Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 654/02
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Hundes "Inala", ein 1996 gebore- nes Mastino-Espanol-Weibchen. Am 7. September 2000 beantragte sie für den Hund die Erteilung einer Haltungserlaubnis nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde des Landes Nordrhein-Westfalen (LHV NRW). Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 wurde ihr die beantragte Erlaubnis befristet für 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2005 und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wurden folgende Auflagen beigefügt:
3" - Der Hund ist an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf höchstens 1,5 m lang sein. Darüber hinaus muss das Tier einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichste- hende Vorrichtung tragen.
4- Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach § 4 LHV NRW ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen und auf Verlangen den Dienst- kräften der Ordnungsbehörde bzw. der Polizeibehörde vorzuzeigen.
5- Eine Änderung der Erlaubnisvoraussetzungen (Wohnortwechsel, Änderung der Haltungsbedingungen) ist der erlaubnisausstellenden Ord- nungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6- Der Tod des Hundes ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen, der Erlaubnisbescheid ist der ausstellenden Behörde sofort zurückzuge- ben.
7- Der Hund darf nur solchen Personen überlassen werden, die Ge- währ dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind. Wird der Hund regelmäßig (mindestens 1 x pro Woche) durch eine andere Person ausgeführt, ist mir diese Person namentlich unverzüglich schriftlich zu be- nennen.
8- Der Aufsichtsinhaber oder eine Aufsichtsperson darf nicht gleichzei- tig mehrere Hunde führen."
9Für die Erteilung der Erlaubnis wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 DM gemäß Tarifstelle 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. Zur Begründung der Nebenbestim- mungen wurde u.a. ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LHV die Erlaubnis be- fristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden solle, sie könne insbe- sondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Befristung sei grundsätzlich erforderlich um zu gewährleisten, dass das Vorliegen der Erlaubnisvor- aussetzungen in gewissen Abständen neu geprüft werde. Die Aufnahme von Neben- bestimmungen stehe im Ermessen der Behörde und richte sich nach den Umständen des Einzelfalles.
10Am 24. Januar 2001 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Januar 2001 Widerspruch ein, soweit in diesem u.a. Nebenbestimmungen und die Gebühr festgesetzt worden waren. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Nebenbe- stimmungen seien schon deswegen rechtswidrig, weil die LHV NRW insgesamt rechtswidrig und daher nichtig sei. Die im Anhang enthaltenen Rasselisten seien nicht hinreichend bestimmt, auch verstoße die LHV NRW insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Auch die Nebenbestimmungen als solche seien rechtswidrig, da sie nicht hinreichend begründet worden seien. Für die Befristung auf 5 Jahre sei kein konkreter Grund er- sichtlich. Die Gebühr habe nicht erhoben werden dürfen, da bereits die Amtshand- lung - Erlaubnis nach der LHV NRW- nicht rechtmäßig gewesen sei. Auch sei die Gebühr zu hoch und könne nicht auf die Generaltarifstelle 30.5 gestützt werden.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2001 wurde der Widerspruch zu- rückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Vorschriften der LHV NRW verwiesen, die Auflagen seien rechtmäßig. Die Auflage der Anzeigepflicht diene der Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen auch im Hinblick auf einen Widerruf. Die Pflicht zum Mitführen der Erlaubnis verfolge den Zweck, das Recht auf Hundehaltung unge- hemmt auszuüben und dieses Recht ordnungsgemäß nachzuweisen. Dass der Hund nur von geeigneten Aufsichtspersonen ausgeführt werden dürfe,diene dazu sicher- zustellen, dass die Voraussetzungen der Erlaubnis eingehalten würden. Der Leinen- zwang sei Ausdruck des Pflichtleinenzwangs der LHV NRW, die angeordnete Be- schaffenheit der Leine diene dazu sicherzustellen, dass der Zweck des Leinen- zwangs erfüllt werde. Dass der Hund nicht mit anderen Hunden zusammen ausge- führt werden dürfe, diene dazu, dass die ausführende Person ihre uneingeschränkte Aufmerksamkeit dem Hund widmen könne. Die festgesetzte Gebühr beruhe auf §§ 2 ff. LGebG NRW i.V.m. Tarifstelle 30.5 der Verwaltungsgebührenordnung.
