wesentliche Änderungen der Substanz möglich war. Unter diese unwesentlichen Änderungen fallen auch die für die im Gebäude arbeitenden Künstler eingezogenen Zwischenwände. Sie erfassen nicht die Struktur und sind zudem leicht reversibel.
156Hinsichtlich des Vorkriegszustandes der Gebäude 3.0-. 3.01.-. 4.0-. 4.1-. 6.1. und 6.11 hat die Kammer auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten gesehen. Für die Nachkriegszeit sind die wesentlichen an den Gebäuden erkennbaren Vorgänge durch die Kopien der sog. Schimmelakten gut und dicht belegt. Die von den Klägerinnen ursprünglich einmal komplett vorgelegten eigenen Pläne (Beiakten 22 und 23) bestätigen die wesentlichen Vorgänge dieser Kopien. Dementsprechend haben die Klägerinnen auch diese später nicht mehr in Kopie vorgelegt-. sondern nur noch auszugsweise. Die weiteren von den Klägerinnen benannten Zeugen-. die nicht vernommen wurden-. haben erst nach den hier wesentlichen und für die Vorkriegszeit spärlich dokumentierten Zeiträumen-. und zwar nach 1956 und 1963 (Gerichtsakte-. Seite 586) in der T. -Fabrik gearbeitet. Da dies im Ortstermin vom 1.08.2002 angesprochen worden ist und die Klägerinnen nicht angegeben haben-. zu welchen klärungsbedürftigen Fragen bei welchem Gebäude diese Zeugen etwas konkret aussagen konnten-. bestand keine Notwendigkeit diese Zeugen zu hören. Die allgemeinen Ausführungen im Schriftsatz vom 08.07.2002 reichen für eine Präzisierung nicht aus. Hinsichtlich der Verwendung der Kopien der "Schimmelakten" und der Aussagen des Zeugen E. ist im Verfahren alles Notwendige-. unter anderem durch den Beschluss des OVG NW vom 1.3.2002 und den Berichti- gungsbeschluß zum Protokoll vom 3.02.2003 gesagt worden.
157Angesichts der erheblichen Bedeutung der T. -Fabrik für die Darstellung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und die Architekturgeschichte liegen sowohl wissenschaftliche und volkskundliche Gründe als auch künstlerische und städtebauliche Gründe für den Erhalt und die Nutzung der Gebäude vor.
158Die Fabrikgebäude sind sowohl von der bautechnischen als auch baukünstlerischen Leistung her neuartig und herausragend gewesen. Mit ihnen sind neue Wege der Gestaltung und Technik beschritten worden-. die später wieder aufgegriffen wurden und zumindest für Köln ganz selten sind. Zudem zeigt die Verbindung der 20er Jahre Architektur der Fabrikgebäude mit den neueren Gebäuden der 50er Jahre Entwicklungstendenzen auf-. die bis in die heutige Zeit fortwirken. Da das moderne Bauen im Rheinland erst spät zum Zuge kam und durch die nationalsozialistische Zeit schon bald behindert wurde-. sind die wenigen die Kriegszeit überdauernden Bauten von besonderer Bedeutung und in ihrer Erhaltung besonders gefährdet.
159Auch die ortsgeschichtliche Bedeutung-. auf die der Beklagte in der Eintragung schon hingewiesen hat-. spricht für den Erhalt der eingetragenen Gebäude. Diese für Köln einst wichtige T. -Fabrik hat nicht nur die Entwicklung des Ortsteils C. -. sondern auch den Industriestandort Köln mitbestimmt.
160Die streitbefangenen Gebäude haben auch stadtbildprägende Bedeutung und sind aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Die Erhaltung eines Objektes ist aus städtebaulichen Gründen geboten-. wenn dem Objekt als historischem Bestandteil einer Stadt oder eines Stadtteiles eine stadtbildprägende Bedeutung zukommt-. so dass der Verlust des Objektes aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde-. vgl. OVG NW-. Urteil vom 14.08.1991 - 7 A 1048/89 --. NVwZ-RR 1992-. 531-. 533.
