Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 36/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwen- den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leis- tet.
Die Berufung wird hinsichtlich des Klageantrages zu I. zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Am 13. April 2000 beantragte die Klägerin beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ihr gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Erlaubnis zu erteilen, Cannabis anzubauen und, ohne damit Handel zu treiben, Cannabis (Marihuana) und Hanfsamen einzuführen, zu erwerben und zu be- sitzen, ohne die Auflagen des § 5 BtMG erfüllen zu müssen, hilfsweise unter Erfül- lung der Auflagen des § 5 BtMG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie sei an HIV und Hepatitis C erkrankt und leide insbesondere unter Appetitlosigkeit, Durchfall, innerer Unruhe und Nervenentzündungen. Cannabisprodukte übten bei ihrer Erkrankung sehr gute therapeutische Wirkungen aus. Die Verordnung von Can- nabis/Marihuana sei für sie medizinisch indiziert. Dies folge aus einer ärztlichen Emp- fehlung des Dr. N. vom 1. Dezember 1999 sowie aus einem Gutachten von Dr. H. vom 6. Dezember 1999.
3Durch Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte das BfArM die Erteilung der Erlaubnis ab und trug zur Begründung unter anderem vor: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG seien nicht erfüllt, da die Erlaubnis weder zu wissenschaftlichen noch zu ande- ren im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken begehrt werde. Der von der Kläge- rin genannte Zweck, sich selbst zu therapieren, sei kein wissenschaftlicher. Es fehle schon das zu einem wissenschaftlichen Versuch erforderlich Produkt mit definierter Qualität. Es würden auch keine anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke erfüllt. Zwar könne auch die notwendige medizinische Versorgung eines einzelnen Patienten einen öffentlichen Zweck darstellen; die beantragte Erlaubnis sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft aber nicht erforderlich, da die Anwendung des verschreibungsfähigen Arzneimittels Dronabinol, das den Hauptwirkstoff von Canna- bis Sativa, Delta-9-THC, enthalte, ausreiche. Nach den dem BfArM vorliegenden Studien sei nicht davon auszugehen, dass Dronabinol weniger Effekte zeige als ge- rauchtes Marihuana. Im Übrigen sei die Erlaubnis auch gemäß § 5 Nr. 6 BtMG zu versagen, weil der Missbrauch des Betäubungsmittels nicht hinreichend sicher aus- geschlossen sei. Schließlich sei die Erlaubnis nach pflichtgemäßen Ermessen auch gemäß § 5 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 b des Einheitsübereinkom- mens von 1961 über Suchtstoffe (Einheitsübereinkommen) zu versagen. Weiterhin erhob das BfArM für den Ablehnungsbescheid eine Gebühr von 100 DM gemäß § 7 Abs. 2 Betäubungsmittelkostenverordnung.
4Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 10. August 2000 Widerspruch und beantragte, ihr gemäß § 3 Abs. 2 BtMG die Erlaubnis zu erteilen, Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation und zum Zwecke der Verwendung als stimmungsaufhellendes und entspannendes Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitssorge bzw. zur Gesundheitsprophylaxe anzubauen, einzuführen, zu erwerben, sich auf sonstige Weise zu verschaffen und zu besitzen sowie Hanfsamen in einem angemessenen Umfang zum Zwecke des zu genehmigenden Anbaus zu erwerben, einzuführen oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Weiterhin stellte sie eine Reihe von Hilfsanträgen. Zur Begründung des Hauptantrages führte die Klägerin im Wesentlichen ergänzend aus: Die Antragstellerin benötige Cannabis /Marihuana zur Anwendung gegen Anorexie und Kachexie. Die Feststellung, ob die Indikationsstellung der Verwendung von Cannabis/Marihuana dem Stand der medizinischen Forschung entspreche, unterliege nicht der Beurteilung der Beklagten, sondern den ärztlichen Berufsverbän- den und den Aufsichtsbehörden des Bundeslandes des behandelnden Arztes. Die beantragte Erlaubnis liege im öffentlichen Interesse, da sie ein Präjudiz und eine Präzedenzentscheidung sei. Ein Heilversuch liege auch im wissenschaftlichen In- teresse, da die Antragstellerin bereit sei, ihren Heilversuch zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, andere Arzneimittel auszuprobieren, da sie schon positive Erfahrungen mit der Verwendung von Cannabis/Marihuana gemacht habe.
5Durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001, zugestellt am 5. Dezember 2001, wies das BfArM den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es hinsicht- lich des Hauptantrages der Klägerin auf den Ausgangsbescheid. Bezüglich der Hilfs- anträge führte es aus, diese seien zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
6Mit ihrer am 3. Januar 2002 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr gemäß § 3 Abs. 2 BtMG die Erlaubnis zu erteilen, jederzeit Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation bis zu einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC zu besitzen und ihren Antrag, den Anbau, die Einfuhr sowie den Erwerb von Cannabis/Marihuana sowie von Hanfsamen zu genehmigen, erneut zu bescheiden. Weiterhin begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie berechtigt ist, sich im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses Cannabis/Marihuana verschreiben, verordnen, verabreichen und anwenden zu lassen oder zum Gebrauch überlassen zu erhalten. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe einen Individualanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur arzneilichen Ver- wendung von Cannabis/Marihuana. Die von ihr vorgelegte ärztliche Empfehlung, Cannabis /Marihuana zu therapeutischen Zwecken zu verwenden, entspreche dem Stand der medizinischen Forschung. Zum öffentlichen Interesse im Sinne des § 3 BtMG sei auch die Wahrung grundgesetzlich geschützter Individualansprüche zu rechnen. Es liege daher im öffentlichen Interesse, die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) sowie dessen Therapiefreiheit (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) zu wahren. Es sei Gegenstand des Kerns des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen, selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Heilung und Linderung von Krankheiten ergreife. Weiterhin verstoße das BtMG auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BtMG. Abgesehen davon bestehe hinsichtlich des Anbaus von Cannabis/Marihuana in der eigenen Wohnung keine Regelungskompetenz des Bundes, weil der Betäubungsmittelverkehr dadurch nicht tangiert sei. Dies folge aus der Frischzellenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Weiterhin sei Hanfsamen kein Betäubungsmittel, so dass auch durch die Aufnahme von Hanfsamen in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz die Regelungskompetenz des Bundes überschritten sei. Im Übrigen bestehe auch ein wissenschaftliches Interesse an der Erlaubniserteilung. Zu den wissenschaftlichen Methoden gehörten auch Einzelfallstudien. Die Klägerin sei bereit, Erfolge und Misserfolge der Behandlungsmethode zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Weiterhin trage die Erlaubnis dazu bei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Eine Erlaubnis für den Kläger habe zur Folge, dass auch das Angebot von Cannabis/Marihuana erlaubnisfähig sei. Dies wiederum diene der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft, da sie verkenne, dass § 3 BtMG in verfassungskonformer Auslegung einen Individualanspruch aufgrund eines individuellen Interesses gebe. Die hilfsweisen Ermessenserwägungen der Beklagten seien auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung der Erlaubnis und dem Mißbrauchsrisiko nicht vorgenommen worden sei. Abgesehen davon könne das Mißbrauchsrisiko auch durch Auflagen minimiert werden. Die Klägerin könne auch deshalb nicht auf Dronabinol verwiesen werden, weil dies in die Therapiefreiheit von Arzt und Patient eingreife und es nahe liege, dass ein Gemisch von einer Vielzahl von Wirkstoffen anders wirke als ein einzelner Wirkstoff. Auch die Erwägungen der Beklagten zu § 5 Abs. 6 BtMG seien ermessensfehlerhaft, da die Beklagte nicht geprüft habe, ob im Einzelfall den Gründen, die für die Erteilung der Erlaubnis sprächen, ein größeres Gewicht zukomme. Ermessensfehlerhaft sei auch, dass die Beklagte nicht geprüft habe, ob die Empfehlung durch den behandelnden Arzt oder den Privatgutachter, Cannabis/Marihuana arzneilich zu verwenden, nicht gleichbedeutend mit einer "medical prescription" im Sinne des Art. 30 des Einheitsübereinkommens sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen anderen Begriff als in § 13 Abs. 1 Satz 3 BtMG handele. Hinsichtlich der Einfuhr sei eine von den niederländischen Behörden geduldete Be- schaffung bei der Institution " Stichting of Medical Marijana" beabsichtigt. Der Erwerb solle in erster Linie bei Personen und Institutionen erfolgen, die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG hätten oder gemäß § 4 BtMG einer solchen Erlaubnis nicht bedürften. Der Antrag, sich Marihuana auf sonstige Weise zu verschaffen, ziele darauf ab, sich Cannabis/Marihuana im Wege der ärztlichen Anwendung zu verschaffen. Dies sei im Wege der Auslegung des § 13 BtMG möglich. Die mit der Feststellungsklage begehrte Feststellung solle es der Klägerin ermöglichen, darauf hinzuwirken, dass ein Arzt einen korrespondierenden Erlaubnisantrag beim BfArM stellen könne. Falls das Gericht davon ausgehe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG nicht erfüllt seien, werde angeregt, dem Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung vorzulegen, da dann die Aufnahme von Cannabis/Marihuana in die Anlage I zum BtMG verfassungswidrig sei. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da die Klägerin nicht über eine Betriebsstätte im Sinne der Gebührenregelung verfüge.
