Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1859/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 10. Februar 1999 verpflichtet, die einmaligen Entgelte für die erstmalige Bereitstellung und Überlassung der Codierungen für Notrufabfragestellen je Ortsnetz im Zusammenhang mit der Leistung Z.1 in zuerkannter Höhe rückwirkend zum jeweiligen Vertragsschluss, frühestens zum 19. Oktober 1998, zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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