Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 736/02
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste der auf dem Grundstück C. weg 000 in M. stehenden Blutbuche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei Viertel, der Beklagte trägt ein Viertel. Die bis zum 17.02.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die ehemalige Beigeladene als Gesamtschuldner zu einem Viertel. Die ab dem 18.02.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die gegenwärtigen Beigeladenen als Gesamtschuldner zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der gegenwärtigen Beigeladenen und der ehemaligen Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu drei Vierteln. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. weg 000 in M. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Kläger bewohnen. Nördlich des Hauses befindet sich ein ca. 55 m² großer Garten. Auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen steht ca. 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt eine Blutbuche. Der Baum weist in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden einen Stammumfang von ca. 1,54 m auf. Er ist ca. 20 m hoch und über 12 m breit. Seine Krone überragt etwa 30 - 40 % der Gartenfläche der Kläger. Eine von den Klägern gegen die damalige Eigentümerin des Nachbargrundstücks, auf dem die Buche steht, die ehemalige Beigeladene K. , vor den Zivilgerichten erhobene Klage auf Beseitigung des Baumes blieb in erster (Amtsgericht M. , Urteil vom 12.04.2001 - 27 C 71/00 -) und zweiter Instanz (Landgericht Köln, Urteil vom 23.08.2001- 6 S 111/01 -) erfolglos.
2Unter dem 27.06.2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen zur Beseitigung oder zum Rückschnitt dieses Baumes eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt M. in der Fassung vom 30.04.2001 (Baumschutzsatzung - BSchS) zu erteilen. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass ihr Garten von der Buche zu etwa 40 % überragt werde. Durch auf den Baum zurückzuführenden Licht- und Wassermangel seien dort bereits mehrere Pflanzen eingegangen. Weitere drohten kurzfristig abzusterben. Außerdem werde in ihrem Garten zum Trocknen aufgehängte Wäsche durch Insektenabsonderungen aus der Buche verschmutzt. Die Holzkonstruktion ihrer offenen Laube und die dort verlegten Waschbetonplatten würden durch die Wurzeln des Baumes angehoben. Durch den rotbraunen Blättervorhang sei in den nördlichen Räumen ihres Hauses teilweise auch tagsüber elektrisches Licht nötig. Unter diesen Umständen ergebe sich ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes bereits aus dem Grundrecht auf Eigentum.
3Mit Bescheid vom 27.11.2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger nach Durchführung eines Ortstermins ab. Zur Begründung führte er aus, der Baum werde angesichts seines Stammumfangs von der BSchS geschützt. Er sei in gesundem, vitalem Zustand und weise keine Anzeichen für eine Erkrankung oder fehlende Standsicherheit auf. Derzeit gingen von der Buche keine Gefahren für Personen oder Sachen aus, insbesondere sei die Gartenlaube der Kläger unbeschädigt. Da der Baum sich nordwestlich von dem Haus befinde und die Wohnräume in südlicher Richtung ausgerichtet seien, liege keine unzumutbare Beeinträchtigung vor. Die übrigen von den Klägern geschilderten Nachteile seien in unmittelbarer Nähe eines großen Baumes typisch.
4Am 10.12.2001 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im wesentlichen damit begründeten, dass Frau K. durch die Entscheidung des Beklagten in ihrem rechtswidrigen Verhalten unterstützt werde. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, welche Folgen einige Jahre weiteren ungehemmten Wachstums der Buche für sie hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen in dem Bescheid vom 27.11.2001 und verwies die Kläger für den Fall einer wesentlichen Änderung der Situation auf die Möglichkeit eines erneuten Antrags bei ihm.
5Am 06.02.2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der Buche begehrten. Mit am 11.03.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 10.03.2003 haben die Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der Buche beantragt wird.
6Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und führen ergänzend aus, der Allgemeinheit entstehe durch die Fällung des Baumes kein unzumutbarer Verlust, zumal in einem etwa 80 m entfernten Wald täglich gewerblicher Holzeinschlag erfolge. Bei einem Orkan im Oktober 2002 habe sich der Wurzelbereich der Buche angehoben und ihre Gartenlaube beschädigt. Bei weiteren Stürmen bestehe die Gefahr, dass der Baum umstürze und Schäden verursache.
7Die Kläger beantragen,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zur Fällung der auf dem Nachbargrundstück (C. weg 000) stehenden Rotbuche zu erteilen,
9hilfsweise,
10ihnen die Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden.
14Die Beigeladenen beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung beziehen sie sich auf den Vortrag des Beklagten.
17Am 17.09.2003 hat die Kammer sich durch den Berichterstatter bei einem Ortstermin auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen einen Eindruck von den Örtlichkeiten verschafft und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 17.09.2003 verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auch im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren Amtsgericht M. - 27 C 71/00 - und Landgericht Köln - 6 S 111/01 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
21Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit die Kläger beantragen, ihnen eine Fällgenehmigung für die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Buche zu erteilen. Insoweit fehlt den Klägern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn sie wären selbst im Falle einer Erteilung der Fällgenehmigung zivilrechtlich daran gehindert, den streitgegenständlichen Baum zu fällen. Der Baum ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beigeladenen (§ 94 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und steht damit in deren Eigentum. Die Beigeladenen sind weder mit einer Fällung des Baumes durch die Kläger einverstanden, noch liegt ein rechtskräftiger Titel vor, der den Klägern dieses Recht einräumt. Selbst wenn die Kläger in einem zukünftigen Verfahren vor den Zivilgerichten mit ihrem Begehren auf Beseitigung des Baumes durchdringen sollten, würde ihnen in einem solchen Urteil höchstwahrscheinlich nicht das Recht zur Fällung der Buche zugesprochen. Denn die insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt nicht den in seinem Eigentumsrecht Beeinträchtigten, die Störung selbst zu beseitigen, sondern verpflichtet den Störer hierzu. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls eine Verurteilung der Beigeladenen zur Beseitigung des streitgegenständlichen Baumes in Betracht. Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S. 2 BSchS, der die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen in den Fällen regelt, in denen einem anderen als dem Eigentümer oder Nutzungsberech- tigten des Grundstücks eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baum- schutzsatzung erteilt wurde. Dieser Vorschrift lässt sich lediglich entnehmen, dass es Konstellationen - etwa bei vorliegendem Einverständnis des Eigentümers mit einer Fällung durch einen Dritten - geben kann, in denen solchen Personen eine Fällgenehmigung erteilt wird. Sie besagt jedoch nichts über die prozessrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Klage.
22Der Zulässigkeit des auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Hauptantrages steht außerdem die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO entgegen. Wie die Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2002 klargestellt haben, war die vorliegende Klage ursprünglich lediglich auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der Buche gerichtet. Die mit am 11.03.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 10.03.2003 vorgenommene Klageerweiterung dahingehend, dass der Beklagte zur Erteilung einer Fällgenehmigung verpflichtet werden soll, stellt eine Klageänderung dar, deren Zulässigkeit an § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO zu messen ist. Am 11.03.2003 war diese Klagefrist bereits abgelaufen.
23Der auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf das Grundstück der Kläger hineinragenden Äste gerichtete Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Insbesondere ergibt sich die für die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Betroffenheit der Kläger in einer eigenen geschützten Rechtsposition daraus, dass sie nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich berechtigt sind, den Überhang selbst zu beseitigen, wenn sie den Beigeladenen hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Diese Rechtsposition der Kläger ist aber, ebenso wie die der Beigeladenen als Eigentümer des Baumes selbst, in ihrer Ausübung durch die Regelungen der Baumschutzsatzung eingeschränkt, wenn nicht eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
24Wegen dieser Betroffenheit ist auch den Klägern das Recht einzuräumen, selbst eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu verlangen.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10.05.1995 - 7 A 2032/92 - mit weiteren Nachweisen.
26Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben allerdings keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste der Buche, sondern nur einen Anspruch aus § 6 Abs. 2 lit. a BSchS auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten hierüber.
27Bei der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Blutbuche handelt es sich um einen geschützten Baum. Geschützt sind nach § 3 Abs. 1 lit. a BSchS alle Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 120 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben. Die Buche weist in 100 cm Höhe einen Stammumfang von ca. 154 cm auf. Der von den Klägern beabsichtigte Rückschnitt sämtlicher auf ihr Grundstück hineinragenden Äste ist als Maßnahme, die den Baum in seinem Aufbau wesentlich verändert, grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSchS verboten. Die Rechtmäßigkeit der Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken.
28Vgl. zur Bestimmtheit des Anwendungsbereichs von Baumschutzsatzungen und zur Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verbotes OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ-RR 1994, 256 ff.
29Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer über- mäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ- RR 1994, 256 ff., Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 -, Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -.
31Diesen Anforderungen genügt die Baumschutzsatzung der Stadt M. jedenfalls für den vorliegenden Fall. Die in § 6 Abs. 1 und 2 BSchS festgesetzten Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen stellen bei interessengerechter Auslegung dieser Vorschriften sicher, dass es trotz der weitreichenden Unterschutzstellung des Baumbestandes durch §§ 2 bis 4 BSchS nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers kommt. Dem Eigentümer wird keine unbedingte Erhaltungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume auferlegt. Vielmehr treffen bzw. ermöglichen § 6 Abs. 1 und 2 BSchS sowohl in den ausdrücklich geregelten typischen Konfliktfällen als auch - insbesondere durch die Generalklauseln des § 4 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a BSchS - in atypischen Konstellationen eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes.
32Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 BSchS. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 6 Abs. 1 lit. b BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Mit diesem Ausnahmetatbestand wollte der Satzungsgeber sicherstellen, dass die Bebauung eines Grundstücks nicht an auf diesem vorhandenen geschützten Bäumen scheitert. Insoweit war die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes verfassungsrechtlich geboten um zu vermeiden, dass die dem Grundstückseigentümer durch die Baumschutzsatzung auferlegten Beschränkungen des Eigentumsrechts die Grenzen einer entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung überschreiten. § 6 Abs. 1 lit. b BSchS ist seinem Wortlaut nach jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen geschützte Bäume der Errichtung baulicher Anlagen entgegenstehen. Erfasst werden vielmehr auch Nutzungsbeschränkungen, die für den Grundstückseigentümer weniger spürbar sind und deutlich geringeren Einfluss auf den Verkehrswert eines Grundstücks haben, wie z.B. dessen gärtnerische Nutzung. Angesichts der Rechtsfolge von § 6 Abs. 1 lit. b BSchS, dass unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Baumes oder den sonstigen Umständen des Einzelfalls und ohne die Möglichkeit einer Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zwingend eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSchS zu erteilen ist, entspricht diese Weite des Ausnahmetatbestandes nicht dem Zweck der Baumschutzsatzung, den Baumbestand innerhalb ihres Geltungsbereiches umfassend zu schützen. § 6 Abs. 1 lit. b BSchS ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Beschränkungen baurechtlich zulässiger Nutzungen erfasst werden sollen, mit denen eine erhebliche Verminderung des Verkehrswertes des Grundstücks verbunden ist oder die für den Eigentümer aus sonstigen Gründen zu so außergewöhnlichen Belastungen führen, dass sie in ihren Auswirkungen einem Verbot der Bebauung vergleichbar sind.