7Die Klägerin beantragt,
8I. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2001 zu verpflichten,
91. der Klägerin die Erlaubnis zu erteilen, jederzeit Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation in der Menge bis zu einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC zu besitzen,
102. den Antrag der Klägerin, ihr die Erlaubnis zu erteilen,
11Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation
12a) anbauen, b) einführen, c) erwerben, d) sich auf sonstige Weise zu verschaffen zu dürfen
13sowie Hanfsamen in angemessenem Umfang zum Zwecke des zu genehmigenden Anbaus erwerben, einführen oder sich auf sonstige Weise verschaffen zu dürfen,
14unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
15II. festzustellen, dass sie berechtigt ist, sich im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses Cannabis/Marihuana verschreiben, verordnen, verabreichen und anwenden zu lassen oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch überlassen zu erhalten,
16III. die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19. Juli 2000 sowie im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, das öffentliche Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG sei nicht gegeben, weil eine Ausstrahlungswirkung auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch die beantragte Erlaubnis nicht gegeben sei, wenn es um die Therapie einer Einzelperson gehen. Dem stehe auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2001 entgegen, da das Bundesverfassungsgericht konkludent davon ausgehe, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei nur dann betroffen, wenn die Therapie einer individualisierbaren Gruppe von Betroffenen zu Gute komme.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
23Sie ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. und zu III. unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Besitz von Cannabis/Marihuana bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Erlaubnis, Cannabis oder Hanfsamen anzubauen, einzuführen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I, 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2002 (BGBl. I 2261) in Betracht. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wer Betäubungsmittel anbauen oder, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen oder erwerben will, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, § 3 Abs. 2 BtMG. Da Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis/Marihuana sowie deren Samen, sofern er zu unerlaubtem Anbau bestimmt ist, in der Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) als Betäubungsmittel aufgeführt sind, kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG gewährt werden.
25Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der von der Klägerin erstrebte Anbau oder Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstmedikation erfüllt weder einen wissenschaftlichen noch einen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck.
26Ein wissenschaftlicher Zweck ist gegeben, wenn die Verwendung des Betäubungsmittels im Rahmen eines nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung von Erkenntnissen erfolgen soll,
27vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2001, § 3 Rn. 37; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 - Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79, 113.
28Die Annahme eines wissenschaftlichen Versuchs setzt demnach im Einzelnen voraus, das dieser von fachkompetenten, wissenschaftlich erfahrenen Personen mit einer bestimmten wissenschaftlichen Fragestellung nach einem bestimmten Plan und unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden durchgeführt, dokumentiert, kontrolliert, ausgewertet und vermittelt wird,
29vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz, a.a.O., § 3 Rn. 40 ff.
30Ein Selbstversuch der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin eingesetzten Cannabispflanzen kein Produkt von definierter pharmazeutischer Qualität sind und dass es an einem wissenschaftlichen Versuchsaufbau fehlt, die Ergebnisse also nicht reproduzierbar sind und folglich keinen wissenschaftlichen Nutzen haben. Schließlich fehlt auch die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erforderliche Sachkenntnis bzw. wissenschaftliche Qualifikation der Klägerin.
31Es ist auch nicht ausreichend, dass die Klägerin sich für wissenschaftliche Forschung zur Verfügung stellt. Denn die Erlaubnis kann nur für ein bereits konzipiertes Forschungsprojekt, das einer Prüfung unterzogen werden kann, erteilt werden, vgl. § 7 Nr. 8 BtMG. In diesem Fall stünde die Antragsbefugnis auch nicht der Klägerin als Teilnehmerin des Versuchs, sondern dem Träger des Forschungsprojektes zu.
32Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie ihrer Krankheit erfüllt auch keinen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zweck, der ausschließlich dem individuellen Interesse der Klägerin dient.
33Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, darauf hingewiesen, dass auch die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung, die als Gesetzeszweck in der Regelung der Versagungsgründe unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG genannt wird, ein öffentlicher Zweck ist, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann,
34vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382-2389/99 - , NJW 2000, 3126.