12Am 1. Februar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung werden insoweit zunächst die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Durch den Gebrauch der Rasselisten liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 11 GG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen europäisches Gemein- schaftsrecht vor. Die gerügten Verstöße gälten entsprechend für das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW). Die Nebenbestimmungen seien auch allesamt isoliert abtrennbar, da die Erlaubnis als begünstigender Verwaltungs- akt ohne sie rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne. Darüber hinaus seien die Nebenbestimmungen als solche ebenfalls rechtswidrig, da deren Beifügung nicht hinreichend begründet gewesen sei. Die Auflage, die Erlaubnis zur Haltung des Hundes mitzuführen, sei unzulässig, da auch andere Personen als die Klägerin den Hund ausführen dürften.
13Die Klägerin beantragt, Befristung, Widerrufsvorbehalt, alle noch streitgegenständlichen Auflagen und die Gebühr im Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrates des Rheinisch- Bergischen Kreises vom 27. Dezember 2001 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wird auf die angegriffenen Bescheide und den Akteninhalt Bezug genommen.
16Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit mit ihr die Auflage des Maulkorbzwanges und des Leinenzwanges außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften angegriffen wurde.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
20Die Klage im Übrigen ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, soweit mit der Klage als Anfechtungsklage die Nebenbestimmungen angegriffen werden. Ob und inwieweit Nebenbestimmungen isoliert angegriffen werden können, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit der Klage (vergl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Vergl. BVerwG, NVwZ 2001, S. 429 unter Berufung auf eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung; BVerwGE 81, 185 (186); 60, 269 (274).
22Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen und die Gebühr sind - soweit sie überprüft werden können - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Für die angegriffenen Nebenbestimmungen folgt dies daraus, dass diese dauernde Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Hundehaltung beinhalten. Für die beigefügte Gebühr ergibt sich dies daraus, dass diese - selbst wenn sie rechtswidrig erhoben worden wäre - sofort wieder verlangt werden müsste, wenn ihre Erhebung nunmehr rechtmäßig geworden wäre.
23Vergl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 43 zu § 113; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 48, 49a zu § 113.
24Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind - soweit sie hier überprüft werden können - rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen ist das LHundG NRW. Die Anwendbarkeit des LHundG NRW auf die in der Vergangenheit ergangenen Nebenbestimmungen ergibt sich daraus, dass in § 21 Abs. 1 LHundG NRW hinsichtlich der wirksamen (d.h. nicht nichtigen) ordnungsbehördlichen Erlaubnisse nach der LHV NRW ausdrücklich eine Fortgeltung angeordnet wird. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen, die der Erlaubnis beigefügt worden sind, nunmehr das LHundG NRW anzuwenden ist. Denn diese Nebenbestimmungen sind mit der Erlaubnis zusammen erlassen bzw. mit ihr verbunden (§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW, § 4 Abs. 4 LHundG NRW). Auch geht § 21 Abs. 4 LHundG von der Anwendbarkeit des LHundG auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte aus (und nimmt dann nur bestimmte Vorschriften des LHundG NRW aus). Schließlich werden durch eine Anwendung des LHundG NRW die angegriffenen Nebenbestimmungen weder in ihrem Wesen geändert, noch wird die Klägerin unzumutbar in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt.
25Vergl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 5 B 328/03 -
26Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind als solche nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klägerin gegen die Befristung und den Widerrufsvorbehalt wendet, ergibt sich deren grundsätzliche Zulässigkeit aus § 4 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW. Danach kann die Erlaubnis befristet und soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Die Befristung und der Widerrufsvorbehalt sind hier auch ermessensfehlerfrei beigefügt worden. Für den Widerrufsvorbehalt ergibt sich dies schon daraus, dass ein Grund für eine Abweichung von der "Soll-Regel" des § 4 Abs. 4 Satz 1 LHundG hier nicht ersichtlich ist. Für die Befristung folgt dies daraus, dass mit ihr das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des LHundG NRW in gewissen Abständen regelmäßig überprüft werden soll. Dies ist zur Abwehr von Gefahren, die von dem Hund der Klägerin ausgehen können, sachgerecht. Auch die Dauer der Befristung ist nicht zu beanstanden.
