Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 10319/02
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt.
Im Übrigen werden der Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 2. Juli 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 auf- gehoben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag von 18.974,18 EUR (entspricht 37.110,28 DM) übersteigen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt den Schlachthof in der Stadt L. und wurde vom Beklagten für Fleischuntersuchungen im Rahmen gewerblicher Schlachtungen im Mai 1993 mit Bescheid vom 2. Juli 1993 zu Gebühren in Höhe von 51.707,67 DM herangezogen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 zurück.
3Die Klägerin hat am 5. Dezember 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Gebührenfestsetzung des Beklagten sei rechtswidrig, soweit mit dieser Gebühren erhoben worden seien, die die in der Entscheidung (E) 88/408/EWG fest- gelegten Pauschalgebühren überstiegen. Allein die Pauschalgebühren seien an- wendbar, weil die Abweichungstatbestände der E 88/408/EWG mangels ordnungs- gemäßer Umsetzung der Entscheidung in das nordrhein-westfälische Landesrecht in Gestalt des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1984 nicht anwendbar seien. Die ordnungsgemäße und voll- ständige Transformation des Gemeinschaftsrechts in deutsches Recht erfordere, dass alle 16 Bundesländer die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erließen, um das betreffende Gemeinschaftsrecht in das jeweilige Landesrecht um- zusetzen. Eine nicht umgesetzte Richtlinie könne nach der ständigen Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs keine Verpflichtungen für einen Bürger be- gründen. Das gelte auch für eine Entscheidung. Da die E 88/408/EWG aber bundes- rechtlich in Form einer dynamischen Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 des Fleisch- hygienegesetzes (FlHG) umgesetzt worden sei, hätte der Beklagte die gemein- schaftsrechtliche Pauschalgebühr unmittelbar anwenden müssen, auf die sich die Klägerin zu ihren Gunsten auch nach der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung berufen könne, weil die Entscheidung nicht überhaupt nicht, sondern bereits teilwei- se, nämlich bundesrechtlich, umgesetzt gewesen sei.
4Das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz Nordhein-Westfalen (FlGFlHKostG NW) vom 16. Dezember 1998 mit seiner Rückwirkungsanordnung für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 sei ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Erhe- bung höherer Gebühren als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren, weil dies das rückwirkende Inkraftsetzen der E 88/408/EWG voraussetzte, das allein in der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft liege, die davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Außerdem lasse die Rückwirkungsklausel eine Anhebung der Gebühren nur insoweit zu, als sie aufgrund damaliger Satzungen zulässig gewe- sen wäre. Da die Satzungen jedoch wegen Nichtigkeit des damaligen Fleischbe- schaukostengesetzes selbst nichtig gewesen seien, hätten damals nur die Pauschal- gebühren erhoben werden dürfen und gelte deshalb für das Jahr 1993 auch unter Anwendung der Rückwirkungsklausel nichts anderes.
5Zudem ordne auch § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW grundsätzlich die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren an. Zwar lasse § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW davon eine Ausnahme zu, soweit die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Gebührenanhebung aufgrund betriebsbezogener Umstände zuließen. Solche seien jedoch weder in der einschlägigen Satzung der Stadt L. festgelegt noch vom Beklagten dargelegt worden.
6Ferner führe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gesonderte Ausweisung der Berechnung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung und bakteriologische Untersuchungen in der Satzung zu deren Nichtigkeit, weil die Kosten dafür bereits von der Pauschalgebühr abgedeckt würden.
7Der mit Rückwirkung in die Satzung eingefügte Hinweis auf die Abweichung der Gebühren von den gemeinschaftsrechtlichen Gebühren verstoße gegen das Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil die Satzung bereits aufgrund des fehlenden Hinweises nichtig gewesen sei und der rückwirkend eingefügte Hinweis nur dazu diene, der Klägerin rückwirkend höhere Gebühren als die Pauschalgebühren aufzuerlegen. Außerdem fehle ein Hinweis auf die Rückwirkungsanordnung des § 6 Abs. 2 FlGFlHG NW. Darüber hinaus setze nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein rückwirkender Gebrauch gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen voraus, dass der Gemeinschaftsrechtsakt sich zum Zeitpunkt der Rückwirkungsanordnung noch in Kraft befinde, dieser selbst eine Rückwirkungsanordnung enthalte oder sich eine rückwirkende Anwendung aus seinem Zweck ergebe, die Rückwirkung in der Regel nicht einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten betreffen dürfe, und die bis zum Zeitpunkt der Rückwirkungsanordnung erworbenen Rechte des Betroffenen in vollem Umfang gewahrt blieben. Diese Voraussetzungen seien sämtlich nicht erfüllt.
