Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1017/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der RegTP vom 16.01.2002 wird insoweit aufgehoben, als er in Satz 1 des Tenors eine Feststellung zur Marktabgrenzung enthält.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.


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