Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 8252/02

Tenor

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 wird insoweit aufgehoben, als darin gegenüber den Klägern ein den Betrag von 7.704,00 DM (3.938,99 EUR) übersteigender Kostenbeitrag festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.


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