8Schließlich verstoße die Satzung gegen das Kostendeckungsprinzip, weil die Kalkulation wegen doppelten Ansatzes der Kosten für Aushilfskräfte fehlerhaft sei. Sie seien angesetzt worden, obwohl sie bereits in Form eines erhöhten Stellenbedarfs wegen Ausfallzeiten der Tierärzte und Fleischbeschauer mit daraus resultierenden weiteren Personalkosten erfasst gewesen seien.
9Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,
10den Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 2. Juli 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 aufzuheben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der ge- meinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 14.597,39 DM übersteigen,
11beantragt sie nunmehr,
12den Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 2. Juli 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 aufzuheben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 37.110,28 DM übersteigen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts lasse das Gemeinschaftsrecht eine Regelung zu, die Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten vorsehe. Dementsprechend habe das OVG NRW entschieden, dass das FlGFlHKostG NW sowohl mit Bundes- als auch mit Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe, auch soweit es um die Anordnung der Rückwirkung gehe. Die Rückwirkung des Landesgesetzes scheitere entgegen der Meinung der Klägerin nicht daran, dass die E 88/408/EWG außer Kraft getreten sei, weil das Gesetz an diese Entscheidung lediglich für den Zeitraum ihrer Geltung anknüpfe.
16Dieses Landesgesetz sei Grundlage für die Satzung der Stadt L. , die in Ziff. 23 des Gebührentarifs höhere Untersuchungsgebühren als die von der 1993 maßgeblichen E 88/408/EWG in Art.1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bestimmten Pauschalgebühren festlege. Davon habe gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 85/73/EWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der E 88/408/EWG und Nr. 2 ihres Anhangs nach oben abgewichen werden können, wobei in Nr. 2 dieses Anhangs ein erhöhter Untersuchungsaufwand aufgrund technischer Unzulänglichkeiten etwa älterer Schlachtbetriebe nur beispielhaft genannt sei. Auf die Abweichung sei mittels rückwirkender Satzungsänderung in der Zff. 23 hingewiesen worden. Woraus sich die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Verpflichtung zu einer Bezugnahme auf § 6 FlGFlHKostG NW ergeben solle, sei nicht ersichtlich.
17Aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebe sich, dass die höheren Gebühren auch erforderlich gewesen seien, um die mit den Fleischuntersuchungen verbundenen Kosten zu decken. Aus den Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung ergebe sich, dass die gegenüber den Pauschalbeträgen erhöhten Gebühren zum einen dadurch bedingt seien, dass die Lohnkosten in Deutschland höher als der Gemeinschaftsdurchschnitt seien, und zum anderen durch einen erhöhten Untersuchungsaufwand, der aus einem altersbedingt organisatorisch nicht optimierten Aufbau des Schlachtbetriebs resultiere. Dass die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern für den Gesamtbereich der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1991 bis 1993 vom Gemeinschaftsdurchschnitt abgewichen seien, habe eine bundesweite Erhebung aus dem Jahr 1997 ergeben, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei. Damit sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des OVG NRW die Möglichkeit des Einzelnen entfallen, sich wegen nicht fristgerechter Um- setzung der E 88/408/EWG auf die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren zu berufen.
18Die Satzung enthalte auch keine gesonderten Gebühren oder Gebührenerhöhungen für die Trichinenschau, sondern weise eine Gebühr aus, die die Kosten für die Trichinenbeschau als Teil der Untersuchungskosten erfasse. Die Kosten für Honorarkräfte seien anzusetzen gewesen, weil die Arbeitszeiten der städtischen Tierärzte und Fleischbeschauer nicht ausgereicht hätten, um einen reibungslosen Schlachtablauf zu gewährleisten, weshalb kein doppelter Ansatz vorliege.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach der betragsmäßigen Änderung des Klageantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des sich aus dem ursprünglichen Antrag ergebenden Unterschiedsbetrags einzustellen, weil diese Reduzierung des Klageantrags angesichts seiner ursprünglichen und jetzigen Bezifferung eine teilweise Klagerücknahme darstellt.
22Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der dem geänderten Klageantrag entspricht, rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb insoweit in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Allerdings ist das Landes-Fleisch- und Geflügelfleisch-Hygienekostengesetz wirksam. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückwirkung hier nicht in Frage, weil es um die Rückwirkung allein des (nationalen) Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NW geht. Das Landesgesetz setzt nicht die durch die RL 93/118/EG abgelöste Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 194/24 vom 22. Juli 1988 - im Folgenden insgesamt: E 88/408/EWG) rückwirkend wieder in Kraft, sondern bezieht sich allein auf nationale Vorschriften für den von der E 88/408/EWG umfassten Zeitraum, u.a. vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993, in dem die E 88/408/EWG mangels rückwirkender Aufhebung durch die RL 93/118/EG weiterhin gilt.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -; ebenso BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 - zum hessischen Landesrecht unter Geltung der RL 96/43/EG, sowie Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486 (489), zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unter Geltung der RL 93/118/EG.
25Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hinsichtlich sich Rückwirkung beimessender nationaler Vorschriften, die sich auf bereits außer Kraft getretene Gemeinschaftsrechtsakte beziehen, gibt es indessen nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen entweder gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte, die sich Rückwirkung beimessen,
26vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 1985 - Rs. 234/83 ( ), Slg. 1985, 327; Urteile vom 25. Januar 1979, Rs. 98/78 ( ) und 99/78 ( ), Slg. 1979, 69 und 101 (sämtlich gemeinschaftsrechtliche Verordnungen betreffend),
27oder betonen wiederholt (die Selbstverständlichkeit), dass nationale Vorschriften in vollem Umfang die sich aus Gemeinschaftsrechtsakten ergebenden Rechte Einzelner beachten müssen,
28vgl. Urteil vom 8. März 1988 - Rs. 80/87 ( ), Slg. 1988, 1601 (betreffend den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften zur Umsetzung einer Richtlinie mit Rückwirkungsanordnung auf den Tag des Ablaufs der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist),
29bzw. den Grundsatz der Effektivität, nach dem nationale Regelungen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen,
30vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00 - ( ).
31Bei letzterer Entscheidung geht es zwar um den (gemeinschaftsrechtlichen) Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt eingezogen hat, und auch dieser Anspruch darf durch nationale Regelungen nicht so ausgestaltet werden, dass seine Ausübung praktisch unmöglich gemacht wird.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Februar 1988 - Rs. 309/85 ( ), Slg. 1988, 355.
33Jedoch betraf auch letztere Entscheidung den Erstattungsanspruch selbst, der durch die dort in Rede stehenden nationalen Vorschriften zeitlich beschränkt wurde, während es im vorliegenden Fall um die einem Erstattungsanspruch vorgelagerte Frage geht, ob nationale Vorschriften überhaupt vom Gemeinschaftsrecht abweichen. Die Klägerin verkennt, dass erst bei einer Verneinung der Rechtmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung des Landesgesetzes ein Erstattungsanspruch mangels Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in Betracht kommt.
34Dass das Landes-Fleisch- und Geflügelfleisch-Hygienekostengesetz einschließlich der Rückwirkungsanordnung mit Bundes- und Europarecht im Einklang steht, ergibt sich aus den den Beteiligten bekannten Entscheidungen
35des BVerwG, Vorlage-Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 -, und des OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, jeweils zur E 88/408/EWG.
36Das gilt auch hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil nach den genannten Entscheidungen auch der bundes- und landesrechtliche Vertrauensschutzgrundsatz nicht verletzt ist und im europäischen Gemeinschaftsrecht zur Rückwirkung ganz ähnliche Grundsätze wie im innerstaatlichen deutschen Recht gelten, weil es sich dabei um allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze handelt.
37Vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rz. 679, S. 253.
38Dem Vertrauensschutzgrundsatz wird allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch Genüge getan, dass gemäß § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW keine höheren Gebühren erhoben werden könnten als diejenigen, für die bereits früher eine Rechtsgrundlage vorhanden war, also in Höhe der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren, sondern dadurch, dass nach dieser Vorschrift die rückwirkende Anwendung des Landesgesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - ihre Gültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, S. 16 des Urteilsabdrucks; ebenso BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 - zum hessischen Landesrecht unter Geltung der RL 96/43/EG unter Berufung auf sein Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486 (489) zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unter Geltung der RL 93/118/EG.