33Die von den Klägern angeführten Einschränkungen bei der Nutzung ihres Grundstücks zu gärtnerischen Zwecken sind nicht so wesentlich, dass sie diese engen Voraussetzungen erfüllen. Die durch die Schattenwirkung des Baumes und von ihm verursachten Wassermangel entstandenen Nachteile haben die Kläger durch Ausweichen auf Topfpflanzen, häufiges Gießen sowie entsprechende Gestaltung ihres Gartens (insbesondere die Errichtung einer Laube in unmittelbarer Nähe des Stammes) minimieren können. Die in der Nähe des streitgegenständlichen Baumes angepflanzten Bäume, Sträucher und Stauden lassen aufgrund der intensiven Pflege - mit Ausnahme der Säulenzypresse - keine Wachstumsbeeinträchtigungen erkennen. Vielmehr waren sie zur Zeit des Ortstermins vollständig belaubt und standen überwiegend in voller Blüte. Das gilt insbesondere für die Pflanzen, die sich in der Gartenlaube befinden, die in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Baumes steht. Auch die Säulenzypresse droht nicht abzusterben, sondern wächst lediglich statt in die Höhe verstärkt in die Breite. Dass die Kläger durch die Buche in der Wahl der angebauten Pflanzen eingeschränkt und einzelne anspruchsvolle Pflanzen eingegangen sind, stellt gleichfalls keine so wesentliche Beeinträchtigung dar, dass ihnen nunmehr zwingend ein Rückschnitt der Buche zu gestatten wäre. In einem relativ kleinen Garten wie dem der Kläger ist es unvermeidlich, sich bei der Auswahl der Pflanzen den Standortbedingungen anzupassen und dabei nicht nur auf die Boden-, sondern auch auf die Lichtverhältnisse und das Wasserangebot Rücksicht zu nehmen. Die von den Klägern beanstandete Verschattung ihres Gartens ist zudem nicht nur auf die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Buche, sondern auch ganz wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Garten nördlich des Hauses der Kläger liegt und der Schatten dieses Hauses den überwiegenden Teil des Tages in den Garten fällt.
34Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 lit. c BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Ausnahme zu erteilen, wenn von einem Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ- RR 1994, 256 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16.06.1996 - 2 B 26/93 -, NVwZ-RR 1997, 530 (532).
36Derartige Tatsachen, die auf den wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens hinweisen, sind hier jedoch nicht erkennbar. Die von den Klägern als Gefahr angesehene Möglichkeit des Umstürzens des Baumes aufgrund einer von außen nicht zu erkennenden Schädigung oder Erkrankung bzw. eines besonders starken Sturmes ist keine Gefahr im Rechtssinne. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Baum umstürzt und dadurch Sachen beschädigt oder Menschen verletzt. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass er umstürzt. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Buche krank ist. Auch ergibt sich eine solche Gefahr nicht daraus, dass sich nach den Angaben der Kläger das Erdreich in der Nähe des Stammes bei einem starken Sturm im Oktober 2002 angehoben hat. Es ist normal, dass die bei starken Stürmen auf Baumwurzeln wirkenden Kräfte zu leichten Bodenbewegungen in Stammnähe führen. Dies bedeutet grundsätzlich keine Gefahr für die Standsicherheit, zumal die streitgegenständliche Buche auch nach dem Sturm noch gerade steht.
