Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 3244/01

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.1999 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 29.3.2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Prozessbe- vollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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