40Der Verweis auf die bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes "geltenden" kommunalen Satzungen fordert keine wirksamen Satzungen. Denn das liefe auf eine Beschränkung auf die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren hinaus, die der gemäß obigen Ausführungen legitimen Intention des Gesetzes, auch für frühere Zeiträume höhere als diese Pauschalgebühren erheben zu können, zuwiderliefe. Anderenfalls hätte es der - nach alldem rechtmäßigen - Rückwirkungsanordnung des § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW nicht bedurft.
41Dass der Einzelne sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht stets ohne Weiteres auf die Pauschalgebühren berufen kann, um sich höheren Gebühren zu widersetzen, ergibt sich bereits aus der Entscheidung
42des EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91 ( ), Tz. 21, Slg. 1994, I-2555 = NJW 1993, 315, (316).
43Wenn der Europäische Gerichtshof dort ausgeführt hat, dass eine Berufung auf die Pauschalgebühren nur gegenüber Gebührenbescheiden möglich ist, die - wie hier - nach Ablauf der in Art. 11 der E 88/408/EWG vorgesehenen Frist erlassen wurden, bedeutet das zum einen nur, dass die Berufung auf die Pauschalbeträge erst nach Ablauf der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist zur Umsetzung der E 88/408/EWG möglich ist, weil die Mitgliedstaaten vor Fristablauf an diese Entscheidung noch nicht gebunden waren, und zum anderen, dass die Berufung auf die Pauschalgebühren eben möglich ist, also grundsätzlich in Betracht kommt, nicht aber, dass grundsätzlich keine anderen (nämlich keine höheren) Gebühren als die Pauschalbeträge erhoben werden dürfen.
44Die Klägerin irrt überdies, wenn sie meint, die Entscheidung
45des EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 ( ), NVwZ 2000, 182, zur RL 93/118/EG,
46stehe aufgrund des Hinweises auf eine innerhalb der vorgeschriebenen Frist national nicht umgesetzte Richtlinie in Tz. 29 hier einer Berufung auf die Pauschalgebühren nicht entgegen, weil die genannte Entscheidung nur für den Fall Bedeutung habe, dass es der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht dienende nationale Vorschriften überhaupt nicht gebe, und demgemäß hier nicht anwendbar sei, weil die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift jedenfalls bundesrechtlich und damit teilweise umgesetzt worden sei.
47Der von der Klägerin in Bezug genommene Wortlaut der Tz. 29 des o.g. Urteils des Europäischen Gerichtshofs kann nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass es ausweislich seiner Tz. 22 gerade auf der Prämisse beruht, die RL 93/118/EG sei im Jahre 1995, als der dem dortigen Verfahren zugrunde liegende Gebührenbescheid erlassen wurde, trotz bundesrechtlicher Umsetzung durch § 24 Abs. 2 FlHG noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin allerdings fehl in der Annahme, dass die dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG erst zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten sei und der vorlegende Bayerische Verwaltungsgerichtshof dies mit der Benennung des § 24 Abs. 2 FlHG in der Fassung vom 18. Dezember 1992 noch nicht berücksichtigt habe, da bereits diese Vorschrift die dynamische Verweisung enthielt. Weil das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf konkrete Vorlagefragen hin erging und der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung des nationalen Rechts an die vom Vorlagegericht gemachten konkreten Vorgaben gebunden war, bezog er sich in seinen Formulierungen allein darauf. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Entscheidung inhaltlich eine im Sinne der klägerischen Ausführungen eingeschränkte Bedeutung beizumessen wäre.
48Denn die entscheidungserhebliche Begründung für die dort verneinte Frage, ob sich der Einzelne unter Berufung auf die in der RL 93/118/EG festgelegten gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren höheren Gebühren widersetzen kann, ist die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit der RL 93/118/EG mangels ihrer inhaltlichen Unbedingtheit, die daraus folgt, dass sie den Mitgliedstaaten die Wahl gelassen hat, eine betriebsbezogene Gebühr o d e r eine im - als solchem nicht gerichtlich überprüfbaren - Ermessen liegende "spezifische" Gebühr als pauschale Erhöhung der Pauschalbeträge zu erheben.