27Die Auflage, dass die Leine reißfest zu sein hat und höchstens 1,5 Meter lang sein darf, entspricht dem Zweck der Erlaubnis und des LHundG NRW (vergl. §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW). Damit soll erreicht werden, dass der Leinenzwang - soweit er hier überhaupt noch besteht - sinnvoll dazu dienen kann, den Hund unter Kontrolle zu haben.
28Die Auflage, die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen, entspricht § 4 Abs. 6 LHundG NRW, die Auflagen bezüglich der Mitteilungspflichten bei Änderung der Erlaubnisvoraussetzungen und Tod des Hundes ergeben sich aus § 8 LHundG NRW. Dass diese ohnehin bestehenden Verpflichtungen in Auflagen wiederholt werden, ist unschädlich.
29Die Auflage,den Hund nur bestimmten geeigneten Personen zuüberlassen und diese Personen der Behörde zu benennen, wenn sie den Hund häufiger ausführen, ist ermessensfehlerfrei und sachgerecht, da damit sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des LHundG NRW bezüglich des Ausführens von Hunden eingehalten werden. Soweit diesbezüglich inzwischen möglicherweise schärfere Vorschriften auch für die Klägerin gelten (vergl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG), wird die Klägerin durch eine mögliche Rechtswidrigkeit der Auflage jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.
30Die Auflage, dass der Erlaubnisinhaber bzw. die ausführend Person nicht gleichzeitig mehrere Hunde ausführen dürfen, ist ebenfalls ermessensfehlerfrei ergangen und sachgerecht. So wird sichergestellt, dass die ausführenden Person ihre Aufmerksamkeit ungestört dem Hund widmen kann.
31Die angegriffenen Nebenbestimmungen können hingegen nicht darauf überprüft werden, ob das LHundG NRW als solches insgesamt möglicherweise deswegen verfassungswidrig ist, weil in diesem so genannte "Rasselisten" enthalten sind (vergl. §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 LHundG). Eine solche Überprüfung könnte bezogen auf den Hund der Klägerin nämlich zu der Feststellung führen, dass die diesbezüglichen Vorschriften wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind, mit der Folge dass hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin von vorneherein keine Erlaubnispflicht bestand, so dass letztlich auch alle angegriffenen Nebenbestimmungen ins Leere gingen. Dem stehen mehrere Gesichtspunkte entgegen:
32Zum einen hat die Klägerin eine heute noch gültige (§ 21 Abs. 1 LHundG NRW) Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt und hat sie erhalten; diese Erlaubnis ist bestandskräftig. Mit der Erteilung einer Erlaubnis wird aber zugleich festgestellt, dass auch eine Erlaubnispflicht besteht. Denn ohne eine Erlaubnispflichtigkeit könnte und dürfte die Erlaubnis - jedenfalls eine solche wie die hier vorliegende - nicht erteilt wer- den (da sie sinnlos und irreführend wäre). Ist aber aufgrund der erteilten Erlaubnis für den Fall der Klägerin bestandskräftig festgestellt, dass eine Erlaubnispflicht bestand, kann im Rahmen der Überprüfung der Nebenbestimmungen die Erlaubnispflicht nicht wieder in Zweifel gezogen werden. Denn die Nebenbestimmungen sind mit dem Hauptverwaltungsakt erlassen bzw. diesem beigefügt (§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW). Selbstständiger Inhalt der Nebenbestimmungen - und damit gerichtlicher Überprüfungsgegenstand - kann damit nicht das sein, was bereits von dem Hauptverwaltungsakt abschließend geregelt wird; dies ist hier die prinzipielle Erlaubnispflichtigkeit für den Hund der Klägerin. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Art der beigefügten Nebenbestimmung.
33Zum anderen könnten aufgrund einer Verneinung der Erlaubnispflichtigkeit für den Hund der Klägerin - wegen der unterstellten Verfassungswidrigkeit des LHundG NRW aufgrund der Verwendung von "Rasselisten" - die angegriffenen Nebenbestimmungen nicht selbstständig aufgehoben werden (vergl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nebenbestimmungen können zwar grundsätzlich selbstständig angefochten werden. Ihre isolierte Aufhebung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des OVG NRW jedoch nur dann in Betracht, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte bzw. wenn sie nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde nicht untrennbar mit der Erlaubnis verbunden sind.
