Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 7079/98

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 31. Juli 1998 verpflichtet, a) die Genehmigung der von der Klägerin beantragten Bearbetungspauschale je In- terconnection-Partner (Fußnote zu Preislisten 1.1.2, 1.1.3, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.2, 1.4.3, 1.5.2, 1.5.3, 1.6.2, 1.6. 3) in Höhe von DM 92,-- zu erteilen, b) die Genehmigung der Position 2.2 der Preislisten 1.2.2 und 1.4.2 unter Berück- sichtigung eines Multiplikators von 1,4 zu erteilen, c) die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu be- scheiden, soweit die RegTP den Entgeltgenehmigungsantrag vom 22. Mai 1998 hin- sichtlich der geltend gemachten Zinsen der Höhe nach abgelehnt hat. d) die Genehmigung der von der Klägerin unter dem 22. Mai 1998 beantragten Zu- sammenschaltungsentgelte rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweili- gen Zusammenschaltungsvertrages zwischen der Klägerin und den im vorgenannten Bescheid aufgeführten Interconnection-Partnern zu erteilen, frühestens zum 01. Ja- nuar 1998.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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