161Dies ist bei der T. fabrik mit den Bürohäusern der Fall.
162Die modernen Fabrikgebäude mit der durch die Bürogebäude und die Pavillons gestalteten Straßenfront haben schon für sich allein ortsbildprägenden Charakter. Sie bestimmen die Ansicht der F. Straße wesentlich mit und machen die Entwicklung des Industriestandortes C. erfahrbar. Bei der stadtbildprägenden Bedeutung der T. -Fabrik ist jedoch auch die inzwischen bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragene und an die Fabrik angrenzende Direktorenvilla nebst Park mitzuberücksichtigen. Auch wenn die Fabrik und die Villa mit Park in zwei getrennten Bescheiden eingetragen sind-. gehören sie doch geschichtlich zusammen. Gemeinsam kommt ihnen für das Erscheinungsbild des Industriegebietes C. schon fast beherrschender Charakter zu.
163Daher kann dahinstehen-. ob der vom Beklagten hervorgehobene städtebauliche Bezug zu weiteren denkmalwerten Bauten in der F. Straße die städtebauliche Bedeutung noch steigert-. weil die historische Entwicklung an weiteren Gebäuden ablesbar ist. Ob der durch die Werbung hergestellte Bezug der Produkte der Firma-. die den Hausfrauen die Haushaltsführung erleichtern sollten-. zu den "Kölner Heinzelmännern"-.
164vgl. T. -chronik-. Seite 183-. 189 a-. b und c-.
165als eigener historischer-. volkskundlicher Aspekt in Betracht kommt-. kann demgemäß ebenfalls dahinstehen.
166Soweit die Anlage zur Eintragung in Einzelheiten-. insbesondere hinsichtlich der Darstellung des östlichen Teils des Gebäudes 4.1 unrichtig ist-. kann dies nicht zu einer Aufhebung des Bescheides führen; denn diese Teile sind Teil der Begründung der Eintragung und nicht des Regelungsinhaltes. Verfügender Teil der Eintragung ist die Festlegung des Objektes durch eine individualisierende Beschreibung des Objektes-. und nicht die Begründung-.
167vgl. OVG NW-. Urteil vom 3.12.1990 - 7 A 939/89 -.
168Fehler in der Begründung der Denkmaleigenschaft machen diese nicht rechtswidrig-. wenn sie die Denkmaleigenschaft nicht berühren. Dies ist zumindest dann nicht der Fall-. wenn die von der Denkmalbehörde angenommene geschichtliche Zeugnis- und Belegfunktion sich - wie hier - nicht ändert-.
169vgl. OVG NW-. Urteil vom 9.9.1994 - 10 A 1616/90 --. NVwZ - RR 1995-. 314-. 315.
170Ob dies auch gilt-. wenn an Stelle der behaupteten eine andere Belegfunktion gegeben ist-. kann hier dahinstehen-. denn ein derartiger Fehler-. der das Gesamtdenkmal T. -Fabrik betrifft-. liegt hier - wie oben ausgeführt - nicht vor.
171Die Eintragung des Wohnhauses in die Denkmalliste verletzt die Klägerinnen auch nicht in ihren Eigentumsrechten; denn sie führt nicht unmittelbar zu einer messbaren Beeinträchtigung-. sondern hält sich noch in den Grenzen der Sozialbindung gemäß Art. 14 Abs. 1-. Abs. 2 GG. Erst die an die Eintragung sich anschließenden Maßnahmen können die Grenze der Sozialbindung überschreiten-.
172vgl. OVG NW-. Urteil vom 18.5.1984 - 11 A 1776/83 --. DVBl. 1984-. 403 ff.; BVerwG-. Beschluss vom 10.7.1987 - 4 B 146.87 --. DÖV 88-. 425 f.; BVerfG-. Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - DVBl. 1999-. 1498 f.
173Bei Anträgen gemäß § 9 DSchG NW sind die Belange des Denkmalschutzes und des Eigentümers unter Beachtung der Grundsätze-. die das BVerfG in seinem Beschluss vom 2.3.1999 aufgestellt hat-. konkret abzuwägen.
174Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.