37Eine Gefahr i.S.d. § 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 lit. c BSchS liegt auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern behaupteten Schäden an ihrer Gartenlaube vor. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Buche nennenswerte Schäden an der Laube entstanden sind oder künftig entstehen werden. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die erkennbare Unebenheit der in der Laube verlegten Waschbetonplatten wie von den Klägern behauptet auf die Wurzeln des Baumes zurückzuführen ist. Wie die Kläger im Ortstermin eingeräumt haben, sind keine Wurzeln erkennbar, wenn man die vor etwa 20 Jahren in Kies verlegten Platten anhebt. Unter diesen Umständen liegt nahe, dass es sich bei den Unebenheiten um die nach so langer Zeit unvermeidlichen Alterungserscheinungen eines im Freien lose verlegten Steinbodens handelt. Selbst wenn die Unebenheiten jedoch auf von den Wurzeln der Buche bei Sturm verursachte Bewegungen des Erdbodens zurückzuführen sein sollten, läge keine Gefahr vor, die nicht auf andere Weise als durch Befreiung der Kläger von den Verboten des § 4 BSchS mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Im Freien lose verlegte Steinböden werden aufgrund von Witterungseinflüssen und der mit ihrem regelmäßigen Gebrauch verbundenen Belastung meist nach einiger Zeit so uneben, dass sie neu verlegt werden müssen. Die zur Wiederherstellung eines ebenen Bodenbelags in der Laube erforderlichen Arbeiten halten sich also im Rahmen des angesichts des Alters des Bodens üblichen und sind den Klägern daher ebenso zumutbar wie eventuell künftig im Abstand mehrerer Jahre erforderlich werdende weitere Neuverlegungen des Bodens. Dafür, dass die Arbeiten am Boden der Laube der Kläger einen das übliche Maß erheblich übersteigenden Aufwand verursachen oder zukünftig deutlich häufiger als normal durchzuführen sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem ist fraglich, ob derzeit überhaupt Arbeiten an dem Steinboden erforderlich sind. Die bei dem Ortstermin erkennbaren Unebenheiten waren so gering, dass sie einer weiteren Nutzung der Laube zur Aufstellung einer Tischgruppe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für den leichten Schiefstand der Holzkonstruktion der Laube.
38Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung nach § 6 Abs. 2 lit. b S. 1 BSchS liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Befreiung erteilt werden, wenn Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung in diesem Sinne ist nach § 6 Abs. 2 lit. b S. 1 BSchS insbesondere gegeben, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den zum Garten gelegenen Zimmern im Haus der Kläger (Küche, Schlaf- und Badezimmer) um Wohnräume im Sinne dieser Vorschrift handelt. Jedenfalls beeinträchtigt der streitgegenständliche Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf diese Räume nicht unzumutbar. Zwar war es zur Zeit des durchgeführten Ortstermins in den genannten Zimmern so dunkel, dass es ohne künstliches Licht nicht möglich war, längere Zeit in ihnen zu lesen oder genaue Tätigkeiten durchzuführen. Der geringe Einfall von Tageslicht in diese Zimmer ist jedoch nur zu einem geringen Teil auf die Buche zurückzuführen, sondern beruht maßgeblich darauf, dass die Räume nach Norden ausgerichtet sind. Hinzu kommt, dass die Fenster der genannten Zimmer verhältnismäßig klein und nicht so eingebaut sind, dass sie einen optimalen Lichteinfall gewährleisten. Die in der Küche und dem Schlafraum zwischen den beiden kleinen Fenstern befindlichen Mauern werfen breite Schatten in die Räume. Das Fenster im Badezimmer befindet sich fast an der von der Tür aus gesehen rechten Wand. In den linken Teil des Zimmers fällt deshalb wenig Licht. Besonders in der Küche wird der Lichteinfall außerdem durch im Garten des Klägers wachsende, immergrüne Pflanzen beeinträchtigt, die unmittelbar hinter dem von der Tür aus gesehen rechten Fenster parallel zur Grundstücksgrenze stehen und das Fenster in einem Abstand von nur etwa 1,50 m teilweise verdecken. In der Küche befinden sich zudem dunkle Schränke, die diesen Raum noch dunkler erscheinen lassen.
39Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS zum Rückschnitt der in ihr Grundstück hineinragenden Äste der Buche nach § 6 Abs. 2 lit. a BSchS. Nach § 6 Abs. 2 lit. a BSchS kann im Einzelfall eine Befreiung von diesen Verboten erteilt werden, wenn das Verbot zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine solche unbeabsichtigte Härte für die Kläger liegt hier vor. Zwar ist nach § 3 BSchS grundsätzlich jeder Baum ab einem Stammumfang von 120 cm geschützt und die Grundstückseigentümer haben die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen nach dem oben Gesagten grundsätzlich auch im Hinblick auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht hinzunehmen. Der Schutz der Bäume hat aber dort seine Grenze, wo mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten ein Grundstück durch den Baumbestand vergleichsweise unverhältnismäßig und damit unzumutbar belastet wird. So liegt es hier. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Gartengrundstück von 55 m² vom Eigentümer auch mit Bäumen bepflanzt wird, die bis zu einer Größe heranwachsen, mit der sie der Baumschutzsatzung unterfallen. Häufig ist eine derartige Entwicklung der Bäume von den Betroffenen auch beabsichtigt und wird akzeptiert. Ein Gartengrundstück von ca. 55 m² Größe ist aber grundsätzlich nicht dafür vorgesehen, von einem einzigen, sehr großen Baum dominiert zu werden, der bereits eine Höhe von etwa 20 m und eine Breite von ca. 12 m erreicht hat und weiter wächst. Der Baum überkront bereits jetzt mehr als ein Drittel der Gartenfläche der Kläger. Wenn die Buche mit der von den Klägern durch Fotos aus der Zeit seit 1993 dokumentierten Geschwindigkeit weiter wächst, ist absehbar, dass in wenigen Jahren mehr als die Hälfte des Gartens der Kläger von dem Baum eingenommen wird. Mit ihren Ausmaßen passt die streitgegenständliche Buche etwa in eine weitläufige Gartenanlage oder in eine öffentliche Grünanlage, nicht jedoch in einen auch für städtische Verhältnisse kleinen Garten.
40Während die Kläger von den nachteiligen Auswirkungen des Baumes überdurchschnittlich betroffen sind, kommt der streitgegenständlichen Blutbuche für die Verwirklichung der mit der Baumschutzsatzung verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 BSchS) im Vergleich zu anderen - etwa in dicht besiedelten Teilen des Stadtgebietes wachsenden - Bäumen verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Nach § 1 Abs. 1 BSchS wird der Baumbestand insbesondere zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Verbesserung des Stadtklimas, im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und von Lebensraum für die Tierwelt geschützt. Keiner dieser Belange wäre durch einen Rückschnitt der Buche erheblich betroffen. Eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild hat diese nicht, denn sie ist von der Straße aus nur teilweise zu sehen und prägt die nähere Umgebung nicht. Dass dem Baum eine besondere Bedeutung für die Verbesserung des Stadtklimas zukommt oder dass er eine größere Rolle für Flora und Fauna spielt, ist nicht erkennbar, zumal sich in einem Abstand von nur etwa 100 m von dem Grundstück der Kläger ein Wald befindet. Auch ist der Baum nicht im Hinblick auf seine Art besonders erhaltenswert. In den letzten Jahrzehnten wurde in Gärten und öffentlichen Parkanlagen eine Vielzahl von Blutbuchen gepflanzt. Zudem werden die öffentlichen Interessen durch den beabsichtigten Rückschnitt in deutlich geringerem Maße berührt, als dies bei einer vollständigen Beseitigung des Baumes der Fall wäre. Bereits diese besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen deutlich für das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte. Hinzu kommt, dass - anders als im Regelfall - die von den Klägern als störend empfundene Situation nicht auf einer von ihnen selbst in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung beruht. Der Baum wurde nicht von den Klägern, sondern von deren ehemaligen Nachbarn angepflanzt. Da sie damit auf die Entwicklung allenfalls begrenzt Einfluss nehmen konnten, ist in der Person der Kläger eher eine unbeabsichtigte Härte anzunehmen, als wenn der Baum auf ihrem Grundstück von ihnen angepflanzt worden wäre, zumal die Verbote nach § 4 BSchS die in § 910 BGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze wachsende Äste grundsätzlich nicht hinzunehmen sind, für den Anwendungsbereich der Satzung umkehren.