35Daraus folgt jedoch nicht, dass eine therapeutische Anwendung des Betäubungsmittels bei einer einzelnen Person bereits der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht,
36vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - NJW 2001, 1365 . Die Therapie einer einzelnen Person dient nur der Gesundheit des jeweiligen An- tragstellers und damit einem individuellen, aber keinem öffentlichen Anliegen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich möglicherweise auf den Schutz ihrer Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und auf freie Wahl ihrer Behandlungsmethode im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Ansonsten läge die Erfüllung der grundrechtlich geschützten Interessen eines Einzelnen immer gleichzeitig im öffentlichen Interesse und die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen wäre weitgehend obsolet.
37Dieses Ergebnis wird durch die in § 13 Abs. 1 BtMG getroffene Regelung bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Behandlung eines einzelnen Patienten mit Betäubungsmitteln durch den Arzt und verbietet eine Behandlung mit Betäubungsmitteln der Anlage I und II. Eine Ausnahme ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Einsatz von Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken erscheint daher nach der Systematik des Gesetzes nur möglich, wenn der Antragsteller eine vom Regelungszweck des § 13 Abs. 1 BtMG nicht erfasste Besonderheit, also ein über das private Behandlungsinteresse hinausgehendes, allgemeines und damit öffentliches Interesse geltend machen kann.
38Sähe man dies wegen der möglichen Heilwirkung von Cannabis anders, würde die Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes unterlaufen, nach dem die Betäubungsmittel nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit unter die verschiedenen Anlagen eingestuft sind und dementsprechend entweder nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähig (Anlage I), verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (Anlage II) oder verkehrsfähig und verschreibungsfähig (Anlage III) sind. Der Einzelne könnte allein zum Zweck seiner Behandlung ein Betäubungsmittel, für welches ein absolutes Verschreibungsverbot besteht, durch Erlaubnis des BfArM erhalten. Er würde damit nicht der Verschreibungs- und Überwachungspflicht des Arztes unterliegen, welche der Gesetzgeber für Betäubungsmittel mit einem wesentlich geringeren Gefährdungspotential, nämlich für die in Anlage III aufgenommenen Mittel, in § 13 BtMG vorgesehen und strengen Prüfungsan- forderungen unterworfen hat. Die zum Schutz der Allgemeinheit wie des Einzelnen vorgesehenen Kontrollfunktionen würden so umgangen.
39Ein über das private Behandlungsinteresse der Klägerin hinausgehendes Anliegen der Allgemeinheit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine mögliche Vorbildwirkung der Erlaubnis für andere Patienten, die Cannabis ebenfalls zu Therapiezwecken einsetzen wollen, nicht zu der Annahme führen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung tangiert sei und die Erteilung der Erlaubnis rechtfertige.
40Vielmehr zeigt die Bedeutung der begehrten Erlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von kranken Menschen, dass eine Zulassung von Cannabis als Heilmittel nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach § 3 Abs. 2 getroffen werden kann, sondern eine allgemeine Regelung durch Umstufung des Betäubungsmittels aus der Anlage I in die Anlage III erfordert. Da die Verwendung von Cannabis/Marihuana zur Behandlung der Symptome einer Reihe von Erkrankungen diskutiert und erforscht wird (z. B. HIV, Multiple Sklerose, Krebserkrankungen, verschiedene Schmerzzustände), käme eine Vielzahl von Erkrankten für eine Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in Betracht. Dies ist mit dem Ausnahmecharakter des § 3 Abs. 2 BtMG nicht zu vereinbaren, und zwar auch deshalb, weil in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Anwendung von Cannabis im Einzelfall einen hinreichenden Heilungserfolg verspricht, keine nicht tolerierbaren Nebenwirkungen besitzt und nicht durch ein anderes Medikament ersetzt werden kann, dass nicht unter die Anlage I zum BtMG fällt. Für eine derartige individuelle medizinische Prüfung in einer Vielzahl von Fällen ist das BfArM weder eingerichtet noch vom Gesetzgeber vorgesehen.
41Der Auffassung, dass § 3 Abs. 2 BtMG die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Zweck einer Einzelfalltherapie nicht vorsieht, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 - nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hatten, weil unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken nicht von vornherein ausscheide. Die Frage, ob nach der zunächst den Fachgerichten obliegenden Prüfung und Beurteilung der einfach-rechtlichen Fragen unter Zugrundelegung eines konkreten Erlaubnisantrags die angegebenen therapeutischen Zwecke zugleich im öffentlichen Interesse liegende Zwecke sind, war nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung,
42vgl. auch Wagner, PharmR 2004, 17 ff.
43Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG, die die Erteilung einer Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken für Einzelpersonen ausschließt, steht im Einklang mit der Verfassung, insbesondere mit den Grundrechten der Klägerin. Durch die Versagung der Erlaubnis wird die Klägerin weder in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG - noch in ihrem Recht auf Wahl ihrer Behandlungsmethoden, das als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, verletzt.
44Art. 2 Abs. 2 GG schützt den einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Außerdem ist der Staat verpflichtet, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor den Angriffen Dritter zu bewahren. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Abwehr eines Eingriffs des Staates oder eines Dritten in die Gesundheit der Klägerin. Die Gesundheit ist bereits durch die chronische und nicht heilbare Krankheit der Klägerin beeinträchtigt. Vielmehr handelt es sich um eine Einwirkung auf die von der Klägerin gewünschte Therapie, weil ihr durch das ausnahmslose Behandlungs- und Verschreibungsverbot in § 13 Abs. 1 BtMG ein bestimmtes Therapiemittel entzogen wird.
45Ein unmittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt in dieser Beschränkung nicht, da das Betäubungsmittelgesetz mit der Einordnung von Cannabis in die Anlage I gerade den Schutz des Einzelnen vor den schädlichen Nebenwirkungen dieses psychoaktiven Mittels bezweckt. Die Untersagung der Verwendung zu Therapiezwecken könnte allenfalls ein mittelbarer - nicht beabsichtigter - Eingriff in das Grundrecht sein, wenn durch den Entzug des Mittels eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde oder wenn der Klägerin hierdurch eine objektiv begründete Aussicht auf Besserung ihres Zustandes oder Linderung ihrer Beschwerden genommen würde.
46Eine derartige schädliche Einwirkung auf den Gesundheitszustand der Klägerin setzt jedoch voraus, dass Cannabis überhaupt Wirksamkeit im Hinblick auf die Krankheit oder die Krankheitssymptome der Klägerin entfaltet, der Klägerin kein gleich wirksames erlaubtes Mittel zur Verfügung steht und auszuschließen ist, dass die bei einem Dauergebrauch von Cannabis eintretenden schädlichen Nebenwirkungen die positiven Wirkungen überwiegen .
47Es kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit von Cannabis bei den Erkrankungen der Klägerin ausreichend nachgewiesen ist, denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Klägerin kein gleich wirksames erlaubtes Arzneimittel zur Verfügung steht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin keinen ernsthaften Therapieversuch mit dem nach Anlage III des BtMG verschreibungsfähigen Wirkstoff Dronabinol unternommen hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der Klägerin erwünschte und der Cannabispflanze zugeschriebene günstige Wirkung auf ihre Erkrankung nicht auch mit Dronabinol erzielt werden könnte. Dronabinol ist der Freiname für den Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dem pharmakologisch wichtigsten Inhaltsstoff der Hanfpflanze. Nach Auffassung des Dr. H. machen die THC-Effekte den weitaus größten Teil der Gesamtwirkung aus, wenn auch die Cannabiswirkung nicht allein durch die THC-Effekte erklärt werden kann (Gutachten, S. 3). Dass THC die von der Klägerin beobachteten Cannabiswirkungen hervorrufen kann, wird gerade durch die Studien belegt, die zur Begründung der Anwendung von Cannabis bei Übelkeit und Erbrechen sowie bei Appetitlosigkeit und Abmagerung herangezogen werden. Denn diese Studien sind zum größten Teil nicht mit einem Cannabisganzpflanzenextrakt, sondern mit isoliertem THC durchgeführt worden (vgl. Gutachten H. vom 6. 12. 1999 S. 6,7). Der Klägerin ist ein Therapieversuch mit Dronabinol auch zuzumuten, da die von der Klägerin angeführten positiven eigenen Erfahrungen mit Cannabis nicht den Schluss zulassen, dass die Behandlung ihrer Krankheitssymptome mit Dronabinol zu deutlich schlechteren Ergebnissen führen würde. Im Übrigen ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Klägerin mit der Einnahme eines einzigen, genau dosierbaren Stoffes (THC) ein geringeres Risiko eingeht als bei Anwendung von Cannabis. Denn Canna- bis/Marihuana ist nicht von gleichbleibender Qualität, sondern weicht in Zusammensetzung und Menge der wirksamen Bestandteile je nach Pflanze erheblich voneinander ab (vgl. Gutachten H. , S. 2 u. 3). Die Wirkungen bzw. Nebenwirkungen sind daher wesentlich schlechter kalkulierbar. Dronabinol kann auch als alternatives Mittel eingesetzt werden. Es ist zwar in Deutschland nicht als Fertigarzneimittel zugelassen. Es kann jedoch als Marinol gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz aus den USA importiert werden oder als Rezepturarzneimittel in darauf spezialisierten Apotheken