Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 518/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, aus Mitteln der Sozialhilfe als Leistung der Hilfe zur Pflege die Kosten einer persönlichen Assistenz entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 29. Oktober 2003 ab Inanspruchnahme der persönlichen Assistenz bis zum 30. September 2004 zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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