Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1017/02
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der RegTP vom 16.01.2002 wird insoweit aufgehoben, als er in Satz 1 des Tenors eine Feststellung zur Marktabgrenzung enthält.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin bietet als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundespost Telekom und Eigentümerin der von diesen Unternehmen aufgebauten und betriebenen Telekommunikationsnetze auf der Grundlage einer räumlich nicht begrenzten Lizenz der Klasse 4 Sprachtelefondienstverbindungen an.
3Mit Schreiben vom 30.06.2000 beantragte die Klägerin bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), festzustellen, dass sie auf dem Regionalmarkt Berlin hinsichtlich der Geschäftskundenangebote für Anschlüsse und die über diese vermittelten nationalen und internationalen Sprachtelefondienstverbindungen nicht marktbeherrschend sei und - hilfsweise - dass aus diesem Grunde die entsprechenden Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genehmigungspflichtig seien.
4Mit Bescheid vom 16.01.2002 (BK 2c 00/021) entschied die RegTP: "Ein räumlich auf die Region Berlin begrenzter Markt für das Angebot von Anschlüssen und die über diese vermittelten nationalen und internationalen Sprachtelefondienstverbindungen an Geschäftskunden besteht nicht. Eine Ausnahme von der nach § 25 Abs. 1 TKG grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht der Entgelte und ent-geltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Anschlüssen und die über diese vermittelten nationalen und internationalen Sprachtelefondienstverbindungen ist somit nicht möglich". Zur Begründung berief sich die RegTP auf § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 73 ff TKG und führte im Wesentlichen aus, es bestehe weder ein sachlich relevanter eigenständiger Markt für Geschäftskunden noch ein selbständiger Berliner Markt für Anschlüsse und Verbindungen.
5Die Klägerin hat am 15.02.2002 Klage erhoben.
6In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Klage ursprünglich auch auf Aufhebung der Regelung in Satz 2 des Tenors des Bescheides vom 16.01.2002 gerichtet war.
7Nunmehr begehrt die Klägerin allein die Aufhebung von Satz 1 des vorerwähnten Bescheides und macht im Wesentlichen geltend: Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die RegTP habe nicht den gestellten Verwaltungsantrag abgelehnt, sondern eine darüber hinausgehende Feststellung von weitreichender Bedeutung getroffen. Die vorgenommene Marktabgrenzung gelte nämlich unabhängig von ihren -der Klägerin- derzeitigen oder zukünftigen Marktanteilen. Würde der Verwaltungsakt bestandskräftig, könne eine inhaltlich davon abweichende Beurteilung der Marktbeherrschung erst nach vorheriger Aufhebung nach §§ 48 ff VwVfG erfolgen. Eine solche Maßnahme stehe aber im Ermessen der RegTP. Um ihren - der Klägerin - Rechtsschutz nicht zu verschlechtern, bedürfe es der Aufhebung des Bescheides. Die Klage sei auch begründet, da die im Bescheid getroffene Feststellung rechtswidrig sei. Nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept bestehe im Bereich der Anschlüsse, Orts-, Fern- und Auslandsgespräche für das Segment der Geschäftskunden ein eigener Markt. Zudem sei dieser auch regional eigenständig, da sich die Verhältnisse in Berlin hinsichtlich der Art und Zahl der Geschäftskunden signifikant vom Umland unterschieden.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der RegTP vom 16.01.2002 insoweit aufzuheben, als er in Satz 1 des Tenors eine Feststellung zur Marktabgrenzung enthält.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Auffassung, der angegriffene Teil des Bescheides sei von § 25 Abs. 1 TKG gedeckt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der RegTP verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 des Tenors des angegriffenen Bescheides für erledigt erklärt haben.
15Der noch anhängige, gegen Satz 1 des Tenors des Bescheides vom 16.01.2002 gerichtete Teil der Anfechtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Feststellung, es bestehe kein räumlich auf die Region Berlin begrenzter Geschäftskunden-Markt für das Angebot von Anschlüssen und Sprachtelefondienstverbindungen, ist rechtswidrig, weil es für eine derartige Feststellung keine Verwaltungsakts-Ermächtigung gibt.
17Das erkennende Gericht hat bereits
18VG Köln, Urteil vom 15.05.2003 - 1 K 2184/01 -, Juris
19die ähnliche Frage, ob es eine Ermächtigung zur negativen Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gebe, verneint und zur Begründung ausgeführt:
20"Zwar lässt sich § 25 Abs. 1 TKG im Wege der Auslegung die Befugnis der Regulierungsbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die Frage der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Entgelte entnehmen,
21so: OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.2000 - 13 B 2019/99 - und 27.11.2001 - 13 A 2940/00 -; VG Köln, Urteile vom 06.04.2000 - 1 K 7606/97 -, Juris, und vom 07.06.2001 - 1 K 8347/99 -, Juris.
22Denn damit erlangt der Marktbeherrscher auf einfacherem Wege Rechtssicherheit über die im Einzelfall möglicherweise schwierige Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Entgelte und vermeidet so ein aufwendiges Genehmigungsverfahren. Für eine dahinter zurückbleibende, nur auf ein bestimmtes Merkmal des Genehmigungstatbestandes beschränkte Feststellung ist aber ein Bedürfnis nicht erkennbar, so dass auch kein Anlass zu einer entsprechenden Auslegung des § 25 Abs. 1 TKG besteht. Sinnvollerweise kann es nur um die positive oder negative Feststellung der Genehmigungspflichtigkeit des Entgelts gehen, nicht aber um die Klärung bloßer Vorfragen."
23Was für die Vorfrage der Marktbeherrschung gilt, muss erst recht für die der Feststellung der Genehmigungspflichtigkeit noch weiter vorgelagerte Frage der Marktabgrenzung gelten.
24Die Klägerin ist auch in ihren Rechten verletzt. Denn solange der angegriffene feststellende Verwaltungsakt besteht, hat er Bindungswirkung. Er stünde einer davon inhaltlich abweichenden Marktabgrenzung entgegen.
25Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit waren die Kosten nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, da sie bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Für eine isolierte Aufhebung der Regelung in Satz 2 des Tenors des angegriffenen Bescheides - statt einer Verpflichtung der RegTP zur Erteilung eines Negativattestes - fehlte nämlich das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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