Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 9537/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 verurteilt, die Eignungsfeststellung in dessen Teilnahmebescheinigung vom 13. Mai 2002 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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