ohne Erlaubnis erworben werden, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BtMG. Gegen die Verfügbarkeit als alternatives Heilmittel kann auch nicht eingewandt werden, dass die erheblichen Kosten von Dronabinol weder von der Klägerin aufgebracht noch von der Krankenkasse erstattet werden können. Wenn Dronabinol im Fall der Klägerin das einzige erlaubte Heilmittel wäre, das eine Linderung ihrer Beschwerden bewirken kann, so müsste die Krankenkasse der Klägerin, notfalls im Rechtswege, zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden, um einen möglichen Grundrechtseingriff abzuwehren. Der Grundrechtseingriff läge in diesem Fall in der Verweigerung der Kostenerstattung für ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel und nicht in der Verweigerung der arzneilichen Verwendung eines verbotenen Betäubungsmittels. Er müsste daher in dem Verfahren vor den Sozialgerichten gerügt werden.
48Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Entzug von Cannabis als Heilmittel wegen der mit der Anwendung von Cannabis verbundenen Nebenwirkungen als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin angesehen werden kann (zu den Nebenwirkungen vgl. H. , S. 4 des Gutachtens). Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen werden, da aus den oben dargelegten Gründen ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vorliegt.
49Das Betäubungsmittelgesetz verstößt auch nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach muss ein Grundrecht, das durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf, in dem Gesetz unter Angabe seines Artikels benannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Zitiergebot nach Sinn und Zweck nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Daraus folgt, dass mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht unter das Zitiergebot fallen, da sie keine zielgerichteten Eingriffe sind,
50vgl. Krebs, in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 19, Rn. 16.
51Das Betäubungsmittelgesetz zielt, soweit es eine Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken ausschließt, nicht auf einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ab. Es ist im Gegenteil zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung vor den nachteiligen Wirkungen von Cannabis bestimmt und könnte allenfalls eine mittelbare und unbeabsichtigte Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Entzug eines notwendigen Heilmittels bewirken. Unabhängig davon wurde bereits ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verneint, sodass ein Verstoß gegen das Zitiergebot insoweit nicht vorliegt.
52Das Verbot verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Dessen Schutzbereich umfasst jede Form menschlichen Verhaltens,
53vgl. Kunig, in: von Münch, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 2 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen
54und damit auch das Selbstbestimmungsrecht des kranken Menschen, welche Maßnahmen er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung seiner Leiden ergreift. Das Verbot der Verwendung von Cannabis als Heilmittel greift in dieses Selbstbestimmungsrecht ein.
55Dieser Eingriff ist jedoch aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und stellt daher keine Verletzung des Grundrechts dar. Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit wird nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt. Dies trifft für den Umgang mit Drogen wegen der vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zu,
56BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , NJW 1994, 1577, 1578.
57Die verfassungsmäßige Rechtsordnung umfasst alle Rechtsvorschriften, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, soweit er den Anbau und Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstbehandlung ohne Ausnahme verbietet, formell und materiell verfassungsgemäß.
58Insbesondere war der Bundesgesetzgeber zum Erlass dieser Vorschrift nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zuständig. Danach ist dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln eingeräumt. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt unter den Verkehr mit Betäubungsmitteln auch der Anbau von Betäubungsmitteln, selbst wenn dieser in der Absicht erfolgt, das Betäubungsmittel ausschließlich für den Eigengebrauch zu verwenden und nicht an Dritte abzugeben, d. h. nicht in den Verkehr zu bringen.
59Der Verkehr mit Betäubungsmitteln und Giften im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG umfasst den gesamten Umgang mit diesen Stoffen, von der Herstellung über den Handel und sonstigen Vertrieb bis zum Verbrauch.
60vgl. Kunig, in: von Münch, Grundgesetzkommentar, Bd. 3, 3. Aufl., Art. 74 Rdnr. 95; von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 74 Rdnr. 174.
