Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 736/02

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste der auf dem Grundstück C. weg 000 in M. stehenden Blutbuche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei Viertel, der Beklagte trägt ein Viertel. Die bis zum 17.02.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die ehemalige Beigeladene als Gesamtschuldner zu einem Viertel. Die ab dem 18.02.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die gegenwärtigen Beigeladenen als Gesamtschuldner zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der gegenwärtigen Beigeladenen und der ehemaligen Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu drei Vierteln. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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