34BVerwGE 81, 185 (186); 100, 335 (338); BVerwG NVwZ 1984, S. 366; BVerwG NVwZ-RR 1996, S. 20; OVG NRW, DVBl 1991, S. 1366; OVG NRW, Urteil vom 4. November 1994 - 4 A 687/93 - ; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 5 A 2025/97 -
35Höbe man hier die Nebenbestimmungen auf, da keine Erlaubnispflicht bestehe, weil die Verwendung von "Rasselisten" verfassungswidrig sei, könnte die der Klägerin erteilte Erlaubnis nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Zum einen könnte die Aufhebung der Nebenbestimmungen - von der Reichweite des Urteils her - nicht auf die bloße Aufhebung beschränkt sein, vielmehr würde insoweit auch festgestellt, dass die Nebenbestimmungen rechtswidrig seien, da keine Erlaubnispflicht bestehe.
36Vergl. BVerwG, NVwZ 1993, S. 673; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 21 zu § 121.
37Zum anderen käme hier eine Aufhebung der Nebenbestimmungen wegen einer Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht aufgrund der Verwendung von so genannten Rasselisten nach Art. 100 Abs. 1 GG ohnehin nur in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit und aktuelle Nichtigkeit vom Bundesverfassungsgericht positiv festgestellt worden wäre. Eine Erlaubnis kann aber nicht sinnvollerweise in der Welt bleiben, wenn im Rahmen der Überprüfung der ja nur beigefügten Nebenbestimmungen (vergl. § 36 Abs. 2 VwVfG) durch das Gericht bzw. durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wird, dass es der Erlaubnis als solcher gar nicht bedarf. Die Aufrechterhaltung einer Erlaubnis trotz festgestellter Erlaubnisfreiheit ist sinnlos. Für die gerügten Verstöße des LHundG NRW gegen Europarecht gilt das Gesagte entsprechend.
38Auch würde die Aufhebung aller Nebenbestimmungen wegen einer Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht bedeuten, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung bestehen bliebe; damit wäre diese aber rechtswidrig bzw. nicht sinnvoll. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 4 Abs. 4 LHundG NRW und in § 36 VwVfG NRW auch und gerade für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem LHundG NRW die Beifügung von Nebenbestimmungen vor. Dürften Nebenbestimmungen gleichwohl nicht beigefügt werden - da es schon an der Erlaubnispflichtigkeit als solcher fehle - würde dieses gesetzgeberischer Konzept der Beifügung von Nebenbestimmungen, das von der Verwaltung umgesetzt wurde, konterkariert. Im Übrigen sind die beigefügten Nebenbestimmungen hier durchweg sinnvoll und für den Bestand der Erlaubnis entscheidend. So würde es z.B. dem Regelungskonzept des LHundG NRW - das der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenvorsorge dient im Prinzip - widersprechen, wenn die der Klägerin erteilte Erlaubnis nicht widerrufen werden könnte, obschon sie beispielsweise nunmehr eine Tat im Sinne des § 7 Abs. 1 LHundG NRW begangen hätte.
39Schließlich waren hier die angegriffenen Nebenbestimmungen nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde untrennbar mit der Erlaubnis verbunden, da klar ist, dass sie ohne die Nebenbestimmungen von der Behörde nie erteilt worden wäre. Bei Erteilung der Erlaubnis war schon von Verordnungs wegen vorgeschrieben, dass die Erlaubnis befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sollte, die Aufnahme von sonstigen Nebenbestimmungen war ausdrücklich vorgesehen (vergl. § 4 Abs. 4 LHV NRW); ähnlich ist die Rechtslage heute (vergl. § 4 Abs. 4 LHundG). Auch sind die beigefügten Nebenbestimmungen mit den Nebenbestimmungen vergleichbar, wie sie der Kammer und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind, ihre Beifügung war insoweit "Standard". Schließlich hat der Beklagte im Rahmen seiner Erläuterungen selbst angegeben, dass die Nebenbestimmungen zur Wahrung der Erlaubniszweckes wichtig seien.