61Dieser Auslegung steht die sog. "Frischzellenentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts,
62vgl. BVerfG, Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 - NJW 2000, 857,
63nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Herstellungsverbot in § 1 Abs. 1 der Frischzellenverordnung nichtig sei, weil es auch die Herstellung von Arzneimitteln umfasse, die durch den Arzt zum Zweck der Anwendung bei Patienten erfolge. Hierfür bestehe keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weil diese sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG nur auf die Herstellung solcher Arzneimittel erstrecke, die dazu bestimmt seien, über Apotheken und sonstige Verkaufsstellen in den Verkehr gebracht zu werden. Dieses Ergebnis leitet das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus der historischen Entwicklung der Herstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sowie aus der beschränkten Regelungskompetenz des Bundes im Arztrecht her. Diese Überlegungen können auf den Begriff des Verkehrs mit Betäubungsmitteln nicht übertragen werden.
64Der Umgang mit Betäubungsmitteln erfordert es, diese wegen ihrer besonders gefährlichen und schwerwiegenden Auswirkungen auf Gesundheit, Psyche und Verhalten der Konsumenten einer besonderen staatlichen Überwachung durch eine einheitliche und damit besonders wirksame Regelung des Bundes zu unterziehen. Im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt der beabsichtigte präventive Gesundheitsschutz, dass eine einheitliche staatliche Kontrolle so früh wie möglich einsetzt, nämlich sobald die Gefahr eines Missbrauchs oder der Entstehung einer Abhängigkeit besteht. Diese besteht aber bereits dann, wenn nicht befugte Privatpersonen tatsächlich auf das Betäubungsmittel zugreifen können und es zum Eigengebrauch verwenden können.
65Der Verkehr mit Betäubungsmitteln im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG umfasst daher unter Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht nur die Abgabe an Dritte oder den Erwerb von Dritten, sondern bereits den Umgang mit Betäubungsmitteln durch hierzu nicht befugte Personen. Der unerlaubte Anbau fällt damit unter die Reglungskompetenz des Bundesgesetzgebers.
66Dies gilt ebenfalls für die Aufnahme von Hanfsamen in die Anlage 1 zu BtMG. Hanfsamen enthält zwar selbst keine psychoaktiven Stoffe. Gleichwohl kann er wegen der möglichst frühzeitig einsetzenden Prävention als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert werden, sobald er zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr, dass mit Hilfe der Hanfsamen Betäubungsmittel erzeugt werden, die missbräuchlich verwendet werden können.
67Die Beschränkung der Erlaubnis zur Beschaffung von Cannabis zu wissenschaftlichen und anderen öffentlichen Zwecken durch § 3 Abs. 2 BtMG ist auch materiell mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Sie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkt daher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in zulässiger Weise ein.
68Die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Gesundheit einzelner und der Bevölkerung vor Missbrauch und Abhängigkeit mit den gravierenden sozialen Folgen für jeden einzelnen und die Volksgemeinschaft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , a.a.O., betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 29 BtMG auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes zu den nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums entschieden. Es hat sich insbesondere auf die kaum bestrittene Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit gestützt und auf die Folgen des Dauerkonsums in Form von Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen hingewiesen, die insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge.
69Diese Einschätzung wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
70vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , NJW 2001, 1365,
71zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Zweck des religiösen Gebrauchs von Marihuana bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auch die nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erzielten Forschungsergebnisse bisher nicht den Beweis einer generellen Unbedenklichkeit von Cannabis erbracht hätten.
72Die Angaben zu den schädlichen Nebenwirkungen von Marihuana im Gutachten des Dr. H. vom 6. 12. 1999 geben keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. H. hat darauf hingewiesen, dass vor allem das Ausmaß der möglichen langfristigen Schädigungen von Psyche, Kognition, Immunsystem, Frucht- barkeit und Schwangerschaft in der wissenschaftlichen Diskussion umstritten sei (Gutachten, S. 4).
73Dass die Missbrauchsgefahr und die Gefahr von schädlichen Nebenwirkungen bei dem von der Klägerin beabsichtigten Gebrauch von Cannabis in geringer Dosierung im vorliegenden Einzelfall gering sein mag, spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Frage, ob die Einschränkung des Rechtes des Patienten auf freie Wahl des Heilmittels durch den Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigt ist, ist eine normative Frage, bei der vom Einzelfall abweichende abstrahierende Erwägungen zulässig und geboten sind,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , a.a.O.
75Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin erstrebte Ausnahmeerlaubnis zu Therapiezwecken nicht auf ihren Fall beschränkt bleiben könnte. Sie müsste auch in vergleichbaren Fällen aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden und würde angesichts der Vielzahl von Indikationen, die für Cannabis diskutiert werden, zu einer beträchtlichen Verbreitung in der Bevölkerung führen. Dies würde die Gefahr eines Missbrauchs deutlich erhöhen.
76Schließlich ist der Ausschluss von Cannabis zu Heilzwecken auch bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs auf der Seite des betroffenen Grundrechtsträgers einerseits und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits angemessen. Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bedeutet, dass eine gesetzliche Maßnahme den Adressaten unter Berücksichtigung ihres Zwecks nicht übermäßig belasten darf. Das Übermaßverbot wäre verletzt, wenn den mit dem Cannabisverbot verfolgten wichtigen Gemeinschaftsbelangen ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges Interesse des Betroffenen an der therapeutischen Nutzung des Betäubungsmittels gegenüberstünde.
77Ein derartiges schutzwürdiges Interesse der Klägerin kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Ausschluss von Cannabis als Heilmittel würde die Klägerin nur dann unzumutbar belasten, wenn die Verwendung dieses Mittels die einzige Möglichkeit wäre, bestehende, schwer belastende Leiden zu beheben oder zumindest in nennenswerter Weise zu mildern. Hierfür könnte es bereits genügen, wenn die Anwendung aufgrund objektiver Anhaltspunkte einen Behandlungserfolg verspricht, ohne dass dieser bereits im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises feststehen muss. Welche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges zu stellen sind, kann hier jedoch offen bleiben. Denn der Klägerin verbleibt im vorliegenden Fall zumindest eine andere legale Therapiealternative, die sie bisher nicht ernsthaft erprobt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung von Art. 2 Abs. 2 GG Bezug ge- nommen.
78Die Versagung des Anbaus bzw. des Erwerbs von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie der Klägerin erweist sich daher auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten als rechtmäßig.
79Der Klageantrag der Klägerin zu III. ist ebenfalls unbegründet. Die Gebührenfestset- zungen im Bescheid vom 16.05.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid in Höhe von 100,- DM beruht auf § 7 Abs. 2 Betäubungsmittelkostenverordnung (BtMKostV) vom 16.12.1981 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416). Danach wird für die Versagung einer Erlaubnis eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 BtMKostV wird für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des BtMG eine Gebühr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln richtet. § 2 Abs. 4 BtMKostV bestimmt, dass für jede der aufgezählten Verkehrsarten, darunter den Anbau (Nr. 1) sowie den Erwerb (Nr. 3), je Betäubungsmittel und Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM erhoben wird, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt.
81Da die Klägerin eine Erlaubnis zum Zwecke des Anbaus oder des Erwerbs eines Betäubungsmittels ohne wirtschaftliche Zielsetzung erstrebte, entspricht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 100,- DM den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 , 2 Abs. 1 und Abs. 4 BtMKostV. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Gebührenerhebung knüpfe an eine Betriebsstätte an und könne daher bei der Klägerin mangels Betriebsstätte nicht erfolgen. Vielmehr zeigt die Vorschrift des § 2 Abs. 4 BtMKostV, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Gebührentatbestands auch vorliegt, wenn die erlaubnispflichtige Verkehrsart nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Betriebsstätte ist demnach jeder Ort, an dem der erlaubnispflichtige Umgang mit dem Betäubungsmittel erfolgen soll, im vorliegenden Fall die Wohnung der Klägerin, da dort der Anbau erfolgen oder erworbene Cannabisprodukte aufbewahrt werden sollen.
82Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid in Höhe von 51,13 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes in § 7 Abs. 3 BtMKostV. Danach wird für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Die Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids durfte daher in gleicher Höhe wie für den Versagungsbescheid festgesetzt werden.
83Die Klage zu II. auf Feststellung, dass der Klägerin Cannabis im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen lassen darf, ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an einem konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen der Klägerin und der Beklagten. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Verschreibung, Verabreichung oder Überlassung von Cannabis an die Klägerin durch einen Arzt zulässig ist, ist nicht das BfArM zuständig. Vielmehr obliegt die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG den zuständigen Behörden der Länder. Im übrigen wäre die Klage nach dem bereits Ausgeführten auch unbegründet, da eine Verschreibung von Cannabis durch den Arzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BtMG untersagt ist, und die Klägerin durch dieses Verbot auch nicht in ihren Grundrechten verletzt ist.
84Die Klage bleibt damit insgesamt ohne Erfolg, so dass die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
86Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache die Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu I. zugelassen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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