49Weil es für die Beantwortung der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Frage darauf ankam, ob die RL 93/118/EG unmittelbar anwendbar ist, die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch nationales Recht n i c h t fristgemäß, vollständig u n d ordnungsgemäß umgesetzt wurde und Letzteres sowohl dann der Fall ist, wenn eine Richtlinie überhaupt nicht durch nationales Recht umgesetzt wurde, als auch dann, wenn sie nur teilweise und deshalb nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist in diesem Zusammenhang eine den Mangel der nationalen Umsetzung betreffende Differenzierung entgegen der Meinung der Klägerin unerheblich.
50Im Übrigen wäre es hier auch deshalb unerheblich, ob es keinerlei nationale oder in einem föderativ verfassten Mitgliedstaat nur eine bundesrechtliche Umsetzung der Richtlinie gab bzw. gibt, weil durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 24 Abs. 2 FlHG die RL 93/118/EG als Ganze umgesetzt wurde und die vom Europäischen Gerichtshof für maßgeblich erachtete Wahl zwischen betriebsbezogener und pauschaler Erhöhung der Pauschalgebühr zumindest in einigen Bundesländern dadurch weiterhin bestand, dass § 24 Abs. 2 FlHG die diesbezügliche Entscheidung den Bundesländern überlassen hat und einige Bundesländer die Richtlinie damals nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatten.
51Schließlich gäbe es keinen einleuchtenden Grund dafür, dass ein Gemeinschaftsbürger sich höheren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschal- Gebühren widersetzen könnte, wenn die Richtlinie zwar nicht vollständig, aber teilweise (hier: bundesrechtlich) umgesetzt worden ist, ihm dies aber verwehrt wäre, wenn sich der Mitgliedstaat qualitativ noch gemeinschaftswidriger verhalten hat, indem er überhaupt keine nationalen Umsetzungsvorschriften erlassen hat.
52Die Bescheide des Beklagten entbehren im angefochtenen Umfang jedoch einer wirksamen Rechtsgrundlage, weil die Gebührensatzung für den Schlachthof der Stadt L. vom 8. Dezember 1972 (ABl. der Stadt L. , S. 283) - Gebührensatzung (GS) - in der Fassung der hier wegen der im Mai 1993 erfolgten Schlachtungen einschlägigen Satzung zur Änderung und Verlängerung der Gebührensatzung vom 29. Dezember 1992 (ABl. der Stadt L. , S. 443) nicht vom Landesrecht gedeckt ist. Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation geht nämlich von einer zu erreichenden Kostendeckung auch dann aus, wenn die Kosten über dem Betrag der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der E 88/408/EWG liegen, ohne dass besondere betriebsbezogene Umstände im Sinne ihres Anhangs Nr. 2 Satz 2 vorliegen. Solche sind indes Voraussetzung für eine Anhebung der Pauschalgebühr im Wege einer "betriebsbezogenen" Gebühr wegen Unwirtschaftlichkeit des Betriebs.
53Vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des bay. VGH vom 18. Mai 1994 - 4 N 93.749 -, S. 9 des amtlichen Abdrucks; ebenso das den den Geltungszeitraum der RL 96/43/EG betreffende Urteil des VG L. vom 13. Juni 2003 - 25 K 4771/00 -; vgl. auch das Schreiben des Generaldirektors Landwirtschaft der Europäischen Kommission an den deutschen Botschafter vom 27. März 1998 - VI. B. I. 3/JGS/adk/ 980326 de - , S. 3, und das Schreiben von Herrn Byrne im Namen der Kommission vom 25. April 2000 - E-0455/00 DE -; a.A. die den Geltungszeitraum der RL 96/43/EG betreffenden Urteile des VG Gelsenkirchen vom 16. Juli 2003 - 7 K 6842/00 - m.w.N. und des VG Arnsberg vom 28. Januar 2003 - 11 K 3140/00 -.