41Zudem sind mit dem Überhang der Äste der Buche für die Kläger spürbare Nachteile verbunden. Neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen fühlen sich die Kläger besonders durch Absonderungen von Insekten gestört, die in der Buche leben. Diese Sekrete verschmutzen insbesondere Wäsche, die unter dem Baum zum Trocknen aufgehängt wurde. Hierbei handelt es sich zwar um eine von Bäumen typischerweise ausgehende Belastung, die, wie etwa auch Schattenwirkungen, Laubfall, Samenflug u.ä., grundsätzlich von den betroffenen Eigentümern hinzunehmen ist.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1995 - 7 A 2646/92 - m.w.N., Urteil vom 24.01.1997 - 7 A 2238/94 -.
43Angesichts des großen Anteils der Gartenfläche der Kläger, der von der Buche überkront wird, sind diese jedoch von den von dem Baum ausgehenden Beeinträchti- gungen ungewöhnlich schwerwiegend betroffen. Ein Ausweichen in von dem Baum nicht beeinträchtigte Teile ihres Gartens ist ihnen in erheblich geringerem Umfang möglich, als den meisten anderen Gartenbesitzern in vergleichbaren Fällen. Auch wenn die Einschränkungen der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks der Kläger, die Absonderungen der in dem Baum lebenden Insekten und die übrigen von dem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen für sich genommen aus den dargelegten Gründen jeweils keinen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS begründen können, liegt in dem Einzelfall der Kläger unter Berücksichtigung aller für diese bestehenden Einschränkungen und Nachteile und angesichts der geringen Gartengröße doch eine schwerwiegende Betroffenheit vor. Diese stellt bei an Art. 14 GG orientierter Auslegung des Willens des Satzungsgebers eine nicht beabsichtigte Härte dar.
44Sonstige, außerhalb des Baumschutzes bestehende öffentliche Interessen an der Erhaltung der streitgegenständlichen Buche, mit denen eine Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS nicht vereinbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
45Eine an den genannten Kriterien orientierte Ermessensentscheidung im Rahmen des § 6 Abs. 2 lit. a BSchS hat der Beklagte bislang nicht getroffen. Er ist in seinen Bescheiden vielmehr davon ausgegangen, dass eine nicht beabsichtigte Härte für die Kläger nicht vorliegt. Dennoch war der Beklagte nicht zu verurteilen, den Klägern die beantragte Genehmigung zum Rückschnitt sämtlicher auf ihr Grundstück hineinragenden Äste der Buche zu erteilen. Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass die von dem Beklagten nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer vorzunehmende Neubescheidung ermessensfehlerfrei zu einer teilweisen Ablehnung des Rückschnitts führen kann. Der Beklagte wird insbesondere zu erwägen haben, ob sich die nicht beabsichtigte Härte für die Kläger nicht durch für den Baum weniger einschneidende Maßnahmen als einen vollständigen Rückschnitt des Überhangs beseitigen lässt. Insoweit kommen insbesondere ein fachgerechtes Aufasten der Buche, wie es in dem durchgeführten Ortstermin bereits diskutiert wurde, oder ein Rückschnitt des Baumes in Höhe und/oder Breite in Betracht. Mit den genannten Maßnahmen lassen sich die störenden Auswirkungen der Buche möglicherweise auf ein für die Kläger weniger belastendes und von ihnen hinzu- nehmendes Maß reduzieren. Bei seiner Ermessensentscheidung wird der Beklagte auch zu prüfen haben, ob es aus fachlicher Sicht ratsam ist, den Baum erst in einigen Jahren, dann aber massiv, zurückzuschneiden oder ob es für diesen schonender ist, bereits jetzt und dann im Abstand einiger Jahre wiederholt einen moderaten Rückschnitt vorzunehmen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die den gegenwärtigen und ehemaligen Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladenen Anträge gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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