Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 6917/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N.-----straße 00, das sich aus den Flurstücken 000, 000 und 000 zusammensetzt. Die Grundstücke sind mit den an die W. Straße angrenzenden und gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken 0000/00, 000, 000, 000 und 000 einheitlich mit der sogenannten Toscana-Passage" bebaut sind. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den Flurkartenausschnitt auf Blatt 2 der Beiakte 1 Bezug genommen.
3Mit Abgabenbescheid vom 12. Mai 2001 zog der Beklagte die Klägerin für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2001 zu Straßenreinigungsgebühren für die Flurstücke 000, 000 und 000 in Höhe von insgesamt 7.673,88 EUR (15.008,80 DM) heran. Dabei berücksichtigte er für das Flurstück 000 6 m an die N.-----straße angrenzende Grundstücksseite und 6 m der W. Straße zugewandte Grundstücksseite, für das Flurstück 000 2 m an die N.-----straße angrenzende Grundstücksseite, 4 m der N.---- -straße und 8 m der W. Straße zugewandte Grundstücksseite und für das Flurstück 000 jeweils 8 m an die N.-----straße angrenzende sowie der W. Straße zugewandte Grundstücksseite.
4Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für die an die W. Straße angrenzenden Grundstücke ist Gegenstand des Verfahrens 27 K 3997/01.
5Gegen den Bescheid vom 12. Mai 2001 legte die Klägerin am 13. Juni 2001 Widerspruch ein, mit dem sie im wesentlichen geltend machte, die Toscana - Passage sei als wirtschaftliche Einheit einheitlich zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen. Die Aufspaltung des Komplexes in einzelne Flurstücke sei willkürlich.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 - zugestellt am 22. August 2001 - wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Veranlagung entspreche dem Straßenreinigungsgesetz und der Gebührensatzung der Stadt Köln.
7Am 21. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Veranlagung sei schon deshalb unrichtig, weil der Gesamtkomplex in einem Bescheid zusammenzufassen sei. Zudem seien die berücksichtigten Frontmeter nicht nachvollziehbar. Im übrigen nimmt die Klägerin auf ihr Vorbringen im Verfahren 27 K 39997/01 Bezug.
8Der Klägerin beantragt,
9den Abgabenbescheid vom 12. Mai 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verweist auf die streitigen Bescheide.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 27 L 1142/01 und 27 K 3997/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der N.-----straße unter Berücksichtigung von jeweils 20 Frontmetern und der W. Straße unter Berücksichtigung von jeweils 22 Frontmetern in den Jahren 1997 bis 2001 sind die §§ 7 und 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinS) vom 19. Dezember 1994 in der für die Veranlagungsjahre jeweils maßgeblichen Fassung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bemisst sich die Straßenreinigungsgebühr unter anderem nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist; maßgeblich sind dabei alle an die erschließenden Straßen angrenzenden und diesen zugewandten Grundstückseiten.
17Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsregelung bestehen nicht. Der Frontmetermaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur - fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung steht. Als grundstücksbezogener Maßstab knüpft er an den Vorteil, den das einzelne Grundstück aus der Sauberhaltung der es erschließenden Straße hat, in einer Weise an, die weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und sich damit im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums hält.
18Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213; OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169.
19Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass nach der vom Beklagten gewählten Satzungsregelung der Frontmetermaßstab auf Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke in gleicher Weise zur Anwendung kommt, denn die Hinterlieger haben von der Straßenreinigung keinen geringeren Vorteil als die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Auf die Möglichkeit und den Umfang einer Verschmutzung der Straße vom erschlossenen Grundstück aus kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht demgegenüber nicht (mehr) an.
20Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -; OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169; OVG NW, Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, OVGE 35, 140.
21Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass nach der Satzungsregelung des Beklagten bei mehrfach erschlossenen Grundstücken die Summe aller der Straße zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten berücksichtigt wird. Denn dem von den Eigentümern solcher Grundstücke empfundenen Nachteil einer höheren Gebührenveranlagung steht aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht der objektive Vorteil gegenüber, dass sämtliche Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird, von der Stadt gereinigt werden. Eine Verpflichtung, den Eigentümern solcher Grundstücke qua Satzungsrecht eine Gebührenvergünstigung einzuräumen, besteht daher nicht.
22Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169; OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -.
23Im übrigen sind unterschiedliche Belastungen, die sich bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst des jeweiligen Grundstücks ergeben, im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - , ZKF 1982, 213; OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 - .
25Gemessen hieran hat der Beklagte die Frontmeter bei gesonderter Veranlagung der einzelnen Grundstücke zutreffend berechnet. Gegen die Veranlagung der einzelnen Buchgrundstücke bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist grundsätzlich das Buchgrundstück Gegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand, etwa in Form der Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, ist demgegenüber nur ausnahmsweise zulässig, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei liegt ein solcher Ausnahmefall nicht schon dann vor, wenn mehrere Buchgrundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind und das Gebäude nicht in voneinander unabhängige Nutzungseinheiten aufgeteilt werden kann. Die Zusammenfassung der Buchgrundstücke ist vielmehr erst dann möglich und geboten, wenn die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbständig nutzbar sind.