54Entgegen der Meinung des Beklagten sieht die E 88/408/EWG eine generell kostendeckende Erhöhung der Pauschalgebühr ohne besondere Voraussetzungen im Sinne einer so genannten spezifischen Gebühr gemäß der Nr. 4 b der späteren RL 93/118/EWG Anhang Kap. I oder der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I überhaupt nicht vor. Eine solche Befugnis folgt nicht aus Unterabs. 1 des Art. 2 Abs. 2 der E 88/408/EWG, weil eine Erhöhung der Pauschalgebühren gemäß Unterabs. 2 der Vorschrift nur gemäß den in ihrem Anhang genannten Grundsätzen möglich ist. Dass die für die Anhebung der Pauschalgebühren einschlägige Nr. 2 des Anhangs - anders als die späteren Richtlinien RL 93/118/EG und RL 96/43/EG - trotz der nach dem Wortlaut (nur) beispielsweise geltenden Voraussetzungen lediglich eine betriebsbezogene Erhöhung der Pauschalgebühren vorsieht, wird daraus ersichtlich, dass die in Nr. 1 des Anhangs der E 88/408/EWG geregelten Abschläge nicht nur gemäß Buchstabe b) betriebsbezogen möglich sind, sondern - alternativ - gemäß Buchstabe a) auch pauschal. Die in E 88/408/EWG Anhang Nr. 2 Satz 2 normierten Voraussetzungen sind auch nach der Rechtsprechung des
55EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 ( ), NVwZ 2000, 182 (184),
56im Wesentlichen mit den für bestimmte Betriebe geltenden bestimmten Voraussetzungen des Anhangs Kap. I Nr. 4 a der RL 93/118/EWG für die Erhebung einer betriebsbezogenen Gebühr (in Abgrenzung zur pauschalen Erhöhung der Gemeinschaftsgebühr durch eine so genannte spezifischer Gebühr) identisch.
57Darüber hinaus überlässt § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW den Kommunen nicht die Wahl zwischen einer betriebsbezogenen Erhöhung und einer pauschalen Erhöhung der Pauschalgebühr, etwa im Sinne der Nr. 4 a bzw. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG bzw. des Anhangs Kap. I der RL 93/118/EG. § 4 FlGFlHKostG NW ermächtigt außer zur Erhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 in Abs. 2 Satz 1 nur zur Erhebung von betriebsbezogenen Gebühren, deren Höhe von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abweichen darf, wenn die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Damit sind allein die Gebühren gemäß Anhang A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG bzw. nach Anhang Kap. I Nr. 4 a der RL 93/118/EG gemeint, wie bereits dem Wortlaut durch den Zusatz "betriebsbezogen" und der Begründung der in das Gesetz übernommenen Fassung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW
58aufgrund der Änderungsanträge der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung LT.-Drs. 12/3154, LT-Drs. 12/3526, S. 22,
59zu entnehmen ist, nach der diese Fassung der "Klarstellung des Gewollten" dient, sowie die gleichartigen Gebühren des Anhangs Nr. 2 Satz 2 der E 88/408/EWG. Einer Klarstellung im Landesgesetz bedurfte es schon wegen der in Anhang A Kap. I Nr. 4 a und b der RL 96/43/EG bzw. in Anhang Kap. I Nr. 4 a und b der RL 93/118/EG geregelten zwei unterschiedlichen Arten der Gebührenanhebung über die Pauschalgebühren hinaus. Bezieht sich die Klarstellung schon nach Auslegung des Wortlauts und entsprechend dem Zweck dieser Formulierung auf die in Anhang A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG bzw. in Anhang Kap. I Nr. 4 a der RL 93/118/EG geregelte "betriebsbe-zogene" Anhebung der Gebühr, steht der vom Beklagten offenbar vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW, nach der diese Vorschrift eine "spezifische" Gebühr gemäß Anhang A Kap. I Nr. 4 b der RL 96/43/EG bzw. gemäß Anhang Kap. I Nr. 4 b der RL 93/118/EG bzw. vorsehe, die auf jeden einzelnen Betrieb bezogen sein müsse, nicht nur entgegen, dass eine solche Mischung der Bezugsgrößen für die Erhebung einerseits und die Gebührenhöhe andererseits gemeinschaftsrechtlich so nicht vorgesehen ist, sondern auch der unterschiedliche Wortlaut einerseits in Abs. 2 und andererseits in Abs. 3 des § 4 FlGFlHKostG NW: In Abs. 2 wird allein die "Erhebung" der Gebühr geregelt, weil die nach dem Wortlaut davon zu unterscheidende "Berechnung" der Höhe der kostendeckenden Gebühren in Abs. 3 geregelt wird.
60Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 4 FlGFlHKostG NW darauf abgestellt, dass "Gebühren in gemeinschaftsrechtlich zugelassener abweichender Höhe (nur) betriebsbezogen erhoben werden dürfen". Dabei war die Gleichsetzung mit der betriebsbezogenen Erhöhung der Pauschalgebühren im Sinne des Anhangs Nr. 2 der E 88/408/EWG bzw. der Nr. 4 a der späteren RL 93/118/EG Anhang Kap. I und RL 96/43/EG Anhang A Kap. I für die Vorlage entscheidungserheblich.
61Vgl. (Vorlage-) Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - ; anders ausdrücklich zum hessischen Landesrecht, das eine pauschale Erhöhung der Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG vorsieht, vgl. Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 f.
62Die danach gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FlGFlHKostG NW zu beachtenden Voraussetzungen des Anhangs Nr. 2 Satz 2 der E 88/408/EWG sind indes weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht nicht der Hinweis in der Gebührenbedarfsberechnung, dass eine Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren zulässig sei, wenn bei einem organisatorisch nicht optimierten Aufbau des Schlachtbetriebs erhöhte Aufwendungen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufträten, und dass dies beim Betrieb der Klägerin bereits durch das Alter der Einrichtung gegeben sei. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn belegt, in wie weit das Alter des klägerischen Betriebs sich gerade auf die Aufwendungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung auswirkt, etwa in Form erhöhter Warte- und sonstiger Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal des Beklagten infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen, also wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, wie sie Anhang Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 der E 88/408/EWG nennt.
63Ob in den vom Beklagten erhobenen Gebühren für die Untersuchung von Schweinen auch die Kosten für die Trichinenuntersuchung enthalten sind - Ziff. 23 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung - oder es sich insoweit um eine zusätzliche Gebühr handelt, braucht auch vor dem Hintergrund des die Trichinenschau betreffenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs
64vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - ( ), DVBl. 2002, 1108,
65nicht weiter erörtert zu werden, da aus den vorstehenden Gründen hier ohnehin keine höheren als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren erhoben werden dürfen. Dasselbe gilt für bakteriologische Untersuchungen. Aus dem selben Grund kommt es auf die Einwendungen der Klägerin gegen die der Gebührensatzung zugrunde liegende Kalkulation nicht weiter an.
66Die Pauschalgebühren betragen bei insgesamt 1.043 ausgewachsenen Rindern und einem Pauschalsatz von 4,50 Ecu je Tier, ingesamt 1.383 Jungrindern und einem Pauschalsatz von 2,50 Ecu je Tier, 5.697 Schweinen und einem Pauschalsatz von 1,30 Ecu je Tier sowie einem Einhufer und einem Pauschalsatz von 4,40 Ecu je Tier insgesamt 15.561,50 Ecu, die nach Art. 9 der E 88/408/EWG gemäß dem am 1. Sep-tember 1992 gültigen Umrechnungskurs, der laut Mitteilung der Kommission vom 1. September 1992 in ABl. Nr. C 226/1 vom 2. September 1992 2,02635 DM beträgt, umzurechnen sind und demzufolge 31.533,05 DM bzw. bei einem Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM 16.122,59 EUR betragen. Die Vermutungsregelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997), nach denen die Bezugnahme auf die Ecu im Sinne des Art. 109 g des Vertrags vermutet und sodann gemäß Art. 2 Satz 1 der Verordnung durch die Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt wird, gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 dieser Vorschrift nicht, weil die Vermutung durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den am 1. September (des jeweiligen Vorjahres, hier also 1992) geltenden Umrechnungskurs widerlegt ist.
67Da die Klägerin eine Aufhebung des Gebührenbescheids in geringerem Umfang beantragt, ist der Klage gemäß § 88 VwGO lediglich insoweit stattzugeben.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Kammer hat dabei die nach dem wechselnden Streitwert jeweils in unterschiedlicher Höhe angefallenen Gerichts- und Anwaltsgebühren berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
69Die Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen nordrhein-westfälische Gebietskörperschaften nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abweichen dürfen, grundsätzliche Bedeutung hat.
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