40Auch die angegriffene Gebühr in Höhe von 100,00 DM (51,13 Euro) ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 2 GebG NRW i.V.m. der entsprechend anwendbaren Tarifstelle 18a 1.2. Danach ist für eine Entscheidung über die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach Aktenlage eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben. Soweit von der Klägerin bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt eine zu geringe Gebühr erhoben wurde, wird sie dadurch nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.
41Dabei kann im Rahmen der Gebührenentscheidung für die Erteilung einer bestandskräftigen und nicht angefochtenen Erlaubnis nicht geltend gemacht werden, dass die Gebührenentscheidung deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil tatsächlich keine Erlaubnispflicht gegeben gewesen sei, da die gesetzlich statuierte Erlaubnispflicht verfassungs- bzw. europarechtswidrig gewesen sei. Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines der Gebührenentscheidung zugrunde liegenden bestandskräftigen Verwaltungsaktes im Rahmen der Gebührenentscheidung scheidet grundsätzlich aus. Hauptverwaltungsakt und Gebührenentscheidung stellen unterschiedliche Verwaltungsakte dar, die in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind. Auch kann nur so gesichert werden, dass im Rahmen der Inzidentprüfung der Gebührenentscheidung keine Entscheidung ergeht, die mit der Bestandskraft oder sogar gerichtlichen Bestätigung des Hauptverwaltungsaktes unvereinbar ist. Allein über die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW kann in Einzelfällen inzident überprüft werden, ob der be- standskräftige Hauptverwaltungsakt rechtmäßig ist. Eine solche Überprüfung setzt aber voraus, dass der Hauptverwaltungsakt eindeutig rechtswidrig ist und dass dieser Verstoß offen zutage liegt.
42Vergl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1987 - 19 A 258/87 - ; Urteil vom 14. Oktober 1991 - 9 A 1904/89 - ; Urteil vom 28. Oktober 1994 - 9 A 1847/92 -
43Vorliegend kann aber keine Rede davon sein, dass hier eine Erlaubnispflicht zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht gegeben ist, weil das LHundG NRW offensichtlich verfassungs- bzw. europarechtswidrig ist. Dass die Erhebung einer Gebühr im Rahmen eines Gesetzes, mag dieses auch verfassungs- und europarechtlichen Bedenken unterliegen, keine "unrichtige Behandlung der Sache" durch die Behörde (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW) darstellt, liegt auf der Hand.
44Dem Gesagten - keine Inzidentüberprüfung der Verfassungsmäßigkeit des LHundG NRW in Bezug auf die "Rasselisten" im Rahmen der Nebenbestimmungen bzw. der Gebühr - steht nicht der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes entgegen (selbst wenn sich dieser auf normatives Unrecht bezöge). Dass sinnvoller Rechtsschutz gegen das LHundG NRW nur durch einen Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen und Gebührenbescheide im Rahmen der Erlaubniserteilung zu erreichen wäre, ist schon deswegen unplausibel, weil Angriffsgegenstand einer diesbezüglichen Klage nur die Nebenbestimmungen bzw. die Gebühr sind. Ein sinnvoller Rechtsschutz gegen die Erlaubnispflichtigkeit als solche kann aber durch den Angriff auf Nebenentscheidungen nicht erreicht werden. Vielmehr spricht - ohne dass dies hier geklärt werden müsste - mehr dafür, dass sinnvoller Rechtsschutz jedenfalls durch eine Feststellungsklage zu erreichen gewesen wäre.
45Vergl. dazu BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NVwZ 2000, S. 1407 (1408). Allgemein BVerwGE 39, 247 (248); 111, 276 (278 f.) und Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 7 ff. zu § 47 m.w.N.
46Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer eines etwaigen Rechtsstreits vor den Gerichten und der Vorschriften der § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG, 143 Abs. 2 StGB. Insoweit wäre es der Klägerin nämlich ggf. zumutbar gewesen, trotz der Feststellungsklage einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem LHundG NRW zu stellen, der allerdings - um nicht das Feststellungsbedürfnis entfallen zu lassen - wohl unter der auflösenden Bedingung hätte gestellt werden müssen, dass die Klägerin rechtskräftig obsiegt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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