26Vgl. ständige Rechtsprechung, OVG NW, Beschluss vom 05. November 2003 - 9 A 160/02 -, OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162.
27Die selbständige wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke ist damit alleine anhand der durch die tatsächlichen Umstände (Zuschnitt, Lage und Größe) bestimmten potentiellen Nutzbarkeit und nicht nach der tatsächlichen oder planungsrechtlich vorgegebenen Nutzung zu beurteilen.
28Gemessen hieran sind die einzelnen Buchgrundstücke, deren Eigentümerin die Klägerin ist, insgesamt selbständig wirtschaftlich nutzbar. Zuschnitt, Lage und Größe der Flurstücke 000, 000 und 000 lassen eine selbständige Nutzung (bauliche oder sonstige wirtschaftliche Nutzung) ohne weiteres zu.
29Auch die weiteren Voraussetzungen für die Veranlagung der an die N.-----straße angrenzenden Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren sind gegeben. Insbesondere durfte der Beklagte sowohl die an die N.-----straße angrenzenden Grundstücksseiten als auch die der W. Straße zugewandten Grundstücksseiten der Berechnung der Gebühren zugrundelegen. Denn die Grundstücke werden durch die N.-----straße und durch die W. Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW erschlossen. Im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist ein Grundstück nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW,
30vgl. OVG NW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -; OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257,
31der die Kammer folgt, durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Ausreichend ist daher eine Zugangsmöglichkeit; darauf, ob von diesem Zugang auch Gebrauch gemacht wird, kommt es hingegen nicht an. Zudem ist für die Annahme einer Zugangmöglichkeit nicht erforderlich, dass eine Erschließung durch einen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße besteht. Vielmehr ist ausreichend, dass eine Zugangsmöglichkeit über andere Grundstücke, die ebenfalls im Eigentum des Gebührenschuldners stehen, gegeben ist.
32Hier ist eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu den Flurstücken 000, 000 und 000 unmittelbar von der N.-----straße aus sowie von der W. Straße aus über die dort angrenzenden Flurstücke 0000/00, 000, 000, 000, 000 und 000, deren Eigentümerin gleichfalls die Klägerin ist, gegeben. Auf den im Bebauungsplan bestimmten Durchgang zwischen den Straßen über die Flurstücke 000, 000 und 000 kommt es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an.
33Durch die Erschließung der Grundstücke wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht. Dies gilt auch für das Flurstück 000, für das im Baulastenverzeichnis ein Durchgangsrecht eingetragen ist. Die wirtschaftliche Grundstücksnutzung ist im Hinblick auf erschließungsrelevante Vorteile zu bestimmen, die Möglichkeit einer speziellen baulichen oder gewerblichen Nutzung muss daher nicht eröffnet sein.
34Vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 9 A 1402/89 -; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Auflage, Rdn. 331.
35Danach ist auch für das mit dem Durchgangsrecht belastete" Grundstück eine wirtschaftliche Nutzbarkeit zu bejahen. Denn anders als dies etwa bei der Nutzung eines Grundstückes als Weg der Fall ist, wird durch das Durchgangsrecht nicht eine bestimmte, bzw. die vollständige Fläche des Grundstücks für jede andere Nutzung ausgeschlossen. Vielmehr stellt das Durchgangsrecht zwar eine Nutzungsbeschränkung dergestalt dar, dass der Eigentümer das Grundstück nur zeitweise verschließen kann, im übrigen verbleibt es aber weitestgehend bei der Befugnis des Eigentümers, das Grundstück - wirtschaftlich - zu nutzen. Die somit trotz des Durchgangsrechts verbleibende Nutzungsmöglichkeit wird hier dadurch besonders deutlich, dass tatsächlich durch die Überbauung eine wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 000 erfolgt.
36Die jeweiligen Gebührensätze und die im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung bestimmten Reinigungshäufigkeiten hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt.
37Eine von der Klägerin beanstandete unzulässige Doppelveranlagung ihrer Grundstücke ist nicht erkennbar. Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass auch die der N.-----straße zugewandten Rückseiten der an die W. Straße angrenzenden Grundstücke bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt wurden. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StrReinS sind ausdrücklich alle den erschließenden Straßen zugewandten Grundstücksseiten für die Ermittlung der zu veranlagenden Grundstücksseiten maßgeblich.
38Schließlich begegnet auch die Nachveranlagung keinen Bedenken. Im Rahmen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Nacherhebung von Gebühren zulässig. Dem steht § 130 Abs. 2 AO nicht entgegen, da die zuvor für die veranlagten Grundstücke ergangenen Abgabenbescheide keine begünstigende Wirkung dahingehend enthielten, das keine höheren als die dort festgesetzten Gebühren erhoben werden. Insbesondere ist für das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis unbeachtlich, ob der Gebührenschuldner die Gebühren - zivilrechtlich - auf einen Mieter oder Pächter abwälzen kann.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.
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